Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 252 (NJ DDR 1967, S. 252); Unseres Erachtens sollte so verfahren werden, daß der Kostenvorschuß zunächst auf den Kostenanteil des berechtigten Ehegatten verrechnet wird. Ist dieser Anteil niedriger als der bereits gezahlte Vorschuß, so ist der überschießende Betrag, da es sich um zweckgebundenen Unterhalt handelt, auf den vom verpflichteten Ehegatten zu tragenden Anteil zu verrechnen. Das ist gerechtfertigt, da schließlich vom Verpflichteten dem Berechtigten mehr gewährt wurde, als diesem an Kosten entstanden ist. Liegt der Kostenanteil des Berechtigten über dem Vorschuß, so ist dieser voll anzurechnen. Der Restbetrag muß dann vom Berechtigten aus eigenen Mitteln bestritten werden. In diesem Fall hat außerdem der verpflichtete Ehegatte seinen eigenen Anteil in voller Höhe zu zahlen. Auch das ist nicht unbillig, da Kostenvorschuß als besondere Form des Unterhalts nicht zurückgefordert werden kann. In dem von Borkmann angeführten Beispiel, wonach der Gerichtskostenvorschuß 130 MDN beträgt, die gesamten Gerichtskosten sich auf 210 MDN belaufen, wovon der berechtigte Ehegatte ein Viertel und der verpflichtete Ehegatte drei Viertel zu tragen hat, wäre demnach wie folgt zu verfahren: Da 130 MDN Gerichtskostenvorschuß gezahlt wurden, ist der Kostenanteil des berechtigten Ehegatten in Höhe von 52,50 MDN gedeckt. Die überzahlten 77,50 MDN können von ihm nicht noch einmal unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung gefordert werden. Sie wirken sich mindernd auf den Kostenanteil des verpflichteten Ehegatten (157,50 MDN) aus, so daß dieser noch 80 MDN Gerichtskosten zu zahlen hat. Hätte dagegen der berechtigte Ehegatte drei Viertel und der verpflichtete Ehegatte ein Viertel der Gerichtskosten zu tragen, dann wäre auf den Gerichtskostenanteil des Berechtigten von 157,50 MDN der Vorschuß von 130 MDN in voller Höhe zu verrechnen. Er hätte dann noch aus eigenen Mitteln 27,50 MDN zu entrichten, während der Verpflichtete noch seinen Gerichtskostenanteil von 52,50 MDN zahlen müßte. Rückforderungsrechte gegenüber dem anderen Ehegatten stünden ihm nicht zu. Kostenentscheidungen und Gebühren in sonstigen Familiensachen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft Nach § 56 Abs. 1 FGB erfolgt die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Kindes auf Klage der Mutter, sofern sie volljährig ist. Das minderjährige Kind ist in diesem Verfahren nicht mehr Partei8. Daher kann § 102 ZPO in diesem Verfahren auf die Mutter des Kindes keine Anwendung mehr finden. Das Urteil des Obersten Gerichts vom 28. Januar 1965 1 ZzF 38/64 (NJ 1966 S. 93) ist insoweit gegenstandslos geworden. Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft Auch im Anfechtungsverfahren nach § 61 FGB ist das minderjährige Kind nicht mehr Partei. Leben beide Ehegatten, so ist die Anfechtungsklage des einerr Ehegatten gegen den anderen Ehegatten zu richten (§ 31 Abs. 1 FVerfO). Nach § 44 Abs. 1 FVerfO sind auch für den Anfechtungsprozeß die für das Gerichtsverfahren in Zivilsachen geltenden Kostenbestimmungen anzuwenden, d. h., daß in der Regel die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 91 ZPO). Diese Kostenfolge wird verschiedentlich dann als unbillig angesehen, wenn der verklagte Ehemann keinen Gegenantrag stellt und der Klage stattgegeben wird, da er „weder Anlaß zum Anfechtungsverfahren gege- s Vgl. Krüger, „Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen“, NJ 1966 S. 132 (135). ben“ noch gegen die Feststellung, daß er nicht der Vater des Kindes sei, Einwendungen erhoben habe. Um dieser Sachlage gerecht