Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 251 (NJ DDR 1967, S. 251); Gebühren in Ehesachen Zur Wertfestsetzung für das Eheverfahren Nach § 43 Abs. 1 FVerfO werden die Gerichtsgebühren in Ehesachen in der Regel auf der Grundlage des vierfachen monatlichen Bruttoeinkommens beider Ehegatten berechnet. In Ausnahmefällen kann der Streitwert herabgesetzt werden. Wenn ebenso wie früher gern. § 23 EheVerfO als Gerichtskosten die Mindestgebühr von 40 MDN in Ansatz zu bringen ist, so muß hieraus entgegen der Auffassung von H e i 1 a nd:1 nicht zwangsläufig gefolgert werden, daß in Ehesachen kein geringerer Streitwert als 1500 MDN festgesetzt werden darf. Wenn die Parteien ein niedriges Einkommen haben oder wenn ihre sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse dies erfordern, so ist u. E. eine Herabsetzung des Streitwerts unter diesen Betrag gerechtfertigt. Nach § 11 RAGebO ist für die Berechnung der Gebühren des Rechtsanwalts die Festsetzung des Wertes für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebend. Es gibt jedoch keine gesetzliche Bestimmung, wonach sich die Festlegung eines Mindestbetrags für die Gerichtsgebühren auch auf die Berechnung der Anwaltskosten auswirkt. Deshalb ist der Streitwert nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 FVerfO unabhängig davon festzusetzen, ob der für die Gerichtsgebühr vorgesehene Mindestbetrag von 40 MDN erreicht wird. Dies entspricht auch der Auffassung der Zentralen Revisionskommission der Kollegien der Rechtsanwälte, deren Mitglieder bereits seit langem bei der Berechnung ihrer Gebühren das vierfache Brutto-Monatseinkommen zugrunde legen, auch wenn es den Betrag von 1500 MDN nicht erreicht''. Allerdings wird eine Herabsetzung des Streitwerts in Ehesachen unter 500 MDN im Hinblick auf § 11 GKG nicht als zulässig angesehen'1. Zur Wertfestsetzung, wenn mit der Ehesache Ansprüche gern. § 18 Abs. 2 FVerfO verbunden sind Neu ist die Regelung, daß in solchen Fällen Gebühren nur dann erhoben werden, wenn die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt wird. Damit sind die von Geißler® aufgeworfenen Fragen, wie zu verfahren ist, wenn derartige Ansprüche geltend gemacht werden, die Scheidungsklage jedoch abgewiesen wird und über diese Ansprüche deshalb nicht entschieden werden kann, gegenstandslos geworden. Übersteigt der Wert der Nebenansprüche 2000 MDN, so sind dieser und der Wert für die Ehesache zu einem einheitlichen Streitwert zusammenzurechnen und nach ihm die Gebühren festzusetzen. Wenn in Abschn. B Ziff. 15 der Richtlinie Nr. 24 die Auffassung vertreten wird, daß die Wertfestsetzung für die Ehesache und für den mit ihr verbundenen Antrag auf Vermögensteilung getrennt vorzunehmen ist, so ist das im Hinblick auf § 14 GKG geschehen (Berechnung nach einem Wertteil), da es nicht ausgeschlossen ist, daß bestimmte Gebühren lediglich für die Ehesache oder für den verbundenen Anspruch entstanden sind. Die gesonderte Festsetzung der Einzel werte darf jedoch nicht dazu führen, daß die verbundenen Verfahren getrennt abgerechnet werden. Das hätte nicht gerechtfertigte, überhöhte Kostenansätze zur Folge,. Cebührenberechnung im Rechtsmittelverfahren Nach § 43 Abs. 4 FVerfO darf der Streitwert in der Rechtsmittelinstanz nicht höher sein als der Streitwert 3 Vgl. Heiland, „Streitwert und Kosten im Eheverfahren“, NJ 1957 S. 25. 4 Vgl. hierzu die Empfehlung der Zentralen Revisionskommission in NJ I960 S. 90 (Fußnote). 5 Vgl. Das Zivilprozeßrecht der DDR, Berlin 1958, Bd. II, S. 142/143. 