Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 247 (NJ DDR 1967, S. 247); KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Die Aufgaben des Gerichts in der Aussöhnungsverhandlung Ende des vergangenen Jahres untersuchte das Ministerium der Justiz in zwei Bezirken die Wirksamkeit der Anwendung des Familiengesetzbuchs durch die Gerichte. Dabei war u. a. auch die Verhandlung in Ehesachen Gegenstand der Untersuchung. Es ergab sich, daß die Gerichte bei der Durchführung der Aussöhnungsverhandlung ihren gesetzlichen Aufgaben nicht immer gerecht werden. Deshalb sollen hier die bisherigen Erkenntnisse über die Aussöhnungsverhandlung zusammenhängend dargestellt werden. Die Familienverfahrensordnung faßt die bisherigen Erfahrungen und Erkenntnisse aus Prozeßrechtswissenschaft, Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Eheverfahrensordnung zusammen. Zu ihrem Verständnis ist es deshalb notwendig, auch die Entwicklung zu berücksichtigen, die ihr voranging. Ebenso muß stets ihr Zusammenhang mit dem Familiengesetzbuch und seinen Zielen beachtet werden. Das gilt besonders für die Aussöhnungsverhandlung. Das Hauptanliegen des Familiengesetzbuchs ist es, Ehen dauerhaft und glücklich zu gestalten. Das gilt auch für die Ehe, deren Scheidung beantragt ist. Allerdings geht es dabei nicht darum, durch eine möglichst hohe Anzahl von Aussöhnungsprotokollen (§ 12 Abs. 3 FVerfO) und Klagerücknahmen statistische Erfolge zu erringen. Allein erstrebenswert ist vielmehr die Überwindung der zur Scheidung führenden Konflikte und die Schaffung einer stabilen Grundlage für die Weiterführung der Ehe1. In seinem Beschluß vom 15. April 1965 über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen (NJ 1965 S. 309) hat das Plenum des Obersten Gerichts bereits darauf hingewiesen, „daß die Gerichte zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf Ehescheidung nur beschränkte Möglichkeiten für die Erhaltung und Festigung der Ehen haben. Oft ist bereits eine Ehesituation eingetreten, die für eine erzieherische Einflußnahme nur noch wenig Raum läßt. Diese Tatsache entbindet die Gerichte jedoch nicht von der Pflicht, in jedem Verfahren zu prüfen, ob und welche Möglichkeiten zur Erhaltung der Ehe bestehen“. Es muß herausgefunden werden, ob noch Voraussetzungen zur Überwindung der Konflikte bestehen; auf sie sind alle geeigneten gerichtlichen und gesellschaftlichen Maßnahmen zu konzentrieren. Deshalb ist für jedes Ehescheidungsverfahren eine Aussöhnungsverhandlung vorgesehen (§ 11 FVerfO). Die in § 11 Abs. 2 FVerfO zugelassenen Ausnahmen umfassen alle Fälle, bei denen bereits vom Sachverhalt her von vornherein abzusehen ist, daß eine Wiederherstellung der Ehe durch Maßnahmen des Gerichts nicht möglich sein dürfte. Das gilt auch für den in Ziff. 5 erfaßten Sachverhalt, wie sich aus der Regelung des § 10 Abs. 1 FVerfO ergibt. Ein Verzicht auf das persönliche Erscheinen ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann zulässig, wenn „die unmittelbare Teilnahme entbehrlich ist“. Da das Gericht darüber allein auf Grund des Akteninhalts der vielfach nur aus dem einseitigen Klagvorbringen besteht entscheiden muß, erfordert diese Entscheidung bereits ein hohes Maß an richterlicher Erfahrung. Da § 11 Abs. 2 FVerfO jedoch auch für den Fall des Ver- 1 Deshalb kann die Wirksamkeit einer Aussöhnung oder Klageriieknahme erst dann bejaht werden, wenn nach einem längeren Zeitraum festgestellt werden kann, daß die Parteien wieder eine normale Ehe führen. zichts auf das persönliche Erscheinen nicht