Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 253 (NJ DDR 1967, S. 253); Wird der Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung aber nach Abschluß des Eheverfahrens in einem besonderen Rechtsstreit geltend gemacht, so erscheint uns ein höherer Kostenaufwand auch nicht unbillig. Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn das gemeinsame Vermögen der Ehegatten in Anspruch genommen wird Widerspricht ein Ehegatte gemäß § 16 Abs. 2 FGB der Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens und kommt es hierauf zu einem Ver- fahren nach § 39 FVerfO, so gehören die hier entstehenden Gerichtskosten zu den Kosten der Zwangsvollstreckung und sind nach § 788 ZPO vom Schuldner zu tragen. Dabei wird davon auszugehen sein, daß es sich bei dem Widerspruch des anderen Ehegatten um eine Einwendung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung handelt. Da dafür das GKG keine besonderen Gerichtsgebühren vorsieht, sind lediglich die in diesem Verfahren entstandenen Auslagen vom Schuldner zu zahlen. Hingegen entstehen für das Beschwerdeverfahren nach § 39 Abs. 4 FVerfO Gebühren im Umfange des § 38 Abs. 2 GKG. Dr. BARBARA REDLICH, wiss. Mitarbeiterin im Ministerium der Justiz Die Entscheidung über das Erziehungsrecht im Ehescheidungsverfahren Im Ehescheidungsverfahren gehört die Entscheidung über das Erziehungsrecht zu den verantwortungsvollsten, die vom Gericht getroffen werden müssen. Deshalb sind nicht nur der Zustand der Ehe und seine Ursachen zu erforschen, sondern es ist mit gleicher Aufmerksamkeit das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und die bisherige Erziehung aufzuklären und zu erörtern. Die Gerichte sind verpflichtet, in allen Ehescheidungsverfahren, an denen Kinder beteiligt sind, Feststellungen über den erzieherischen Einfluß der Eltern, die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, die künftigen Lebensverhältnisse der Eltern und die Umstände der Ehescheidung zu treffen (§ 25 Abs. 2 FGB). Die künftige Erziehung der Kinder ist demjenigen Elternteil anzuvertrauen, der nach seinen persönlichen Voraussetzungen und seinen Beziehungen zu den Kindern am besten dazu geeignet ist, ihre weitere Entwicklung zu lenken. Dabei muß das Gericht beachten, daß diese Entscheidung grundsätzlich bis zur Volljährigkeit der Kinder gelten soll und soweit das zum Zeitpunkt der Ehescheidung voraussehbar ist spätere Änderungen und damit ein erneuter Wechsel in den Lebens- und Erziehungsverhältnissen der Kinder nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Gründliche Erforschung der Erziehungsverhältnisse Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, muß sich das Gericht einen möglichst genauen Einblick in die Erziehungsverhältnisse verschaffen. Es muß seiner Entscheidung eigene Sachfeststellungen zugrunde legen. Das kann geschehen, indem es sich auf objektive Fakten, d. h. auf äußerlich wahrnehmbare Erscheinungen und Verhaltensweisen, stützt, die Rückschlüsse auf den erzieherischen Einfluß der Eltern sowie auf das Verhältnis der Kinder zu ihnen zulassen und in der Beweisaufnahme oder der übrigen Verhandlung feststellbar sind. Im folgenden sollen einige wesentliche Fragen genannt werden, deren Beantwortung den Gerichten eine Grundlage für die Entscheidung geben kann, ohne daß die Aufzählung als erschöpfend zu betrachten ist: Sind die Kinder im Elternhaus aufgewachsen ? Wer hat bisher die Kinder überwiegend versorgt und betreut? Wer hat sich überwiegend mit den Kindern beschäftigt und sich um ihr Verhalten gekümmert? Welcher Elternteil hatte Verbindung zur Kinderkrippe oder zum Kindergarten und hat mit den Erzieherinnen gesprochen bzw. die Elternabende besucht? Welcher Elternteil kümmerte sich um die schuli- schen Leistungen der Kinder und unterhielt die Verbindung zur Schule? Hängen die Kinder oder eines von ihnen besonders an einem Eltern teil? Genießt ein Eltemteil besondere Autorität? Welcher Elternteil ist in seinem Lebenswandel, besonders in seinem sittlich-moralischen Verhaltefi, Vorbild für die Kinder? In welchen Verhältnissen wird jeder Elternteil künftig leben? Welche Vorstellungen hat jeder Eltemteil über die künftige Betreuung und Erziehung der Kinder? Diese Fragen lassen sich im gerichtlichen Verfahren ohne großen Aufwand beantworten. Mit dem Ergebnis ist das Gericht zwar noch nicht in der Lage, die Lebens- und Erziehungsverhältnisse in der jeweiligen Familie pädagogisch und psychologisch einzuschätzen; dazu bedarf es sachverständiger Hilfe. Eine pädagogische Begutachtung wird aber in der Mehrzahl der Verfahren auch nicht erforderlich sein. Eine Antwort auf diese Fragen kann erreicht werden durch die Befragung der Eltern (entweder in der Parteivernehmung, wenn sie z. B. entgegengesetzte Meinungen vortragen, oder in der übrigen Verhandlung, wenn ihre Darstellungen im wesentlichen übereinstimmen); die Vernehmung von Zeugen (z. B. Erzieherinnen der Kinderkrippe, des Kindergartens oder des Schulhorts, Lehrer, Verwandte, wenn sich die Kinder dort oft oder überwiegend aufgehalten haben, und in geeigneten Fällen auch andere Personen, von denen dem Gericht bekannt ist, daß sie Angaben machen können); das Anhören der Kinder selbst, wenn sie im jugendlichen Alter sind und die Sache dafür geeignet ist. Bei Untersuchungen, die das Ministerium der Justiz in den Bezirken Dresden und Neubrandenburg durchführte, konnten wir feststellen, daß verschiedene Kreisgerichte schon eingehend über die bisherige Erziehung der Kinder durch die Ehegatten Beweis erheben. Sie gehen dabei verschiedene Wege: So hört z. B. das Kreisgericht Dresden-West die Eltern in der Parteivernehmung gesondert zum Erziehungsrecht. Es behandelt dabei die Bindungen, die zwischen den Eltern und den Kindern bestehen, die Art und Weise, wie sie sich bisher mit den Kindern beschäftigt haben, wie sich die ehelichen Zerwürfnisse auf die Kinder auswirkten und wie sich die Ehegatten die künftige Erziehung der Kinder vorstellen. In dieser 253;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 253 (NJ DDR 1967, S. 253) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 253 (NJ DDR 1967, S. 253)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung und sein Kollektiv kommt es jetzt insbesondere darauf an, die amnestiebedingte Pause intensiv zu einer gründlichen und sachlichen Auswertung der gesammelten Erfahrungen zu nutzen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahreno im Grunde genommen dadurch abgeschwächt oder aufgehoben, daß keine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen erreicht wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X