Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 254 (NJ DDR 1967, S. 254); Weise werden die Eltern auch an anderen Kreisgerichten während der Parteivernehmung oder in der übrigen Verhandlung gehört. Die Erfahrungen dieser Gerichte zeigen, daß die Befragung der Eltern durchaus nützliche Anhaltspunkte und verwertbare Feststellungen für die Entscheidung über das Erziehungsrecht geben kann. Im Bezirk Neubrandenburg haben einige Kreisgerichte gute Erfahrungen damit gemacht, daß sie neben den Eltern auch andere Erziehungsträger vernehmen, vor allem Vertreter der Schule, der Kinderkrippe und des Kindergartens oder auch Großeltern, wenn sich die Kinder überwiegend bei diesen aufgehalten haben. Die Zeugen werden danach befragt, ob die Kinder sauber und ordentlich angezogen sind, wer an Elternabenden teilnimmt und sich auch sonst nach dem Verhalten der Kinder erkundigt, ob die Eltern bzw. ein Eltemteil den Ratschlägen der Erzieher gegenüber aufgeschlossen sind und ob sich die ehelichen Zerwürfnisse auf das Verhalten der Kinder ausgewirkt haben. Die Aussagen dieser Zeugen enthalten oft wichtige Tatsachen für die gerichtliche Entscheidung. In einer Ehesache des Kreisgerichts Neubrandenburg hatten beide Parteien das Erziehungsrecht für die beiden Kinder beantragt. Sie warfen sich gegenseitig vor, daß der andere für die Kinder nicht viel übrig hätte. Der Kläger begründete seinen Antrag außerdem noch mit den ehebrecherischen Beziehungen der Verklagten zu einem anderen Mann. Beide Ehegatten waren berufstätig. Die Kinder besuchten tagsüber den Kindergarten und wurden meist von der Großmutter väterlicherseits betreut. Das Gericht hörte die Leiterin des Kindergartens. Diese sagte aus, daß beide Eltemteile keinen näheren Kontakt zu den Erzieherinnen hätten. Sie hätten nie Elternabende besucht und sich auch bei der Gruppenleiterin nie erkundigt, wie sich die Kinder verhielten und entwickelten. Die Kindergärtnerinnen hätten den Eindruck gewonnen, daß beide Elternteile zu den Kindern lieblos wären und sich erst seit dem Ehescheidungsverfahren mehr um deren Zuneigung bemühten. Die einzige, die sich um die Kinder gekümmert habe, sei die Großmutter gewesen; sie habe auch ab und zu nach dem Verhalten der Kinder gefragt. Durch diese Zeugenaussage war es dem Gericht möglich, die wirklichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern aufzudecken. Weniger bewährt hat es sich, insoweit Beurteilungen der Ehegatten von Betrieben anzufordem. So ersuchte z. B. das Kreisgericht Demmin einen Betrieb, die Fähigkeit des Verklagten zur Kindererziehung einzuschätzen. Der Betrieb anwortete darauf: „Der Kollege L. hat Kinder gern und versteht es, mit ihnen umzugehen. Unter normalen familiären Verhältnissen besitzt der Kollege L. die Fähigkeit, Kinder zu erziehen.“ Sicher ist diese allgemeine Antwort auch auf die pauschale Fragestellung zurückzuführen. Im Einzelfall mag es zwar möglich sein, daß der Betrieb bzw. Arbeitskollegen wichtige Hinweise über die Erziehungsmethoden der Eltern und ihre Bindungen zu den Kindern geben können. Dazu muß das Gericht aber entsprechend detaillierte Fragen stellen. Im allgemeinen wird es jedoch für den Betrieb schwierig sein, die pädagogischen Fähigkeiten seiner Mitarbeiter im Umgang mit den eigenen Kindern einzuschätzen. Unter welchen Voraussetzungen die Gerichte eine Stellungnahme des Organs der Jugendhilfe beizuziehen haben, ist in § 25 Abs. 2 FGB geregelt1. Wird das Organ der Jugendhilfe zur Mitwirkung aufgefordert, so muß aus dem Ersuchen hervorgehen, aus welchen 1 Vgl. dazu auch Rohde, „Die gerichtliche Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht“, NJ 1966 S. 466 f. Gründen das Gericht die Mitwirkung für erforderlich hält und zu welchen Fragen die Jugendhilfe Stellung nehmen soll. Zum Erziehungsrecht über kleinere Kinder In der früheren Rechtsprechungspraxis herrschte