Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 276 (NJ DDR 1967, S. 276); (Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten) heißt es, daß in leichten Fällen von Strafe abgesehen und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsmaßnahmen erkannt werden kann. Eine Ausnahme von dieser Gruppe der Bestimmungen ist § 196 Abs. 1 (Waffen- und Sprengmittel Verlust). In diesem Tatbestand ist geregelt, daß in leichten Fällen von gerichtlicher Bestrafung abgesehen werden kann. Da hier nur Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit angedroht sind, die ausschließlich vom Gericht ausgesprochen werden können, will der Entwurf offensichtlich in leichten Fällen die Beratung vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zulassen und nicht zum Ausdruck bringen, daß alle Maß- nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegfallen. Zum besseren Verständnis sollte diese Bestimmung lauten: „In leichten Fällen kann der Täter vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen werden.“ Zusammenfassend wird vorgeschlagen, den Begriff „Wegfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ nur in denjenigen Bestimmungen des Entwurfs zu verwenden, die das Nichtvorliegen einer Straftat regeln. In den Bestimmungen, die den Wegfall, die Möglichkeit der Milderung oder des Absehens von Strafen oder anderen Maßnahmen regeln, sollte dagegen der Begriff „Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ verwendet werden. HEINZ FISCHER, Oberrichter am Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt Differenzierung der Strafverschärfung bei Rückfallstraftaten Um die vielfältigen Formen der Rückfallkriminalität allseitig zu erfassen und sie wirksam zu bekämpfen, ist neben den einzelnen straf verschärfenden Bestimmungen im Besonderen Teil des StGB-Entwurfs der allgemeine Tatbestand der Strafverschärfung bei Rückfallstraftaten (§ 44) erforderlich. Diese allgemeine Bestimmung muß sich in das System der Freiheitsstrafen des Besonderen Teils des Entwurfs einfügen und mit dem Grundsatz der differenzierten Strafanwendung (§ 65) übereinstimmen. Die jetzige Fassung des § 44 wird jedoch dieser Forderung m. E. noch nicht voll gerecht. § 44 Abs. 1 gibt unter den dort genannten Voraussetzungen des Rückfalls die Untergrenze der Freiheitsstrafe für ein erneutes Verbrechen mit 5 Jahren und für ein erneutes vorsätzliches Vergehen mit 3 Jahren an. Die Anwendung des § 44 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen abgesehen von der Möglichkeit einer Strafmilderung gern. § 66 Abs. 4 zwingend. Aus dem Wortlaut des § 44 ergibt sich, daß hinsichtlich der Obergrenze der zeitigen Freiheitsstrafe die Strafandrohung in der speziellen Strafrechtsnorm maßgebend ist und diese Obergrenze nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 um die Hälfte überschritten werden darf, wobei allerdings die Obergrenze der zeitigen Freiheitsstrafe von 15 Jaihren bzw. 10 Jahren bei Jugendlichen eingehalten werden muß (§ 43 Abs. 4). Wenn die erneute Tat ein Verbrechen ist, können sich entsprechend den Strafandrohungen in den speziellen Straf rech tsnormen folgende Fälle ergeben: 1. Bei den Strafrechtsnormen, die als Obergrenze ohnehin 15 Jahre Freiheitsentzug androhen, z. B. bei schwerer Brandstiftung (§ 175) und bei unbefugtem Waffen-und Sprengmittelbesitz (§ 194 Abs. 2), ist nur die Untergrenze von 5 Jahren zu beachten. Insoweit ist § 44 nicht zu beanstanden. 