werden zu können, sei in derartigen Fällen nach § 93 ZPO zu verfahren. Andererseits wird aber auch die Auffassung vertreten, daß nach § 92 ZPO die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben seien, da der verklagte Ehemann ebenfalls beantragen könne, festzustellen, daß er nicht der Vater des Kindes ist, und es bei übereinstimmenden Anträgen keine unterlegene Partei gebe. Unseres Erachtens können beide Bestimmungen nicht unmittelbar angewendet werden. Im Anfechtungsverfahren ist kein Anerkenntnis möglich, da es den Grundsätzen des Familienrechts widerspricht und § 92 ZPO den Fall betrifft, daß jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Die insoweit unbefriedigende Kostenregelung der FVerfO soll in der künftigen ZPO eine der Sachlage besser gerecht werdende Regelung erfahren. Diese wird im wesentlichen der Auffassung entsprechen, die die Anwendung des § 93 ZPO befürwortet. Es bestehen daher keine Bedenken, bis zu dieser Neuregelung nach den Prinzipien des § 93 ZPO zu verfahren. Verfahren auf Änderung des Erziehungsrechts Hier besteht eine ähnliche Problematik wie im An-fechtungsverfahren. Nach § 33 Abs. 1 FVerfO richtet sich die Klage des Organs der Jugendhilfe auf Änderung einer Erziehungsrechtsentscheidung gegen den Erziehungsberechtigten. Hat die Klage Erfolg, so sind nach § 44 Abs. 1 FVerfO in Verbindung mit § 91 ZPO diesem Eltemteil die Kosten aufzuerlegen. Das wird dann als unbillig angesehen, wenn die beantragte Änderung des Erziehungsrechts nicht auf Umstände zurückzuführen ist, die der erziehungsberechtigte Elternteil zu vertreten hat, sondern sich eine Neuregelung aus objektiven Gründen als notwendig erweist. Da es in diesen Fällen nicht möglich ist, in ähnlicher Weise wie in Verfahren nach § 61 FGB eine Ubergangslösung zu finden, muß abgewartet werden, ob die künftige ZPO für solche Fälle eine spezielle Regelung trifft. Bis dahin ist nach § 91 ZPO zu verfahren. Die Gerichte sollten allerdings prüfen, ob dem Erziehungsberechtigten einstweilige Kostenbefreiung gewährt werden kann. Auch sollte dann nur der Mindeststreitwert von 500 MDN festgesetzt werden (§11 GKG). Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung Durch § 48 Abs. 3 Ziff. 3 FVerfO wurde § 2 der AO über die Gerichtskosten im Beschlußverfahren vom 1. November 1953 (ZB1. S. 533) für nicht mehr anwendbar erklärt. Nach § 2 Abs. 3 dieser AO bestimmte sich der Streitwert im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung nach deren einjährigem Mietwert. In der FVerfO ist eine Ersatzregelung nicht getroffen worden. Deshalb muß der Wert nach entsprechenden anderen Vorschriften festgelegt werden. In Betracht kommen § 10 Abs. 1 GKG, der bei Streitigkeiten über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses den Betrag des einjährigen Mietzinses vorsieht, oder § 13 Abs. 4 MSchG, nach dem für die Wertberechnung bei der Aufhebungsklage der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu entrichtenden Mietzinses maßgeblich ist. Die Vorschriften des Mieterschutzgesetzes sind u. E. auf Verfahren nach § 34 FGB nicht anwendbar. Es ist daher von dem einjährigen Mietzinsbetrag auszugehen (§ 10 GKG). Eine Kostenmehrbelastung wird für die Parteien kaum gegeben sein, da in der Mehrzahl der Fälle dieser Anspruch mit der Ehesache verbunden ist und deshalb keine zusätzlichen Gebühren entstehen. 252;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 252 (NJ DDR 1967, S. 252) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 252 (NJ DDR 1967, S. 252)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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