der einer allgemeinen Lebenserfahrung entnommene Grundsatz vor, daß das Erziehungsrecht für Kinder im Vorschulalter in der Regel der Mutter zu übertragen ist2 3. Obwohl später das Oberste Gericht und verschiedene Bezirksgerichte sich bemühten, auch insoweit zu differenzieren'1, wird doch die Rechtsprechung auch heute noch maßgeblich von diesem Grundsatz bestimmt. In der Diskussion zum FGB-Entwurf ist hauptsächlich von Männern mehrfach dagegen Stellung genommen worden. Das FGB hat diesen Grundsatz auch nicht gesetzlich fixiert. Im § 25 Abs. 1 heißt es: „Maßgeblich für die Entscheidung (über das Erziehungsrecht) ist die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Kinder.“ Die Bestimmung verlangt vom Gericht, das Erziehungsrecht demjenigen Elternteil anzuvertrauen, der die Kinder am besten erzieht und betreut und bei dem deshalb ihre Entwicklung am ehesten gesichert ist. Dieses gesetzliche Anliegen erfordert, daß z. B. auch bei Kleinkindern nicht nur ihre gegenwärtigen Bedürfnisse und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Pflege, Versorgung und Erziehung des Kindes zu berücksichtigen sind. Da die Erziehungsrechtsentscheidung auch in späteren Jahren möglichst nicht geändert werden soll, muß bei der Auswahl des geeigneten Elternteils beachtet werden, daß die Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit seiner Betreuung und erzieherischen Lenkung anvertraut sind'1. Deshalb konnte das Gesetz keinen anderen Maßstab als den in § 25 Abs. 1 genannten wählen. Unter den gegenwärtigen gesellschaftlichen Bedingungen und dem erreichten Stand in der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist noch nicht zu erwarten, daß die Durchsetzung dieses gesetzlichen Anliegens in der nächsten Zeit zu wesentlich anderen gerichtlichen Entscheidungen führen wird. Die zu dieser Frage geäußerten Meinungen spiegeln auch noch nicht die Auffassungen aller Bürger und die Gestaltung des Familienlebens in vielen Ehen wider. Sie deuten lediglich darauf hin, daß sich Veränderungen im Verhalten und in der Einstellung der Männer zu den Kindern vollziehen. Diese Veränderungen können zur Folge haben, daß künftig auch mehr Vätern das Erziehungsrecht übertragen wird. Die gesetzliche Regelung soll aber dazu beitragen, daß die Gerichte nicht voreingenommen an die Prüfung und Entscheidung über das Erziehungsrecht heran-gehen und nicht allgemeine Grundsätze über die konkreten Umstände des einzelnen Falles stellen. Die Art und Weise, wie gegenwärtig noch in vielen Verfahren über das Erziehungsrecht verhandelt wird, die Tatsache, daß in einer Reihe von Ehescheidungssachen gar nicht verhandelt und Beweis erhoben, sondern lediglich der gestellte Antrag protokolliert wird, und auch die Urteilsbegründungen deuten darauf hin, daß die gegenwärtige Entscheidungspraxis doch noch oft von eingefahrenen Gewohnheiten und herkömmlichen Lebensregeln bestimmt wird. Das bestätigten uns Rich- 2 Vgl. dazu BG Erfurt, Urteil vom 6. September 1957 4 S 151.57 (NJ 1957 S. 664). 3 Vgl. dazu insbesondere OG, Urteil vom 28. November 1963 - 1 ZzF 45/63 - (Jugendhilfe 1964 S. 77); OG, Urteil vom 20. Mai 1965 - 1 ZzF 2 65 - (NJ 1965 S. 585); Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 9. März 1966 - 3 BF 128 a 65 - (NJ 1966 S. 317). * Vgl. dazu OG, Urteil vom 17. Mai 1962 - 1 ZzF 26/62 - (NJ 1962 S. 483); OG, Urteil vom 20. Mai 1965 - 1 ZzF 2/65- (a. a. O.). 254;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 254 (NJ DDR 1967, S. 254) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 254 (NJ DDR 1967, S. 254)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens recht-fertigen und notwendig machen, zu bestimmen. Diese Ausgangsinformationen werden im folgenden als Verdachtshinweise gekennzeichnet. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen.

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