2. Zu vertreten ist die jetzige Fassung des § 44 auch in all den Fällen, in denen die Obergxenze der Freiheitsstrafe in der Strafrechtsnorm 10 Jahre beträgt, z. B. bei den schweren Fällen der Vergewaltigung (§ 113 Abs. 2) oder bei Gefangenenmeuterei (§ 222 Abs. 3). Hier funktioniert das System des § 44, da die Untergrenze der Freiheitsstrafe dann 5 Jahre beträgt und die Obergrenze gemäß § 44 Abs. 2 bis auf 15 Jahre ausgedehnt werden kann. 3. Auch bei den Strafrechtsnormen, bei denen die Obergrenze der Freiheitsstrafe 8 Jahre beträgt, z. B. bei Totschlag (§ 105), bei Brandstiftung (§ 174) und bei Angriffen auf das Verkehrswesen (§ 185 Abs. 2), gibt es keine Beanstandungen, da hier der Strafrahmen 5 Jahre (§ 44 Abs. 1) bis 12 Jahre (§ 44 Abs. 2) beträgt. 4. Liegt die Obergrenze der Freiheitsstrafe in der Strafrechtsnorm bei 5 Jahren, z. B. bei Erpressung (§ 119 Abs. 2), sexuellem Mißbrauch von Kindern (§ 137 Abs. 1) und bei unbefugtem Waffen- und Sprengmittelbesitz (§ 194 Abs. 1), so fällt sie mit der Untergrenze gemäß § 44 Abs. 1 zusammen, und die Obergrenze reicht gemäß § 44 Abs. 2 bis zu 7 Jahren und 6 Monaten. Dies läßt sich noch vertreten, wenn damit auch die Ausnahmeregel des § 44 Abs. 2 recht häufig angewandt werden müßte. 5. In all den Fällen, wo die Obergrenze der Freiheitsstrafe in der speziellen Strafrechtsnorm nur 3 Jahre beträgt, z. B. bei Nötigung und Mißbrauch zu sexuellen Handlungen (§ 114 Abs. 1), bei sexuellem Mißbrauch Jugendlicher gleichen Geschlechts (§ 140) und bei Widerstand gegen staatliche Maßnahmen (§ 200), und der Täter eine Handlung begeht, für die innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren ausgesprochen wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz), funktioniert die Regel des § 44 nicht mehr. Gemäß Abs. 1 müßte der Täter mindestens 5 Jahre Freiheitsentzug erhalten, aber gemäß Abs. 2 würde die Obergrenze nicht mehr als 4 Jahre und 6 Monate betragen. Wenn die erneute Tat ein Vergehen ist, ergeben sich folgende Fälle: 1. Bei den Strafrechtsnormen, die nur in der Form des Vergehens verwirklicht werden können, weil neben Strafen ohne Freiheitsentzug Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren zulässig sind, z. B. bei vorsätzlicher Körperverletzung (§ 107 Abs. 2), bei Diebstahl und Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§ 149) und bei ungesetzlichem Grenzübertritt (§ 201 Abs. 1) insgesamt sind es mehr als 50 Paragraphen! , führt § 44 zu dem Ergebnis, daß gemäß Abs. 1 die Untergrenze 3 Jahre und gemäß Abs. 2 die Obergrenze ebenfalls 3 Jahre betragen würde. In all diesen Fällen wäre eine Differenzierung nicht möglich, und es müßten immer 3 Jahre Freiheitsentzug ausgesprochen werden ein Ergebnis, das in keiner Weise befriedigt und mit dem Grundsatz der differenzierten Strafanwendung (§ 65) nicht zu vereinbaren ist. 2. In der Strafrechtsnorm, in der die Obergrenze der Freiheitsstrafe nur ein Jahr beträgt, z. B. bei der Bedrohung (§ 120), bei der Entführung von Kindern oder Jugendlichen (§ 134 Abs. 1) und bei unbefugter Benutzung von Fahrzeugen (§ 188 Abs. 1), ist gemäß § 44 Abs. 1 die Untergrenze 3 Jahre, während die Obergrenze gemäß Abs. 2 ein Jahr und 6 Monate betragen würde. Das System des § 44 funktioniert also nicht. 3. Schließlich gibt es Strafrechtsnormen, die nur Strafen ohne Freiheitsentzug androhen, z. B. Hausfriedensbruch (§ 124), Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 187 Abs. 1) und Beschädigung öffentlicher Bekanntmachungen (§ 209). Handlungen, die unter diese Strafrechts- 276;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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