Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 278 (NJ DDR 1967, S. 278); Dr. GERHARD FEIX, Leiter der Abt. Kriminaltaktik am Institut für Kriminalistik der Humboldt-Universität Berlin Bemerkungen zu den Tatbeständen der Sexualdelikte und der Prostitution Durch die Neufassung der Tatbestände der Sexualdelikte im StGB-Entwurf werden die sozialen und moralischen Anschauungen und Interessen der sozialistischen Gesellschaft wesentlich klarer zum Ausdruck gebracht, als es die entsprechenden Bestimmungen im geltenden StGB trotz aller gesellschaftsgemäßen Interpretation in den vergangenen Jahren je vermochten. Die vorgesehenen Tatbestände brechen konsequent mit der der geltenden Regelung teilweise anhaftenden Prüderie und doppelten Moral und folgen in ihrer Grundkonzeption neuen kriminologischen und sexualwissenschaftlichen Erkenntnissen1. Dennoch stellen die vorgesehenen Bestimmungen zu Sexualstraftaten und zur Prostitution in verschiedener Hinsicht noch keine optimale Lösung dar. Im folgenden sollen dazu einige kritische Überlegungen vorgetragen werden. Zu den Sexualdelikten Kennzeichnend für die vorgeschlagenen Tatbestände ist zunächst ihre eindeutig auf das objektive Tatgeschehen abzielende Terminologie, mit der der unbefriedigende, zu Mißverständnissen und subjektivistischer Auslegung führende Unzuchtbegriff des jetzigen Strafrechts überwunden wirdi 2. An seine Stelle treten im StGB-Entwurf untereinander abgestufte Begehungsformen: Geschlechtsverkehr (§§ 113, 138, 139, 141), der im Entwurf eindeutig i. S. von „Beischlaf“ aufgefaßt wird3 4, geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen (§§ 138, 139r‘, sexuelle Handlungen (§§ 114, 116, 137, 140)5. Damit taucht jedoch die Frage auf, ob die bei den einzelnen Tatbeständen vorgenommene Differenzierung und Abstufung der Anforderungen an die Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit das Grundanliegen der sozialistischen Gesellschaft auf dem Gebiete des Schutzes bestimmter zwischenmenschlicher Beziehungen richtig widerspiegelt. Das scheint mir aber vor allem bei denjenigen Tatbeständen, die den Schutz Jugendlicher vor sexuellen Anschlägen zum Inhalt haben, nicht in jedem Fall gegeben zu sein. In den Bestimmungen über den sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen sind beispielsweise ausschließlich Geschlechtsverkehr und geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren i Vgl. Orschekowski, „Die Straftaten gegen die Persönlichkeit und ihre Bekämpfung im neuen Strafrecht", NJ 1967 S. 178 ff. (180 f.); Redlich/Kamin, „Strafbestimmungen zum Schutze der Jugend und der Familie“, NJ 1967 S. 149 ff. (151). Vgl. z. B. aus letzter Zeit die Polemik von Feix und Klar zur Auslegung des Begriffs „unzüchtige Handlung“ im § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB (NJ 1965 S. 544 ff.). 3 Sexuologisch ist diese Gleichsetzung nicht ganz exakt. Geschlechtsverkehr ist im streng definierten Sinne vielmehr ein Oberbegriff, der neben dem Beischlaf (genauer: Coitus) auch alle anderen Betätigungsformen im heterosexuellen Verkehr umfaßt. Vgl. dazu Dietz/Hesse, Wörterbuch der Sexuologie und ihrer Grenzgebiete, Rudolstadt 1964, S. 119. 4 Darunter sind alle sexuellen Handlungen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, Coitus zu imitieren oder zu ersetzen und von Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts miteinander vorgenommen werden. Charakteristische Formen sind: After-, (gegenseitiger) Mund- bzw. Schenkelverkehr. Nicht darunter fallen z. B. gleichzeitige und wechselseitige Masturbation. 