Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 262

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 262 (NJ DDR 1967, S. 262); schneidendsten Konsequenzen dieses Ausgangspunkts wurden in den erbrechtlichen Bestimmungen des Referentenentwurfs gezogen. Gesetzgeberische Wege und Methoden Im folgenden soll ein Überblick über die hauptsächlichen gesetzgeberischen Wege und Methoden gegeben werden, mit denen versucht wird, die genannten Theorien und Zielstellungen im Referentenentwurf durchzusetzen. Der Entwurf kommt der öffentlichen Meinung entgegen und beseitigt besonders unpopuläre, das Kind benachteiligende Regelungen. Das gilt vor allem für das Unterhaltsrecht-1, aber auch für die Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB, die ersatzlos gestrichen wurde, oder für die Namensregelung, die es nunmehr gestattet, daß das Kind in der Regel den Familiennamen erhält, den die Mutter bei seiner Geburt führt", und andere Veränderungen der bisherigen Rechtslage. Alle Veränderungen werden nicht durch Anpassung der Rechtslage des außerhalb der Ehe geborenen Kindes an die Rechtsstellung des in der Ehe geborenen Kindes vorgenommen, sondern durch ausführliche Sonderregelungen. Sie heben die Sonderstellung dieser Kinder und ihrer Mütter stärker hervor, als das im BGB der Fall war. Gab es dort einen kompakten Abschnitt zu diesem Problemkreis, so findet sich im Referentenentwurf folgender Aufbau: Der Abschnitt „Abstammung“ wird untergliedert in die Unterabschnitte „Eheliche Abstammung“ und „Uneheliche Abstammung“ (letzterer mit 16 Paragraphen)21 22 23; im Unterhaltsrecht für Verwandtenbeziehungen gibt es einen Unterabschnitt „Unterhaltspflicht gegenüber unehelichen Kindern“ (mit 21 Paragraphen)2'1; im Namensrecht gestalten vier ausführliche Normen ausdrücklich die Rechtslage unehelicher Kinder; ein besonderer Titel (mit 9 Paragraphen) regelt die „Elterliche Gewalt über uneheliche Kinder“25 usw. Eine stärkere, rein optische Heraushebung der außerehelichen Mutterschaft aus den „3er- gesellschaftlichen Ordnung entsprechenden“ familienrechtlichen Beziehungen ist kaum denkbar. Inhaltlich hat die Verbesserung der Rechtsstellung des Kindes und der Mutter eine eindeutige Grenze gefunden. Sie ist da gezogen worden, wo geringere Rechte ihre gesellschaftliche Sonderstellung besonders gravierend zum Ausdruck bringen bzw. wo eine weitere Verbesserung der Rechtslage einem Verzicht auf die besondere gesellschaftliche Wertung der Unehelichkeit an sich gleichgekommen wäre. Das wird im Erbrecht und im Recht der „elterlichen Gewalt“ besonders deutlich. Die erbrechtliche Stellung des außerhalb der Ehe geborenen Kindes § 1930a des Referentenentwurfs lautet: „Beim Tode des Vaters eines unehelichen Kindes sind das Kind und seine Abkömmlinge neben ehelichen Abkömmlingen des Vaters nicht zur Erbfolge berufen.“ Absatz 2 bestimmt dann für den Fall, daß eheliche Abkömmlinge nicht vorhanden sind, die erbrechtliche Stellung des unehelichen Kindes; allerdings wird sein Erbteil ausdrücklich auf die Hälfte der Erbschaft beschränkt. Hier im Erbrecht, in dem für ein bürgerliches Gesetz besonders wichtigen Abschnitt, werden die in der Ehe und die außerhalb der Ehe geborenen Kinder 21 Vgl. §§ 1615 ft. des Referentenentwurfs. 22 vgl. §§ 1617 fl. des Referentenentwurfs. 23 vgl. § 1600a bis q des Referentenentwurfs. 