Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 254 (NJ DDR 1967, S. 254); Weise werden die Eltern auch an anderen Kreisgerichten während der Parteivernehmung oder in der übrigen Verhandlung gehört. Die Erfahrungen dieser Gerichte zeigen, daß die Befragung der Eltern durchaus nützliche Anhaltspunkte und verwertbare Feststellungen für die Entscheidung über das Erziehungsrecht geben kann. Im Bezirk Neubrandenburg haben einige Kreisgerichte gute Erfahrungen damit gemacht, daß sie neben den Eltern auch andere Erziehungsträger vernehmen, vor allem Vertreter der Schule, der Kinderkrippe und des Kindergartens oder auch Großeltern, wenn sich die Kinder überwiegend bei diesen aufgehalten haben. Die Zeugen werden danach befragt, ob die Kinder sauber und ordentlich angezogen sind, wer an Elternabenden teilnimmt und sich auch sonst nach dem Verhalten der Kinder erkundigt, ob die Eltern bzw. ein Eltemteil den Ratschlägen der Erzieher gegenüber aufgeschlossen sind und ob sich die ehelichen Zerwürfnisse auf das Verhalten der Kinder ausgewirkt haben. Die Aussagen dieser Zeugen enthalten oft wichtige Tatsachen für die gerichtliche Entscheidung. In einer Ehesache des Kreisgerichts Neubrandenburg hatten beide Parteien das Erziehungsrecht für die beiden Kinder beantragt. Sie warfen sich gegenseitig vor, daß der andere für die Kinder nicht viel übrig hätte. Der Kläger begründete seinen Antrag außerdem noch mit den ehebrecherischen Beziehungen der Verklagten zu einem anderen Mann. Beide Ehegatten waren berufstätig. Die Kinder besuchten tagsüber den Kindergarten und wurden meist von der Großmutter väterlicherseits betreut. Das Gericht hörte die Leiterin des Kindergartens. Diese sagte aus, daß beide Eltemteile keinen näheren Kontakt zu den Erzieherinnen hätten. Sie hätten nie Elternabende besucht und sich auch bei der Gruppenleiterin nie erkundigt, wie sich die Kinder verhielten und entwickelten. Die Kindergärtnerinnen hätten den Eindruck gewonnen, daß beide Elternteile zu den Kindern lieblos wären und sich erst seit dem Ehescheidungsverfahren mehr um deren Zuneigung bemühten. Die einzige, die sich um die Kinder gekümmert habe, sei die Großmutter gewesen; sie habe auch ab und zu nach dem Verhalten der Kinder gefragt. Durch diese Zeugenaussage war es dem Gericht möglich, die wirklichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern aufzudecken. Weniger bewährt hat es sich, insoweit Beurteilungen der Ehegatten von Betrieben anzufordem. So ersuchte z. B. das Kreisgericht Demmin einen Betrieb, die Fähigkeit des Verklagten zur Kindererziehung einzuschätzen. Der Betrieb anwortete darauf: „Der Kollege L. hat Kinder gern und versteht es, mit ihnen umzugehen. Unter normalen familiären Verhältnissen besitzt der Kollege L. die Fähigkeit, Kinder zu erziehen.“ Sicher ist diese allgemeine Antwort auch auf die pauschale Fragestellung zurückzuführen. Im Einzelfall mag es zwar möglich sein, daß der Betrieb bzw. Arbeitskollegen wichtige Hinweise über die Erziehungsmethoden der Eltern und ihre Bindungen zu den Kindern geben können. Dazu muß das Gericht aber entsprechend detaillierte Fragen stellen. Im allgemeinen wird es jedoch für den Betrieb schwierig sein, die pädagogischen Fähigkeiten seiner Mitarbeiter im Umgang mit den eigenen Kindern einzuschätzen. Unter welchen Voraussetzungen die Gerichte eine Stellungnahme des Organs der Jugendhilfe beizuziehen haben, ist in § 25 Abs. 2 FGB geregelt1. Wird das Organ der Jugendhilfe zur Mitwirkung aufgefordert, so muß aus dem Ersuchen hervorgehen, aus welchen 1 Vgl. dazu auch Rohde, „Die gerichtliche Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht“, NJ 1966 S. 466 f. Gründen das Gericht die Mitwirkung für erforderlich hält und zu welchen Fragen die Jugendhilfe Stellung nehmen soll. Zum Erziehungsrecht über kleinere Kinder In der früheren Rechtsprechungspraxis herrschte der einer allgemeinen Lebenserfahrung entnommene Grundsatz vor, daß das Erziehungsrecht für Kinder im Vorschulalter in der Regel der Mutter zu übertragen ist2 3. Obwohl später das Oberste Gericht und verschiedene Bezirksgerichte sich bemühten, auch insoweit zu differenzieren'1, wird doch die Rechtsprechung auch heute noch maßgeblich von diesem Grundsatz bestimmt. In der Diskussion zum FGB-Entwurf ist hauptsächlich von Männern mehrfach dagegen Stellung genommen worden. Das FGB hat diesen Grundsatz auch nicht gesetzlich fixiert. Im § 25 Abs. 1 heißt es: „Maßgeblich für die Entscheidung (über das Erziehungsrecht) ist die Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Kinder.