Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 27 (NJ DDR 1967, S. 27); Auf die Berufung hat das Bezirksgericht den Angeklagten zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsentzug bedingt verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieser Urteile beantragt. Er rügt u. a., daß die ausgesprochenen Weisungen dem Erziehungszweck nicht gerecht würden. Der Kassartdonsantrag führte zur Aufhebung beider Urteile. Aus den Gründen: Weisungen in Jugenidstraiflverfahren müssen insbesondere darauf gerichtet sein, zur Änderung der gesellschaftswidrigen Einstellung beizutragen, die der Verfehlung zugrunde lag. Sie müssen als gezielte Erziehungsmaßnahme im erster Linie dort wirksam werden, wo die subjektiven Ansatzpunkte der konkreten Verfehlung zu finden sind. In diesem Sinne müssen die Weisungen dm unmittelbaren Zusammenhang mit der Verfehlung stehen, also tatbezogem sein. Bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung ist unter Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Eigenarten des Einzelfalls darauf zu achten, daß sie geeignet sind, beim Jugendlichen die Erkenntnis ihres Nutzens für seine weitere Entwicklung und damit die Bereitschaft zur freiwilligen Erfüllung der durch sie gestellten Aufgaben zu wecken. Das setzt voraus, daß mit den Weisungen konkrete, erfüllbare, aber auch kontrollierbare Aufgaben gestellt werden. Im vorliegenden Fall enthalten die Weisungen so allgemeine, aus dem Besuch der Oberschule bzw. der Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses schlechthin resultierende Aufgaben, daß ihnen die notwendige Konkretheit fehlt und sie deshalb nicht als echte, die Selbsterziehungsbereitschaft weckende Anforderung empfunden werden können. Davon, daß sie im dargelegten Sinne tatbezogen sind, kann schon gar nicht die Rede sein. Ihre Allgemeinheit macht auch eine Kontrolle darüber, ob der Angeklagte wirkliche Anstrengungen zur Überwindung der im Strafverfahren aufgedeckten Schwächen macht, fast unmöglich. Die Instanzgerichte hätten erforschen müssen, durch welche Maßnahmen der Jugendliche angehalten werden kann, sich selbst Verantwortungsbewußtsein seiner Umwelt gegenüber und damit auch Disziplin und Vorsicht im Straßenverkehr und im Umgang mit Maschinen am Arbeitsplatz anzuerziehen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Unfall verbunden mit der Erkenntnis, den Tod eines Menschen verschuldet zu haben sowie die Verhandlungen vor den Instanzgerichten einen nachhaltigen Einfluß aiuf das Denken und Handeln des Jugendlichen und seine charakterliche Bildung ausüben werden. Es kommt deshalb darauf an, diesen Bildungsprozeß zu vertiefen. Das konnte beispielsweise dadurch geschehen, daß der Jugendliche verpflichtet wurde, vor seinem Klassen- und Arbeitskollektiv Rechenschaft über seine Schlußfolgerungen abzulegen, die er aus der Verurteilung gezogen hat, oder daß ihm zur Wahrung des Arbeitsschutzes besondere Pflichten übertragen wurden. Wie die Einschätzung des Lehrmeisters zeigt, mußte der Jugendliche wegen Verletzung der Arbeits-schutzvorechriften beim Umgang mit Maschinen schon disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Die im konkreten Fall erziehungswirksamsten Weisungen werden die Strafverfolgungsorgane in der Regel nur dann finden können, wenn die mit der Ausbildung und Erziehung des Jugendlichen befaßten Kollektive sowie die Sport- und Freizeitkollektive, mit denen er verbunden ist, in die Erarbeitung mit einbezogen werden. Auch insoweit gilt es, den Kampf um die Zurück -dräegung der Kriminalität durch die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte wirksam zu machen. Im vorliegenden Verfahren haben die Strafverfolgungs- organe sich nicht ausreichend um die Mobilisierung gesellschaftlicher Kräfte in dieser Richtung bemüht. Es sind zwar Aussprachen über den Jugendlichen, sein Verhalten, seine Schwächen und Vorzüge im Schul- und Arbeitskollektiv durchgeführt worden, in deren Ergebnis auch jeweils Kollektivvertreter zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht delegiert wurden. Die Frage aber, welche konkreten Maßnahmen zur wirksamen Erziehung des Angeklagten aus der Sicht seiner Kollektive ergriffen werden können und sollen, ist weder im Verlaufe der Aussprachen noch in der Hauptverhandlung erörtert worden. Völlig außer Betracht geblieben ist die Tatsache, daß der Angeklagte als Leistungssportler einer Sportgemeinschaft angehört. Diese Gemeinschaft ist überhaupt nicht in das Verfahren einbezogen worden, obwohl doch gerade sie in hervorragendem Maße berufen ist, neben solchen Eigenschaften wie Mut und Leistungswillen auch Verantwortungsbewußtsein und daraus erwachsende Disziplin anzuerziehen. Auf die Einbeziehung der Sportgemeinschaft durfte deshalb nur dann verzichtet werden, wenn die beim Unfall zugezogenen Verletzungen eine weitere sportliche Tätigkeit des Jugendlichen ausschließen. Für eine solche Annahme bietet indessen der Akteninhalt nicht genügend Anlaß. Durch die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte auch in die inhaltliche Ausgestaltung von Weisungen wird zugleich die aktive Mitarbeit dieser Kräfte bei -der Durchsetzung der Weisungen Weitgehend sichergestellt. Zivilrecht § 1093 BGB. Der Inhaber eines eingetragenen Wohnrechts ist nicht deshalb zur Löschungsbewilligung verpflichtet, weil er die Wohnung nicht benutzt. OG, Urt. vom 1. November 1966 2 Zz 25/66. Für den Verklagten besteht am Grundstück des Klägers ein eingetragenes unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit. Der Verklagte hat 1961 mit seiner Ehefrau die Wohnung aiufgegeben und erhält seitdem auf Grund eines handschniifltlichen Vertrags den Wert des Wohnrechts in Höhe van jährlich 150 MDN ausgezahlt. Die Wohnraumlenkungsbehörde hat darauf die Wohnung an eine andere Familie vergeben. Der Kläger hat die Löschung des Wohnrechts gefordert, da ihm der beabsichtigte Verkauf des Grundstücks sonst nicht möglich sei. Er bat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, in die Löschung des Wohnrechts einzuwilligan. Das Kreisgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Der gegen dieses Urteil vorn Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassatiansantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Bezirksgerichts scheint auf einer zu weitgehenden Auslegung des Urteils des Obersten Gerichts vom 15. Juni 1961 1 Zz 11/61 (OGZ Bd. 8 S. 118; NJ 1961 S. 651) zu beruhen. Das Oberste Gericht hat lediglich entschieden, daß die Miete für einen einem Wohnrecht unterliegenden, aber von dessen Inhaber nicht benutzten Raum dann nicht dem Wohnrechtsinhaber, sondern dem Grundstückseigentümer zusteht, wenn der Wohnrechtsinhaber die Räume freiwillig nicht benutzt und das Wohnrecht lediglich zum Zwecke der Erzielung von Mieteinnahmen ausnutzen will. Hat der Wohnrechtsinhaber die Wohnung unfreiwillig, z. B. auf Grund einer Anordnung der Wohnraumlenkungsbehörde, geräumt, so steht ihm 27;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 27 (NJ DDR 1967, S. 27) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 27 (NJ DDR 1967, S. 27)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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