Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 246

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 246 (NJ DDR 1967, S. 246); Schietsch7 lehnte er das ab, da hierdurch die materiellen Beziehungen der Ehepartner in der Familie mit dem einen besonderen Vermögenskomplex bildenden betrieblichen Vermögen vermischt würden. Hingegen stimme er mit Schietsch nicht überein, daß auch an den gemeinsam erarbeiteten Früchten Alleineigentum entstehe. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse seien mit Ausnahme derjenigen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt würden, gemeinsames Eigentum. Auch an Bodenreformwirtschaften, die während der Ehe, aber vor Inkrafttreten des FGB an einen Ehegatten vergeben worden sind, könne gemeinsames Eigentum entstanden sein. Das lasse sich aus der gemeinsamen Richtlinie der Ministerien des Innern und der Justiz zur einheitlichen Anwendung des FGB und des EGFGB auf dem Gebiete des Liegenschaftswesens vom 15. Juli 1966 entnehmen. Notarinstrukteur R ü h 1 (Bezirksgericht Potsdam) stimmte der Auffassung von Körner hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse beim Erwerb von Grundstücken und der Rechtsfolgen bei späterer Tilgung von Grundstückslasten mit gemeinschaftlichen Mitteln der Ehegatten zu. Er wies ferner darauf hin, daß bisher von der Grundbuchberichtigung nach § 11 EGFGB nur wenig Gebrauch gemacht wurde. Deshalb seien die Notare verpflichtet, vor Beurkundungen und bei Erbauseinandersetzungen zu prüfen, ob die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch nach § 4 EGFGB unrichtig geworden sei. Dabei werde der Notar nicht selten vor die Frage gestellt, wie und in welchem Umfang ein verstorbener Ehegatte an dem Grundeigentum des als Alleineigentümer eingetragenen überlebenden Ehegatten beteiligt war. Es komme vor, daß Notar und Liegenschaftsdienst, der zur Nachprüfung des materiellrechtlichen Inhalts der notariellen Urkunde befugt sei, nicht immer die gleiche Auffassung vertreten. Deshalb sei eine Klärung dieser grundsätzlichen Fragen durch die Gerichte wünschenswert. Habe der Notar zu klären, ob ein Grundstück der gemeinsamen Lebensführung diene und somit einer abweichenden Vereinbarung entzogen sei (§ 14 Satz 2 FGB), so müsse er prüfen, ob das Grundstück wesentlich im Interesse der Familie benutzt werde. Das treffe auf Einfamilienhäuser auch dann zu, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Familie bezogen werden können. Eine abweichende Vereinbarung sei auch dann unzulässig, wenn ein Zwei- oder Mehrfamilienhaus allein von den Ehegatten und weiteren Familienangehörigen genutzt werde. In der Diskussion wurden auch zahlreiche prozessuale Fragen erörtert. So vertrat J e n n e s , Direktor des Bezirksgerichts Magdeburg, die Auffassung, Vergleiche über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens seien nur dann nicht zu bestätigen, wenn Anfechtungsgründe im Sinne der §§ 119, 123 BGB vorliegen. Den Ehegatten dürfe nicht erleichtert werden, nur deshalb von Vereinbarungen zurückzutreten, weil sie wegen der- Verteilung anderer Ansicht geworden seien. Demgegenüber hob Richter Huribeck (Oberstes Gericht) hervor, daß die Bestätigung auch dann zu versagen sei, wenn der Vergleich gegen die Prinzipien des Familienrechts verstoße. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob es sich um eine „grobe“ oder „schwerwiegende“ Verletzung handele. Rechtsanwalt Wolff vertrat die Meinung, daß der Inhalt der Vereinbarung für die Beurteilung maßgeblich sei, ob sie den Grundsätzen des Familienrechts entspricht. Wenn z. B. ein Ehemann, der allein die Ehe zerrüttet habe, der Ehefrau und den Kindern die gesamte Wohnungseinrichtung zu Allein- 7 Vgl. Schietsch, „Die Vermögensbeziehungen der Ehegatten, die LPG-Mitglieder sind“, NJ 1965 S. 387. eigentum überlasse, so sei hiergegen nichts einzuwenden. Gegen den Vorschlag, im Verfahren auf Vermögensteilung den Streitwert auf die Hälfte des Zeitwerts des gesamten gemeinschaftlichen Vermögens zu beschränken, wandten sich Lehmann und S i e g e rt (Direktor des Bezirksgerichts Gera) sowie Wolff. Es sei nicht einzusehen, weshalb dann, wenn ein Ehegatte die Zuteilung von mehr als der Hälfte des gemeinsamen Vermögens beantrage, nicht der dem Antrag entsprechende volle Wert angesetzt werden solle, da die Ehegatten sonst u. U. veranlaßt werden könnten, mehr zu beantragen, als sie ursprünglich beabsichtigt hatten. Der Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Rostock, Przypalinski, äußerte sich zu-der Frage, wie der Streitwert in der Berufungsinstanz zu bemessen sei, wenn die Parteien zwar mit den in erster Instanz festgesetzten Vermögensanteilen, nicht aber mit der Verteilung der einzelnen Gegenstände einverstanden seien. Nach Auffassung des Bezirksgerichts müsse in solchen Fällen der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt werden, da das Interesse an einer anderen Verteilung zu bewerten sei. Zur wirksamen Gestaltung des Eheverfahrens äußerten sich Strasberg und Eberhardt, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz. Untersuchungen des Obersten Gerichts und des Ministeriums der Justizs hätten ergeben, daß die Aussöhnungsverhandlungen nicht immer wirksam genug geführt werden. Die richtige Anwendung des FGB und der FVerfO erforderten eine verstärkte erzieherische Einflußnahme und damit das Loslösen von jeglicher Routinearbeit. Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 15. April 1965 (NJ .1965 S. 309) werde teilweise ungenügend beachtet. Er sei aber nach wie vor von aktueller Bedeutung; für seine Durchsetzung bestünden nach Inkrafttreten des FGB noch bessere Voraussetzungen als zur Zeit seines Erlasses. Das Eheverfahren trage dazu bei, die Vorstellungen der Bürger über die Familienpolitik unseres Staates zu formen und die Bereitschaft zu wecken, an ihrer Durchsetzung mitzuwirken. Auch die Vorbereitung der streitigen Verhandlung entspreche nicht allenthalben den Anforderungen des § 16 FVerfO. Insbesondere würden die Parteien nicht ausreichend darüber belehrt, wie im Falle der Scheidung das gemeinsame Vermögen zu teilen ist. Im Schlußwort faßte Präsident Dr. T o e p 1 i t z das Ergebnis der Aussprache zusammen. Er empfahl dem Plenum, nach dem von Ranke unterbreiteten Vorschlag zu verfahren und auch den gegen die vorgesehene Wertberechnung erhobenen Bedenken stattzugeben. Danach wurden beide Richtlinien mit diesen und einigen weiteren kleinen Änderungen vom Plenum bestätigt. H. L. / U. R. / F. T. 8 Vgl. hierzu den Beitrag von Eberhardt in diesem Heft. Im Staatsverlag der DDR erscheint demnächst: Prof. Dr. Heinz Grassel: Jugend - Sexualität - Erziehung 280 Seiten ■ Pappband ■ Preis: 7 MDN Der Autor greift mit seiner Arbeit einen wichtigen Bereich der Erziehung junder Menschen auf, der bisher infolge Voreingenommenheit und ungenügender Erfahrung eine nur untergeordnete Rolle spielte, der aber andererseits ein immanenter Bestandteil der Erziehung der Jugend zu sozialistischen Staatsbürgern ist. Auf der Grundlage umfangreichen Materials soziologischer Untersuchungen, der vorhandenen Literatur und eigener Forschungsergebnisse erörtert der Autor die Probleme der Sexualerziehung vom Standpunkt des Pädagogen und Psychologen und zeigt vor allem Wege für eine zielstrebige sexuelle Erziehung der Jugend. 246;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 246 (NJ DDR 1967, S. 246) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 246 (NJ DDR 1967, S. 246)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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