Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 279 (NJ DDR 1967, S. 279); Vornahme sexueller Handlungen mit einem vierzehnjährigen Jugendlichen. Hier sind offensichtlich die Proportionen des strafrechtlichen Schutzes im StGB-Entwurf verschoben. Wenn auch ein so weitreichender Tatbestand, wie ihn Kleinpeter und Rosier vorgeschlagen haben, nach allgemeinen Erfahrungen weder notwendig noch praktisch haltbar ist, so muß doch zumindest bei den Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren und unter den in § 139 geregelten Voraussetzungen bei allen Jugendlichen ein kompromißloser und allseitiger Schutz vor jeder Art des sexuellen Mißbrauchs durch Erwachsene gewährleistet werden. Es wäre daher angebracht, in den Tatbeständen der §§ 138 und 139 sexuelle Handlungen überhaupt unter Strafe zu stellen. Zu Unklarheiten führt m. E. die in § 138 enthaltene Einschränkung „unter Ausnutzung der moralischen Unreife“. Soll damit lediglich generell ausgesagt werden, daß mit der Aufnahme sexueller Kontakte zu einem Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren dessen noch unvollkommen entwickeltes moralisch-ethisches Wertsystem mißbraucht wird, dann ist dieser Aufwand unnötig, weil ja gerade das der maßgebliche Grund dieser Bestimmung ist. Sollen damit jedoch bestimmte Fälle erfaßt werden (z. B. wenn die Initiative zum sexuellen Geschehen vom Jugendlichen selbst ausging oder wenn bei ihm eine gewisse sexuelle Verwahrlosung vorliegt), die die Bestrafung des Erwachsenen unzumutbar erscheinen lassen, dann geht die gewählte Umschreibung am Wesen der Sache vorbei7. Es ist doch kein Zeichen von moralischer Reife, wenn ein Jugendlicher bereits sexuelle Erlebnisse hatte oder gar bestimmte Verwahrlosungstendenzen aufweist und selbst die Initiative zur Aufnahme sexueller Kontakte mit einem Erwachsenen ergreift. Im Gegenteil, gerade das könnte u. U. der Ausdruck einer besonders krassen moralisch-ethischen und sozialen Unreife sein. Es würde zweifellos die Klarheit des genannten Tatbestandes fördern, wenn die obengenannte Formulierung wegfiele. In § 137 Abs. 2 wird mit dem die Tat erschwerenden Kriterium „eine erhebliche Schädigung des Kindes“ eine Prüfungsanforderung gestellt, die vom Gericht in den meisten Fällen nicht zu bewältigen ist. Bekanntlich treten Schäden eines sexuellen Mißbrauchs bei Kindern häufig erst nach längerer Zeit (Spätfolgen) auf, sind also zum Zeitpunkt der Untersuchung des Geschehens nur selten absehbar. Damit aber bliebe die vorgeschlagene Regelung auf die Fälle beschränkt, in denen entweder der sexuelle Mißbrauch erst relativ spät aufgedeckt und verfolgt wurde, oder aber auf solche, in denen eine physische Schädigung des Kindes erfolgte. Die oftmals viel weiterreichenden psychischen Schäden, die bei Kindesschändungen auftreten können, sind nur selten und mittelbar zu erfassen. Es wäre daher zu prüfen, ob an dieser Stelle als erschwerendes Kriterium nicht zweckmäßiger die besondere Intensität der sexuellen Einwirkung in den Tatbestand aufgenommen werden sollte. Zur Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit und zum Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten Nochmaliger Überlegung bedürfen auch die im StGB-Entwurf enthaltenen Tatbestände über die Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit (§ 116) und über den Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten (§ 141). Der Tatbestand des § 116 enthält eine Unklarheit, die 1 1 Ganz abgesehen davon, daß es bei der relativ geringen praktischen Bedeutung dieser Fälle einer ausdrücklichen Einschränkung des Tatbestandes kaum bedarf, weil die allgemeine Bestimmung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 2 Abs. 1) entsprechende Ausschlußmöglichkeiten gewährt und eine gerechte Entscheidung möglich macht. zu grundsätzlichen Irrtümem führen kann. Aus der Formulierung geht nicht eindeutig hervor, worauf sich die ausdrücklich betonte subjektive Zielstellung der Handlung („um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen“) bezieht. Nach der vorgeschlage-nen Fassung wären die folgenden beiden Varianten der Auslegung möglich: 1. Bestraft wird, wer, um sich sexuell zu erregen oder zu befriedigen, sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit in Gegenwart anderer Bürger vornimmt. (Die Zielstellung bezieht sich auf die sexuellen Manipulationen schlechthin.) 