5 Als sexuelle Handlung im hier gebräuchlichen Sinne ist jedes Tun aufzufassen, das objektiv sexuellen Charakter trägt und geschlechtliche Erregung oder (und) Entspannung zum Ziele hat. Dabei ist es unerheblich, ob diese Handlung vom Täter am Körper eines anderen oder am eigenen Körper oder aber von einem anderen am Körper des Täters auf dessen Aufforderung hin vorgenommen wird. Der Begriff „sexuelle Handlung“ schließt streng genommen auch den Geschlechtsverkehr und die geschlechtsverkehrsähnliche Handlung ein, ist also umfassender als jene Termini. (§ 138) bzw. zwischen 14 bis 18 Jahren (§ 139) mit Strafe bedroht. Alle übrigen sexuellen Handlungen dagegen sofern sie nicht homosexueller Natur sind und durch den Tatbestand des § 140 erfaßt werden oder unter die Bestimmung des § 114 fallen sollen straflos bleiben. Das bedeutet, daß z. B. gegenseitige Masturbation und bestimmte Formen perverser Sexualbetätigung mit diesen Jugendlichen straflos vorgenommen werden könnten. Damit geht der Entwurf sieht man von der Ausdehnung des Schutzes auf beide Geschlechter ab nur wenig über die völlig unzureichende Bestimmung des jetzigen § 182 StGB hinaus. So richtig und notwendig die Beschränkung der strafrechtlichen Verfolgung auf besonders krasse Verstöße gegen die in der sozialistischen Gesellschaft herrschenden sexualmoralischen Anschauungen ist, so erforderlich ist es aber auch, mit der Inkonsequenz des Schutzes der Jugend vor sexuellem Mißbrauch in der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung zu brechen. Es geht also nicht um eine unnötige Ausweitung des staatlichen Strafanspruchs und um die Bestrafung jedes unmoralischen oder zweideutigen Verhaltens Jugendlichen gegenüber, sondern um die auch im Strafgesetzbuch konsequent durchzusetzenden Prinzipien des Jugendschutzes in der sozialistischen Gesellschaft. Von medizinischer und psychologischer Seite wurde unter Hinweis auf die sich aus der Akzeleration ergebenden möglichen Komplikationen in der sexuellen Entwicklung der Jugendlichen besonders nachhaltig auf die Gefahren aufmerksam gemacht, die sich aus einem lückenhaften Schutz Minderjähriger vor sexuellen Angriffen ergeben. Kleinpeter und Rosier schlugen sogar vor, solche Fälle strafrechtlich zu verfolgen, in denen ein Erwachsener in gewissenloser Weise ein 16- bis 18jähriges Mädchen zum Geschlechtsverkehr verführt6. Die in den §§ 138, 139 vorgeschlagene Regelung widerspricht der Erkenntnis von der besonderen Schutzbedürftigkeit der moralisch-ethischen Entwicklung und Erziehung der Jugendlichen und führt in ihrem Ergebnis zu sexualpädagogisch untragbaren Konsequenzen. Es ist z. B. nicht einzusehen, warum nur Coitus oder Coitusimitation mit einem 14jährigen Mädchen, nicht aber die ständig wiederholte, äußerst intensive oder perverse Einwirkung auf das gleiche Mädchen so schädlich ist, daß strafrechtlicher Schutz erforderlich wird. Selbst bei großzügigster Auslegung des Begriffs „geschlechtsverkehrsähnliche Handlung“ blieben gewisse sexuelle Einwirkungen unbestraft, die sich gerade bei Jugendlichen äußerst negativ auswirken können. Die Inkonsequenz der vorgeschlagenen Regelung wird nicht zuletzt auch dann deutlich, wenn man sie mit den Bestimmungen des Entwurfs über den homosexuellen Verkehr mit Jugendlichen (§ 140) und über die Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit (§ 116) vergleicht. In diesen beiden Tatbeständen gibt es keine Beschränkung auf eine bestimmte Begehungsform der sexuellen Handlung. Auch hier ergibt sich die Frage, mit welcher Begründung es zu rechtfertigen wäre, daß z. B. die bloße (homosexuelle) Betastung der Genitalien eines Siebzehnjährigen durch einen Erwachsenen oder die sexuell motivierte Entblößung der Geschlechtsteile in Gegenwart anderer (erwachsener oder minderjähriger) Bürger für schädlicher und daher strafwürdiger angesehen werden soll als beispielsweise die 6 Kleinpeter/Rösler, „Zum strafrechtlichen Schutz Minderjähriger vor sexueller Verführung“, NJ 1964 S. 76 ff. 278;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 278 (NJ DDR 1967, S. 278) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 278 (NJ DDR 1967, S. 278)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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