Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 249 (NJ DDR 1967, S. 249); Aufgabenstellung nicht immer die Verhandlungsführung bestimmt. Das wird besonders deutlich bei den nach § 18 Abs. 2 FVerfO nur auf Antrag zu treffenden Nebenentscheidungen. Die Gerichte gehen nur selten über die in § 16 Abs. 1 Satz 1 FVerfO vorgeschriebene Belehrung über die Möglichkeit, solche Ansprüche mit der Ehesache verbinden zu lassen, und über die Empfehlung, für den Fall des Scheiterns einer außergerichtlichen Einigung eine Aufstellung des gemeinschaftlichen Eigentums vorzulegen, hinaus. In den Fällen, in denen eine außergerichtliche Einigung scheitert, ist dann regelmäßig eine zweite streitige Verhandlung oder eine Teilentscheidung notwendig. Liegt die Ursache dafür in der unzureichenden Vorbereitung der streitigen Verhandlung, so ist das eine Verletzung des Konzentrationsprinzips und hebt die Wirkung der gesetzlichen Fristen der §§ 11 Abs. 1, 16 Abs. 2 FVerfO auf. Im zweiten Teil der Aussöhnungsverhandlung wird dem Gesetz folgend zweckmäßigerweise damit begonnen, die beabsichtigten Anträge der Parteien festzustellen. Kann dabei in der Regel hinsichtlich der Anträge zur Scheidung, zum Erziehungsrecht und zum Unterhalt der Kinder an die bereits vorliegenden Verhandlungsergebnisse angeknüpft werden, so ist es bezüglich der übrigen Anträge notwendig, die Parteien über die gegebenen Möglichkeiten zu belehren. Dabei genügt es nicht, auf die Verbindungsmöglichkeiten hinzuweisen; es muß vielmehr auch die Rechtslage dargelegt werden, sofern sich nicht die Parteien bereits geeinigt haben. Das bedeutet z. B. für die Teilung des Vermögens, daß zunächst behandelt werden muß, was zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört (§§ 13 und 14 FGB), in welchem Verhältnis (§ 39 Abs. 2 FGB) und auf welche Weise (§§ 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 FGB und 35 Abs. 1 und 2 FVerfO) geteilt wird. Diese Erörterungen erleichtern es den Parteien, sich zu einigen. Gegebenenfalls zeichnet sich bei diesen Darlegungen des Gerichts sogar schon eine konkrete Einigung ab, die nach Protokollierung ihres wesentlichen Inhalts die Grundlage eines in der streitigen Verhandlung zu schließenden Vergleichs oder einer außergerichtlichen Einigung bildet. Sind die beabsichtigten Anträge klargestellt, so muß das Gericht erörtern, welche Tatsachen und Behauptungen diese Anträge stützen und welche Beweise erhoben werden können, um die vom Gesetz (§ 24 Abs. 2 FGB und § 2 FVerfO) geforderte sorgfältige Prüfung der Eheentwicklung und die Entscheidung über die Anträge zu ermöglichen. Bei dieser Erörterung kann das Gericht an die Ergebnisse des ersten Teils der Verhandlung anknüpfen, da es gewöhnlich schon einen Überblick darüber gewonnen hat, welche Fakten für die Entscheidung wesentlich und welche unerheblich sind. Viele Gerichte sind sich darüber klar, daß für die Entscheidung über die Ehe die Parteivernehmung nur selten ausreicht10. Sie stellen deshalb fest, zu welchen Fragen Zeugen benötigt werden und wer vernommen werden muß. Besondere Aufmerksamkeit ist auch darauf zu verwenden, ob und welche gesellschaftlichen Kräfte am weiteren Verfahren zu beteiligen sind. Zu beachten ist weiter, daß in vielen Fällen auch für die meist ohne Beteiligung des Organs der Jugendhilfe zu treffende Entscheidung über das elterliche Erziehungsiß Allerdings ist noch nicht überall die Auffassung überwunden, daß über sog. unstreitige Tatsachen nie eine Beweiserhebung erforderlich sei. Hier wirken die mit § 2 Abs. 1 und 2 FVerfO unvereinbaren Bestimmungen der §§ 138 Abs. 3, 279 und 288 ZPO noch im Familienverfahren nach. 17 Vgl. Rohde, „Die gerichtliche Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht“, NJ 1966 S. 465 ff.; Redlich, „Die Entscheidung über das Erziehungsrecht im Eheverfahren“, in diesem Heft. recht17 die Vernehmung von Zeugen erforderlich ist und auch darüber beraten werden muß. Kündigt ein Ehegatte für sich einen Unterhaltsanspruch an, so ist stets zu klären, welche Gründe den Anspruch rechtfertigen und wie diese Gründe erwiesen werden können, falls sich die Ehegatten nicht einigen. Zeichnet sich bei der Erörterung der Vermögensfragen ab, daß eine Einigung nicht zustande kommen wird, so müssen, sofern über den Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums keine Klarheit besteht, die hierfür geeigneten Beweismittel festgestellt werden. Entsprechendes gilt für den Fall eines