24 vgl. §§ 1615a bis p des Referentenentwurfs und für die Ansprüche der Mutter gegenüber dem Vater aul zeitweiligen Unterhalt, Erstattung der Entbindungskosten usw. §§ 16l5q bis u. 25 vgl. §§ 1705 bis 1714 des Referentenentwurfs. des Vaters gegenübergestellt, und es wird eine Rangfolge zwischen ihnen nicht auf Grund der verschiedenen Lebensumstände, sondern ausschließlich auf Grund ihres Status und seiner gesellschaftlichen Wertung festgelegt. Im Erbrecht ist die Nichtehelichkeit wieder offen als mindere gesellschaftliche Stellung qualifiziert. Die tatsächlichen Lebensumstände spielen keine Rolle. Ist das Kind zur Zeit des Erbfalls bedürftig, so soll dem durch eine außerordentlich komplizierte Regelung im Unterhaltsrecht Rechnung getragen werden. Das Erbrecht ist beim Vorhandensein ehelicher Kinder tabu. Erbt die zweite Ordnung, dann bezieht sich das Erbrecht des Kindes auf die Hälfte der Erbschaft (!). Eine erbrechtliche Vorrangstellung des in der Ehe geborenen Kindes ist durchaus denkbar und im Recht der DDR auch statuiert.20 Sie fußt hier auf der berechtigten Annahme, daß die in der Ehe geborenen Kinder zum Vater ein enges persönliches Verhältnis haben, was in den Beziehungen zu dem nicht in der väterlichen Familie lebenden Kind des Vaters mit einer anderen Frau keineswegs vermutet werden kann. Sind solche Bindungen im Einzelfall doch vorhanden, so führen sie konsequent zum Erbrecht des Kindes, was außerdem bei Unterhaltsbedürftigkeit eintritt. Im Erbrecht der DDR wird wie im ganzen FGB der Gedanke verfolgt, daß eine unterschiedliche Rechtsstellung der in und der außerhalb einer Ehe geborenen Kinder nur durch die Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse zulässig, dann aber auch erforderlich ist. Der Referentenentwurf wertet nach wie vor die Nicht-ehelichkeit an sich, was im Erbrecht lediglich am deutlichsten zum Ausdruck kommt. Die „elterliche Gewalt“ Die Neuregelung der „elterlichen Gewalt“ im Referentenentwurf ist ebenfalls bezeichnend für dessen Gesamtaussage. § 1705 überträgt der Mutter die elterliche Gewalt. In § 1706 heißt es dann: „(1) Die Mutter erhält, sofern das Kind nicht eines Vormundes bedarf, einen Beistand für alle Angelegenheiten des Kindes (2) Wenn es dem Wohle des Kindes entspricht, hat das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Mutter anzuordnen, daß eine Beistandschaft nicht eintritt, die Beistandschaft aufzuheben oder den Wirkungskreis des Beistandes zu beschränken. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung ändern, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.“ Die Beistandschaft wird in der Regel vom Jugendamt geführt. Die Rechte des Beistands ebenso wie die Auskunftspflicht der Mutter sind sehr weitgehend und ausführlich geregelt.2' In Besprechungen des Referentenentwurfs durch westdeutsche Autoren wird kritisch vermerkt, daß sich die Neuregelung der elterlichen Gewalt von der bisherigen Regelung, die die Amtsvormundschaft für alle außerhalb der Ehe geborenen Kinder vorsah, im wesentlichen nur dem Namen nach unterscheidet.28 Dieser einschneidenden Begrenzung der Rechte der unverheirateten Mutter und der Aufrechterhaltung staatlicher Kompetenzen geht zweierlei voraus. Einmal wird der Zusammenhang zwischen dem Gleichberechtigungsgrundsatz und der Reform des Nichtehelichen-rechts negiert. Das wurde schon bei der Ausarbeitung und Verabschiedung des Gleichberechtigungsgesetzes21 so gehalten und ist auch beim Referentenentwurf der Fall. Bezeichnenderweise gibt es dazu m. W keine Ar- 26 Vgl. § 9 EGFGB der DDR. 27 vgl. insb. §§ 1710 und 1711 des Referentenentwurfs. 28 vgl. dazu Maier, a. a. O., S. 427 f. 29 im Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) wird die Rechtsstellung der nichtverheirateten Mutter mit keiner einzigen Bestimmung verändert. 262;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 262 (NJ DDR 1967, S. 262) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 262 (NJ DDR 1967, S. 262)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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