Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 260

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 260 (NJ DDR 1967, S. 260); recht und in anderen Fragen sind Änderungen vorgesehen. Die vielen Änderungsvorschläge sollen hier nicht im einzelnen untersucht werden. Wir wollen uns mit ihnen nur insoweit beschäftigen, als in ihnen die Grundtendenz und die Hauptaussage des Referentenentwurfs zum Ausdruck kommt. Im folgenden soll lediglich einer Frage nachgegangen werden: Wird mit dem Relerentenentwurf die Diskriminierung und willkürliche Benachteiligung der unverheirateten Mutter und ihres Kindes beseitigt? Um das Ergebnis unserer Untersuchung vorwegzunehmen: Die Benachteiligung wird in einer Reihe von wichtigen Punkten abgebaut. Doch die Art und Weise, wie das geschieht, die Argumente, die dabei verwendet werden, und die Grenzen, die die Verfasser des Entwurfs dabei setzen, belassen es letzten Endes bei der Außenseiterstellung der nichtverheirateten Mutter und ihres Kindes in der Gesellschaft. Der Abbau der Benachteiligungen vor allem des Kindes war unumgänglich. Die Kritik an der heutigen Rechtslage ist seit Jahrzehnten außerordentlich heftig.'1 Sie wurde sowohl aus humanen Gesichtspunkten heraus, z. B. mit dem Hinweis auf die Schuldlosigkeit des Kindes an seiner Lage, als auch direkt vom Standpunkt der Interessen der herrschenden Klasse geübt. Letzteres geschah vor allem auf Grund des offensichtlichen Zusammenhangs zwischen der besonders schlechten sozialen Lage der nichtehelichen Kinder und ihrem Anteil an der Jugendkriminalität. Es sollen hier keinesfalls diejenigen Änderungen im Gesetzentwurf abgewertet werden, die die willkürliche Benachteiligung des Kindes verringern. Diese Änderungen können im Einzelfall von großer Bedeutung sein. Beispielsweise kann die erweiterte Unterhaltspflicht des Vaters und die seiner Eltern dazu führen, daß hier und da die zusätzlichen Bildungsschranken, denen die außerehelich geborenen Kinder unterliegen, entfallen. Mit dem Abbau willkürlicher Benachteiligungen wird den Forderungen entsprochen, die viele humanistisch gesinnte, fortschrittliche Juristen seit Jahrzehnten erhoben haben. In vielen Punkten kommt der Entwurf der öffentlichen Meinung in Westdeutschland entgegen. Die in der Fachpresse geübte Kritik am Referentenentwurf zielt zu einem großen Teil auf einen weiteren Ausbau des Gesetzes gerade in dieser Richtung ab. Der Abbau der rechtlichen Benachteiligung als eine Haupttendenz des Entwurfs erschwert es, seine zweite noch bedeutungsvollere Zielrichtung, nämlich die Beibehaltung der Diskriminierung, zu erkennen. Eine nähere Betrachtung der theoretischen Ausgangspunkte des Gesetzentwurfs und der Hauptmethoden ihrer gesetzgeberischen Verwirklichung werden diesen Inhalt des Entwurfs jedoch deutlicher machen. Theorien zur Rechtfertigung einer gesellschaftlichen Sonderstellung der unverheirateten Mutter und ihres Kindes Sowohl in der amtlichen Begründung des Referentenentwurfs als auch in einschlägigen juristischen Abhandlungen wird ausdrücklich auf soziologische Untersuchungen zur Lage der außerehelich geborenen Kinder Bezug genommen.5 Die Hauptaussagen der So- 4 Zur Geschichte der Reformdiskussion zum Recht des außerehelich geborenen Kindes vgl. die Begründung des Referentenentwurfs, S. 31. 