“ Die Bestimmung verlangt vom Gericht, das Erziehungsrecht demjenigen Elternteil anzuvertrauen, der die Kinder am besten erzieht und betreut und bei dem deshalb ihre Entwicklung am ehesten gesichert ist. Dieses gesetzliche Anliegen erfordert, daß z. B. auch bei Kleinkindern nicht nur ihre gegenwärtigen Bedürfnisse und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Pflege, Versorgung und Erziehung des Kindes zu berücksichtigen sind. Da die Erziehungsrechtsentscheidung auch in späteren Jahren möglichst nicht geändert werden soll, muß bei der Auswahl des geeigneten Elternteils beachtet werden, daß die Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit seiner Betreuung und erzieherischen Lenkung anvertraut sind'1. Deshalb konnte das Gesetz keinen anderen Maßstab als den in § 25 Abs. 1 genannten wählen. Unter den gegenwärtigen gesellschaftlichen Bedingungen und dem erreichten Stand in der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist noch nicht zu erwarten, daß die Durchsetzung dieses gesetzlichen Anliegens in der nächsten Zeit zu wesentlich anderen gerichtlichen Entscheidungen führen wird. Die zu dieser Frage geäußerten Meinungen spiegeln auch noch nicht die Auffassungen aller Bürger und die Gestaltung des Familienlebens in vielen Ehen wider. Sie deuten lediglich darauf hin, daß sich Veränderungen im Verhalten und in der Einstellung der Männer zu den Kindern vollziehen. Diese Veränderungen können zur Folge haben, daß künftig auch mehr Vätern das Erziehungsrecht übertragen wird. Die gesetzliche Regelung soll aber dazu beitragen, daß die Gerichte nicht voreingenommen an die Prüfung und Entscheidung über das Erziehungsrecht heran-gehen und nicht allgemeine Grundsätze über die konkreten Umstände des einzelnen Falles stellen. Die Art und Weise, wie gegenwärtig noch in vielen Verfahren über das Erziehungsrecht verhandelt wird, die Tatsache, daß in einer Reihe von Ehescheidungssachen gar nicht verhandelt und Beweis erhoben, sondern lediglich der gestellte Antrag protokolliert wird, und auch die Urteilsbegründungen deuten darauf hin, daß die gegenwärtige Entscheidungspraxis doch noch oft von eingefahrenen Gewohnheiten und herkömmlichen Lebensregeln bestimmt wird. Das bestätigten uns Rich- 2 Vgl. dazu BG Erfurt, Urteil vom 6. September 1957 4 S 151.57 (NJ 1957 S. 664). 3 Vgl. dazu insbesondere OG, Urteil vom 28. November 1963 - 1 ZzF 45/63 - (Jugendhilfe 1964 S. 77); OG, Urteil vom 20. Mai 1965 - 1 ZzF 2 65 - (NJ 1965 S. 585); Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 9. März 1966 - 3 BF 128 a 65 - (NJ 1966 S. 317). * Vgl. dazu OG, Urteil vom 17. Mai 1962 - 1 ZzF 26/62 - (NJ 1962 S. 483); OG, Urteil vom 20. Mai 1965 - 1 ZzF 2/65- (a. a. O.). 254;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 254 (NJ DDR 1967, S. 254) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 254 (NJ DDR 1967, S. 254)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit in ausreichendem Maße mit qualifizierten operativen Legenden und operativen Kombinationen operativen Spielen gearbeitet wird. Diese müssen geeignet sein, die betreffenden politisch-operativen Aufgaben zu lösen und die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit Führungs-xM bestehen und auf welche Kernfragen sich die Leiter bei der Arbeit mit konzentrieren müssen, um die von uns skizzierten nachweis und abrechenbaren Erfolge im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit Traditionen berücksichtigt werden und erfordert Kenntnis und Verständnis der objektiven und subjektiven Entwicklungsbedingungen sowie der Interessen und Bedürfnisse der Ougend.

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