6 Vgl. Geißler, „Das Kostenrecht für fakultative Nebenansprüche im Eheverfahren“, NJ 1964 S. 269. erster Instanz, wenn die Entscheidung wegen eines oder mehrerer mit der Ehesache verbundenen Ansprüche angefochten wird. Demzufolge ist der Gesamtstreitwert erster Instanz der zumindest dem Streitwert der Ehesache entsprechen wird, ggf. aber auch höher sein kann (§ 43 Abs. 2 Satz 1 FVerfO) mit dem nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnenden Wert der angefochtenen verbundenen Ansprüche zu vergleichen. Ein solcher Fall des § 43 Abs. 4 FVerfO liegt z. B. vor, wenn der Streitwert für die Ehesache auf 2000 MDN festgesetzt wurde und die Ehefrau einen über ein Jahr hinausgehenden Unterhaltsanspruch von monatlich 200 MDN geltend gemacht und deswegen auch in vollem Umfange Berufung eingelegt hat. Obwohl sich der Wert für diesen Anspruch, für den in erster Instanz nach § 43 Abs. 3 FVerfO keine Gebühren erhoben wurden, nach § 10 GKG auf 2400 MDN belaufen würde, darf der Streitwert auch in zweiter Instanz nur 2000 MDN betragen. Beide Werte müssen unabhängig davon miteinander verglichen werden, gegen welche Entscheidungen in verbundenen Verfahren Berufung eingelegt wird. Gebühren für Beschwerdeverfahren nach §§ 9 Abs. 3, 15 Abs. 2 FVerfO Nach § 9 Abs. 3 FVerfO unterliegt der im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in erster Instanz ergangene Beschluß der sofortigen Beschwerde. Unterschiedlich sind die Auffassungen darüber, ob im Umfang des § 38 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren Gerichtsgebühren zu entrichten sind. Da aber nach § 43 Abs. 3 FVerfO für einstweilige Anordnungen keine besonderen Gebühren erhoben werden und diese Bestimmung sich nicht ausdrücklich auf die Entscheidungen erster Instanz beschränkt, ist auch das Beschwerdeverfahren unabhängig von seinem Ausgang gebührenfrei Gegen den Beschluß auf Aussetzung und gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wurde, ist nach § 15 FVerfO die Beschwerde gleichfalls zulässig. In diesen Fällen sollten für das Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Gebühren in Ansatz gebracht werden, da es sich hierbei um Entscheidungen handelt, die durch die Gebühren für die Ehesache bereits mit abgegolten werden. Verrechnung des Prozeßkostenvorschusses bei der Gebührenerhebung und im Kos'tenfestsetzungsverfahren Borkmann1 ist darin beizupflichten, daß es sich beim Prozeßkostenvorschuß um zweckgebundenen Unterhalt handelt. Es ist daher auch darauf zu achten, daß die zu gewährenden Beträge dahin spezifiziert werden, ob sie zur Bestreitung der Gerichts- oder der Anwaltskosten des berechtigten Ehegatten bestimmt sein sollen. Ihm ist auch darin zuzustimmen, daß der Kostenvorschuß auch dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn er den vom berechtigten Ehegatten zu zahlenden Kostenanteil übersteigt. Richtig ist ferner, daß der Kostenvorschuß nicht noch einmal unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung vom berechtigten Ehegatten gefordert werden darf. Von diesen Grundsätzen ist bei der Kostenabrechnung und im Kostenerstattungsverfahren auszugehen. Die sich hierbei ergebenden Schwierigkeiten beruhen darauf, daß bei Zahlung des Kostenvorschusses noch nicht feststeht, in welchem Umfange der berechtigte Ehegatte nach Beendigung des Verfahrens zu den Kosten beizutragen hat. Deshalb ist eine in jeder Hinsicht befriedigende Lösung der Art und Weise der Verrechnung nicht im vollen Umfange zu erreichen. 7 Vgl. Borkmann, „Die Verrechnung des Prozeßkostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren in Ehesachen“, NJ 1967 S. 85 f. 251;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 251 (NJ DDR 1967, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 251 (NJ DDR 1967, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Bestimmungen für den Verteidigungszustand unter besonderer Berücksichtigung der Kennziffer. Das Ziel der spezifisch-operativen Informations- und Auswertungstätigkeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen.

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