5 Vor allem wird genannt: Groth, Kinder ohne Familie, München 1961: Has, Das Verhältnis der unehelichen Eitern zu ihrem Kinde, (West-)Berlin 1962; Webler, „Die personale Rolle des Vaters im Leben des Kindes“, in: Neues Unehelichenrecht in Sicht, Bd. 2 der Schriften des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen, 1961, S. 55 ff. ziologen, auf die sich der Entwurf ohne Einschränkung bezieht, sind folgende: Außereheliche Geburt ist außerhalb der gesellschaftlichen Ordnung stehende Mutterschaft, oder mit anderen Worten Nichtehelichkeit ist außerhalb der gesellschaftlichen Ordnung geborenes Dasein;“ Unehelichkeit ist Familienlosigkeit und permanente Gefährdung der Entwicklung des Kindes;' Nichtehelichkeit ist nicht Ausdruck niedriger Moralauffassungen, sondern ist mit einer minderen gesellschaftlichen Stellung verbunden, in der man es sich leisten kann, es auf eine außereheliche Geburt ankommen zu lassen, da ohnehin kein gesellschaftliches Prestige zu verlieren ist;'* Nichtehelichkeit ist, bezogen auf Vater und Mutter, ein Problem der „einfachen“ oder „unteren“ Bevölkerungskreise;" die Auswirkungen der Nichtehelichkeit, insbesondere die permanente Gefährdung des Kindes, folgen aus dem Wesen der Nichtehelichkeit und sind eine im Prinzip unveränderliche Erscheinung.1" Diese Aussagen wurden auf Grund des Studiums von Akten der Jugendämter gewonnen. Das ist eine Begrenztheit der Unterlagen, die in Westdeutschland ebenso stark kritisiert wird wie das völlige Fehlen von Vergleichsuntersuchungen zur Lage der Kinder aus geschiedenen Ehen.6 * 8 9 10 11 Es steht außer Zweifel, daß sowohl aus der Sicht des einzelnen als auch aus gesellschaftlichen Erwägungen die vollständige Familie die größte Bedeutung hat und das erstrebenswerte Ziel ist. Ebenso unzweifelhaft bringt die außereheliche Geburt für Mutter und Kind, oft auch für den Vater, nicht selten schwere menschliche Probleme mit sich. Aufgabe des Gesetzgebers sollte es sein, die bestmöglichen Wege zur Unterstützung von Mutter und Kind und zur Beseitigung jeder nicht unabdingbaren Belastung zu suchen. Mit den genannten Grundthesen ist das jedoch prinzipiell nicht möglich. Wenn nichteheliche Mutterschaft als außerhalb der gesellschaftlichen Ordnung, als eine Sache von Personen minderer gesellschaftlicher Stellung, als permanente Gefährdung des Kindes usw. bezeichnet wird, dann ist eine Beseitigung der Diskriminierung schon ausgeschlossen. Die Geburt eines Kindes ohne Eheschließung der Eltern ist eine Problematik von vielen, die im familiären Bereich auftreten und von großem Einfluß auf die Entwicklung des Kindes sind. Die tatsächlichen Probleme sind weitgehend mit denen zu vergleichen, die nach einer Ehescheidung entstehen. Es gibt aus den tatsächlichen Umständen heraus keinen Grund, diese eine Gruppe der unvollständigen Familie generell mit einem rechtlichen Sonderstatus zu versehen. Die Entwicklung in unserer Republik hat bewiesen, daß der einzelne dann am ehesten in der Lage ist, familiäre Probleme und auch das Nichtzustandekommen einer Ehe trotz Geburt eines Kindes zu meistern, wenn er sicher sein kann, daß er keiner gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt ist mehr noch: wenn er von der gesell- 6 vgl. Groth, a. a. O., S. 131. 196; Begründung des Referentenentwurfs, S. 34 bis 36 und S. 39, wo die Arbeit von Groth als wichtigste soziologische Grundlage des Entwurfs hervorgehoben wird. " Vgl. Groth, a. a. O., S. 188; Referentenentwurf, insb. S. 35. 8 Vgl. Groth. a. a. O., S. 152 f.; Referentenentwurf, S. 35. 9 Vgl. Groth, a. a. O., S. 189: Referentenentwurf, S. 35. 10 Groth kommt zu dieser Meinung auf Grund einer vergleichenden Untersuchung in bezug auf Kinder, die 1935 bzw. 1952 geboren wurden. Seine Feststellungen gelten im Prinzip für beide Jahrgänge gleichermaßen. 11 Vgl. Stellungnahme des Juristinnenbundes (e. V.) vom 15. Oktober 1966 zum Referentenentwurf; Kipphoff, „Gedenke nicht der Sünden meiner Jugend“, Die Zeit (Hamburg) vom 29. Januar 1967, S. 9'10. 260;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit - in das Protokoll aufnehmen. Einvvände Beschuldigter gegen die Aufnahme von tatsächlich gemachten Aussagen in das Vernehmungsprotokoll sind rechtlich unerheblich.

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