zum Verzicht auf die Aussöhnungsverhandlung zwingt, ist deshalb stets zusätzlich zu prüfen, ob nicht im Hinblick auf die oben formulierten Aufgaben dennoch eine Aussöhnung zu versuchen ist. Das ist vor allem dann notwendig, wenn die Partei, auf deren persönliches Erscheinen verzichtet wird, bereit ist, die Ehe aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang ist bereits die Bezeichnung der ersten Verhandlung in Ehesachen bedeutsam. Obwohl ihre zweifache Funktion aus der Eheverfahrensordnung (vgl. §§ 2 Abs. 2 und 9 EheVerfO) übernommen wurde, wurde ihr Name geändert. Krüger- hat bereits darauf hingewiesen, daß dies geschah, um „für alle Beteiligten klar erkennbar die Verhandlung zur Aussöhnung der Parteien von der Vorbereitung der streitigen Verhandlung abzugrenzen“. Die frühere Bezeichnung „vorbereitende Verhandlung“ wurde dieser Aufgabe nicht gerecht. Sie erweckte vor allem bei den Ehegatten den Eindruck, als diene sie in erster Linie der Vorbereitung der Scheidung. Den zwei Funktionen, die die Aussöhnungsverhandlung hat, entspricht ihre Aufgliederung in zwei Teile (vgl. §§ 12 und 13 Abs. 2 FVerfO). Die Aufgaben des Gerichts sind dabei sehr unterschiedlich. Die eigentliche Aussöhnungsverhandlung Im ersten Teil geht es besonders um die Wiederherstellung der ehelichen Harmonie. Während kurz nach dem Inkrafttreten der Eheverfahrensordnung Dill-h ö f e r und G i n d o r f 2 3 4 nur eine Aussöhnung der Parteien forderten, wies Nathan bereits 1958 darauf hin, daß es um die „Wiederherstellung eines guten ehelichen Verhältnisses“ geht'1. Das ist auch heute das Ziel, das im ersten Teil der Verhandlung erreicht werden soll. Deshalb darf sich die erzieherische Einwirkung des Gerichts, „der Einsatz der staatlichen Autorität“,5 6 nicht auf allgemeine Appelle an die Ehegatten, auf ein Zureden oder gar Überreden beschränken. Vielmehr muß sich das Gericht einen Überblick über die Situation in der Ehe, über dfe Konfliktursachen und über das, „was die Eheleute miteinander verbindet“5, verschaffen. In diesem Stadium des Verfahrens muß das Gericht alle Schwierigkeiten, Vorwürfe, Verdächtigungen und ehestörenden Handlungen der Eheleute mit ihnen erörtern. Dabei „wird es oft zweckmäßig sein, daß das Gericht das Vorbringen der Parteien nachprüft und sich nicht mit deren Darstellung begnügt“7. Das kann sich besonders dann als notwendig erweisen, wenn der Verklagte den Sachverhalt, aus dem der Kläger herleitet, die Ehe habe ihren Sinn verloren, bestreitet8. Das Gericht darf jedoch dabei nie außer acht lassen, welchem Zweck die Aufklärungsmaßnahmen dienen (vgl. § 12 Abs. 2 FVerfO). Deshalb läßt sich 2 Vgl. Krüger, „Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen“, NJ 1966 S. 132 ff. (133). 3 Vgl. Dillhöfer, „Das Verfahren in Ehesachen“, NJ 1956 S. 107 ff. (108), und Gindorf, „Zu einigen Fragen des Verfahrens in Ehesachen“, NJ 1956 S. 266. 4 Das Zivilprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Bd. II, Berlin 1958, S. 67. 5 Nathan, a. a. O. 6 Krüger, „Gedanken zur Ausgestaltung des Familienverfahrensrechts“, NJ 1965 S. 380 ff. (382). 7 Ostmann, „Welche prozeßrechtlichen Aufgaben stellt das neue Familienrecht?“, NJ 1955 S. 227 ff. (233). 8 Nathan führt insoweit ein plastisches Beispiel an, vgl. a. a. O., S. 72 f. 247;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 247 (NJ DDR 1967, S. 247) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 247 (NJ DDR 1967, S. 247)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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