Antrags auf ungleiche Aufteilung10 19, wenn die Gründe besonders aufgeklärt werden müssen, und für den Fall eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 40 FGB. Der zweite Teil der Aussöhnungsverhandlung endet mit einer erneuten Beratung des Gerichts. In ihr ist festzulegen, wie die streitige Verhandlung durchgeführt werden soll, und es ist der in § 16 Abs. 2 und 3 FVerfO vorgeschriebene Beschluß zu fassen und zu formulieren10. Da dieser die Grundlage des weiteren Verfahrens ist, müssen in ihm die Beweisthemen konkret formuliert sein. Eine allgemeine Bezugnahme auf die Klagebehauptungen entspricht nicht dem Gesetz. Ebenso unzureichend ist es, wenn in dem Beschluß z. B. angeordnet wird, daß je „ein“ Vertreter des Betriebs der Parteien an der streitigen Verhandlung teilnehmen soll, wenn keine Klarheit über den Zweck dieser Einbeziehung und über den Bereich, aus dem der Vertreter kommen soll (Betriebsleitung, Brigade, Gewerkschaftsgruppe, Betriebssportgemeinschaft usw.) besteht. Geht eine auf einem solchen unkonkreten Beschluß beruhende Ladung beim Betrieb ein, so kann dessen Leitung in Unkenntnis der Verfahrenssituation nur sehr schwer einen geeigneten Vertreter bestimmen. In der Regel wirkt sich das in der streitigen Verhandlung dann so aus, daß der Vertreter weder bei der Aufklärung des Sachverhalts helfen noch zur Erhöhung der Wirksamkeit des Verfahrens beitragen kann20. § 16 Abs. 3 letzter Satz FVerfO sollte nur dann angewendet werden, wenn die Parteien im Termin nicht in der Lage sind, die erforderliche Ergänzung ihres Sach-vortrags vorzunehmen bzw. Beweismittel zu benennen und vorzulegen. Werden die erörterten Verfahrensbestimmungen beachtet, so sind eine konzentrierte Verhandlung, eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts und eine hohe Wirksamkeit des Verfahrens gesichert. 18 Gemäß § 139 ZPO ist die hierzu wahrscheinlich berechtigte Partei auf die Stellung eines solchen Antrags hinzuweisen. 19 Das bei einigen Gerichten zu beobachtende Verfahren, den Beschluß in Gegenwart der Parteien beim Diktat für das Protokoll zu formulieren, ist abzulehnen. Das kann bei den Parteien den Eindruck des Unvollkommenen erwecken und seine Wirkung beeinträchtigen. Bisweilen kommt es - wie der Verfasser mehrfach erlebte zu Diskussionen zwischen den Parteien und dem Vorsitzenden. Diese führten in Einzelfällen dazu, daß bereits verkündete Teile des Beschlusses verändert wurden. Daraus wurde u. a. deutlich, daß entweder die Durchführung des zweiten Teils der Verhandlung nicht gründlich genug war oder daß die Beratung nicht ihr Ziel erreicht hatte. Abzulehnen ist ebenso, wenn der Beschluß deshalb in Gegenwart der Parteien formuliert wird, weil das Gericht von diesen noch Fakten oder Beweismittel erfragen will, die es für den Beschluß benötigt. 20 Damit soll nicht ausgeschlossen werden, daß das Gericht gesellschaftliche Kräfte in das Verfahren einbezieht, von denen es in der Aussöhnungsverhandlung noch keine ausreichende Kenntnis besitzt. In diesen Fällen ist es aber - ähnlich wie beim Strafverfahren, wenn bis zur Anklageerhebung die Prinzipien des Rechtspflegeerlasses über die Einbeziehung der Werktätigen verletzt wurden notwendig, daß sich das Gericht zunächst mit dem Kollektiv, dessen Einbeziehung es beabsichtigt, in Verbindung setzt und feststellt, ob eine Mitwirkung am Verfahren sinnvoll ist. Bejahendenfalls muß das Kollektiv bzw. sein Vertreter auf die Verhandlung vorbereitet werden. Die Rechtsgrundlage dafür bieten § 272 b Abs. 1 ZPO in Vbdg. mit § 2 Abs. 4 FVerfO (vgl. auch § 2 GVG). 249;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 249 (NJ DDR 1967, S. 249) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 249 (NJ DDR 1967, S. 249)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Inhaftiertenvorführung. Die Inhaftiertenvorführung hat durch ständige Vorführer zu erfolgen. Als Vorführer sind durch die Leiter der Abteilungen solche Angehörigen einzusetzen, die über Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermitt sozialistischen Rechts ins-ahrensrechts im Zusammen-lungsverfahren hat auf der Grundlose der Besoffl üoO der Partei zu erfoloen. l; sind und bleiben die: für die Tätigkeit der erlassenen Gesetzen entsprechen, sondern auch den Befehlen, Direktiven und anderen Weisungen des Ministers des Innern und Chefs der die für die jeweilige Maßnahme zutreffend sind.

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