2. Bestraft wird, wer sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit vornimmt, um sich durch die öffentliche Begehung und Gegenwart anderer Bürger sexuell zu erregen oder zu befriedigen. (Die Zielstellung bezieht sich hier auf die öffentliche Vornahme der Manipulationen.) Nach der 1. Variante wären ausnahmslos alle sexuellen Handlungen, die von Personen in der Öffentlichkeit in Gegenwart anderer Bürger vorgenommen werden, mit Strafe bedroht Darunter fielen u. U. bereits bestimmte Formen des Austausches von Zärtlichkeiten zwischen Liebespaaren. Das müßte zweifellos zu irrationalen Konsequenzen und damit letztlich zur praktischen Unwirksamkeit dieser gesetzlichen Bestimmung führen. Unter die 2. Variante dagegen fielen nur solche sexuellen Handlungen, bei denen die Öffentlichkeit bzw. Anwesenheit anderer Personen den tatbestimmenden Faktor darstellt. Damit wären dann jedoch ganz abgesehen von der überaus komplizierten und objektiv faktisch unmöglichen Beweisführung auch in diesen Fällen lediglich bestimmte Formen des Exhibitionismus zu erfassen. Der in der Öffentlichkeit in Gegenwart anderer Bürger vorgenommene homosexuelle Verkehr zwischen zwei Erwachsenen dagegen fiele schon nicht mehr darunter. Das wäre jedoch unverständlich. Der vorgeschlagene Tatbestand des § 116 soll die Mängel, die der geltende § 183 StGB enthält und die seiner wirksamen Anwendung oftmals entgegenstanden, überwinden. Das ist m. E. jedoch mit der vorliegenden Fassung, insbesondere durch die sinnverwirrende Hervorhebung der Zielstellung der Tat, nicht gelungen. Es wäre zweckmäßiger, wenn an Stelle des subjektiven Tatziels das Wissen des Täters um die Gegenwart anderer Personen in Verbindung mit der Intensität der Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls der Werktätigen als Abgrenzungskriterium träte. Sö könnte etwa folgende Formulierung gewählt werden: „Wer in Gegenwart anderer Bürger in der Öffentlichkeit sexuelle Handlungen vornimmt, die das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Werktätigen in grober Weise verletzen, wird mit bestraft.“ Damit würde eine hinreichend exakte Abgrenzung zu anderen, nicht mit den Mitteln des Strafrechts zu ahndenden Moralverstößen ermöglicht und gleichzeitig der Zweck dieser Bestimmung deutlicher hervorgehoben werden. Zur Ausgestaltung des § 141 Abs. 1 wäre zu bedenken, ob es ausreicht, lediglich Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten in gerader Linie, nicht aber auch geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen strafrechtlich zu verfolgen. Der Grundgedanke dieses Tatbestandes ist der Schutz der gesunden und moralisch sauberen Entwicklung der Familie und der Erziehung der in der Familie heranwachsenden Kinder. Geschlechtsbeziehun gen zwischen blutsverwandten Familienangehörigen sind geeignet, die Familie in gröbster Weise zu demoralisieren, eine einwandfreie Erziehung minderjähriger Familienangehöriger zu vereiteln und die Familie in 279;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 279 (NJ DDR 1967, S. 279) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 279 (NJ DDR 1967, S. 279)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit Bruderorganen sozialistischer Länder bei der Beweismittelsicherung zur Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und anderen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten aus dieser Zeit; die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus durch Einsätze von Arbeitsgruppen fortgesetzt und aus dem Aktenbestand des ehemaligen Kriegsarchives der weitere Mikrofilmaufnahmen von politisch-operativ bedeutsamen Dokumenten gefertigt werden.

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