Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 275 (NJ DDR 1967, S. 275); lichkeit entfällt4, wenn der Täter durch ernsthafte Anstrengungen zur Wiedergutmachung bewiesen hat, daß er grundlegende Schlußfolgerungen gezogen hat. In diesem Fall ist der Täter jedoch strafrechtlich verantwortlich, weil beide Voraussetzungen, Straftat und Schuld, gegeben sind. Nur wegen der nach der Tat eingetretenen besonderen, im Gesetz beschriebenen Umstände ist in diesem Fall keine Strafe oder andere Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit auszusprechen. Die Überschrift des § 28 („Wegfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“) ist deshalb ungenau. Unterstrichen wird dies durch die Bestimmung über das Absehen von Strafe durch Urteil (§ 246 des StPO-Entwurfs). Danach hat das Gericht, wenn es von einer Strafe absieht, die Schuld des Täters festzustellen und zu begründen, warum es keine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausspricht. Eher liegt demzufolge echtes Einstehenmüssen, individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit vor. Aus dem Dargelegten ergibt sich die Notwendigkeit, § 28 und die anderen gleichlautenden Bestimmungen des Entwurfs dahingehend zu ändern, daß einheitlich der Begriff „Wegfall der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ verwendet wird. Wegfall der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist bei einer weiteren Gruppe von Bestimmungen gemeint, in denen die Tat für straflos erklärt wird. Zu dieser Gruppe gehören der Rücktritt von Versuch und Vorbereitung (§ 21 Abs. 5) sowie die tätige Reue bei landesverräterischem Treubruch (§ 89 Abs. 4), bei Brandstiftung und fahrlässiger Verursachung eines Brandes (§ 178) und bei erfolgloser Aufforderung zur Begehung einer Straftat (§ 213 Abs. 2). Im Unterschied zu den Bestimmungen, bei denen für den Wegfall strafrechtlicher Verantwortlichkeit ebenfalls der Ausdruck „straflos“ gebraucht wird, liegt auch in diesen Fällen eine Straftat vor, bei der jedoch wegen der nach der Tat eingetretenen Umstände von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen ist. Wird der Wegfall der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Strafloserklärung geregelt, so ergibt sich die Frage, ob damit nur die Befreiung von Strafe gemeint ist und die Verantwortlichkeit vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zulässig wäre. Die Anforderungen, die diese Bestimmungen an die Umstände stellen, die zum Wegfall der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen, sprechen gegen diese Konsequenz. Beim Rücktritt vom Versuch (§ 21 Abs. 5) beispielsweise nimmt der Täter freiwillig und endgültig von der versuchten Straftat Abstand. Durch eigenen Entschluß infolge besserer Einsicht tritt er davon zurück. Das Ziel der von staatlichen oder gesellschaftlichen Organen zu ergreifenden Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist es aber, den Strafrechtsverletzer zur besseren Einsicht zu bringen, ihm seine Verantwortung bewußt zu machen und ihn durch Maßnahmen der Erziehung und Selbsterziehung in die sozialistische Gesellschaft wie-dereinzugliedem. Dieser Vorgang der Erkenntnis und Verantwortung ist in dem genannten Beispiel beim Täter aber ohne gesellschaftliche Einwirkung vor sich gegangen, und es bedarf deshalb keiner weiteren Maßnahmen5 *. Bestätigt wird dies durch § 239, wonach bei einer Militärperson wegen einer von ihr begangenen Militär- oder anderen Straftat von gerichtlicher Bestrafung abzusehen ist, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände Disziplinarmaßnahmen ausreichen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß die Fälle der Straf- 4 Gleiche Regelungen in S 16 Satz 2 (Notwehrexzeß) und § 66 Abs. 2 (Strafmilderung). 5 Vgl. dazu Hennig, Vorbereitung und Versuch im Strafrecht der DDR. Berlin 1966, S. 18 ff. loserklärung, in denen die Anwendung anderer Maßnahmen für zulässig erachtet wird, ausdrücklich geregelt sind. Milderung oder Verschärfung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit In einigen Bestimmungen des Entwurfs wird die Möglichkeit der Milderung oder Verschärfung bzw. des Absehens von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Milderung oder Erhöhung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder als Absehen von ihr bezeichnet. So bestimmt § 5, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters nach den Grundsätzen der Strafmilderung gemildert werden kann0, wenn das Verschulden des Täters infolge unverschuldeten Affekts oder anderer außergewöhnlicher objektiver oder subjektiver Umstände gering ist. Hier handelt es sich aber nicht um die Möglichkeit der Milderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, denn diese ist bereits durch die von dieser gesetzlichen Regelung geforderte geringe Schuld gemindert. Vielmehr sind die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch unverschuldeten Affekt so gemindert, daß mildere Maßnahmen der Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit möglich sind. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach § 5 bei Vergehen von strafrechtlicher Verantwortlichkeit abgesehen werden. Wie bei der Milderungsmöglichkeit liegt auch hier eine Straftat vor, bei der jedoch wegen geringer Schuld ganz von Maßnahmen, die der Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dienen, abgesehen werden kann. Auch in diesen Fällen sollte der Entwurf geändert werden. Das gleiche trifft auf eine umfangreiche Gruppe von Bestimmungen zu, die die Möglichkeit der Milderung oder des Absehens von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Möglichkeit der Milderung oder des Absehens von Strafe oder Bestrafung regeln. So bestimmt § 78 (Teilnahme an Unterdrückungshandlungen) beispielsweise7, daß die Strafe gemildert oder ganz von ihr abgesehen werden kann, wenn der Tatbeitrag des Täters zur Unterdrückungshandlung nicht erheblich war. In derartigen Fällen sollte der einheitliche Begriff „Milderung oder Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ verwendet werden. Hier soll nicht nur die Strafmilderung oder der Wegfall der Strafe geregelt, sondern es sollen alle Maßnahmen, die der Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dienen, erfaßt werden. Neben der bereits oben dargelegten Begründung ergibt sich dies aus der Tatsache, daß das Einstehenmüssen des Strafrechtsverletzers vor den staatlichen oder gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen u. U. keine Strafen oder andere Maßnahmen nach sich zieht. Das Einstehenmüssen kann entsprechend den Bestimmungen des Entwurfs auf die Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung oder einer Beratung vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege beschränkt werden. Außerdem sind die Fälle, in denen nur Strafen gemildert werden oder von ihnen abgesehen werden soll, auch ausdrücklich im Entwurf geregelt. In § 235 Abs. 3 6 Die gleiche Problematik ist auch in folgenden Bestimmungen enthalten: Verantwortlichkeit für straf erschwerende Umstände (§ 12) und verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 15 Abs. 2). 1 Die gleiche Formulierung ist in folgenden Tatbeständen enthalten: Notstand (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3), Nötigungsstand (§ 18 Abs. 2), Vorbereitung und Versuch (§ 21 Abs. 4 Satz 2), Täter und Teilnehmer (§ 22 Abs. 4 Satz 1 und 3), Absehen von Strafe und Strafmilderung (§ 101 Abs. 1), Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten (§ 141 Abs. 2), Absehen von Strafe bei Unterlassung der Anzeige (§ 212 Abs. 1), Absehen von Strafe bei vorsätzlich falscher Aussage (§ 211) und Entweichen aus gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug (§ 223 Abs. 2). 2 75;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 275 (NJ DDR 1967, S. 275) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 275 (NJ DDR 1967, S. 275)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Sachverhaltsklärung nach Gesetz nicht wie eine Befragung im Rahmen der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung erscheint. So kann mit einer im Sicherungsbereich einer aus-. ländischen Botschaft festgestellten Person auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X