Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 244

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 244 (NJ DDR 1967, S. 244); Partei, ist es zulässig, auf Antrag deren Herausgabe an die berechtigte Partei in den Urteilsausspruch mit aufzunehmen. 11. Wird einem von den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich die gerichtliche Bestätigung versagt, ist gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel gegeben. Es ist sodann das Verfahren fortzuführen und durch Urteil in der Sache zu entscheiden. 11. Wertfestsetzung und Gebührenberechnung 12. Die Festsetzung des Wertes für das Verfahren auf Vermögensauseinandersetzung bestimmt sich nach den von den Parteien gestellten Anträgen, wobei vom Zeitwert der in Anspruch genommenen Vermögensstücke auszugehen ist. Sind die Anträge unterschiedlich, ist der wertmäßig höhere Antrag für die Wertfestsetzung maßgebend, wobei der Wert des Unstreitigen abzuziehen ist. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Teilung des gesamten gemeinschaftlichen Vermögens oder nur für bestimmte Teile beantragt wird. 13. Maßgebend sind die in der streitigen Verhandlung (§ 17 FVerfO, §§ 495a, 499e ZPO) gestellten Anträge. Erledigt sich der beabsichtigte Antrag auf Vermögensauseinandersetzung vor Eintritt ins Streitverfahren durch gerichtlichen Vergleich, außergerichtliche Verein- Plenartagung des Obersten zu wichtigen Problemen des Das Plenum des Obersten Gerichts befaßte sich in seiner 13. Tagung am 21. und 22. März 1967 mit zwei vom Familiengesetzbuch neu gestalteten Rechtsgebieten, und zwar mit der Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft und mit der Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe. Das Präsidium des Obersten Gerichts hatte dazu dem Plenum die Entwürfe der Richtlinien Nr. 23 und 24 vorgelegt, die von Vizepräsident Reinwarth in seinem einleitenden Referat begründet wurden1. Zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft Für die Beratung der Richtlinie Nr. 23 Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft waren die Ausführungen von Prof. Dr. Prokop, Direktor des Instituts für gerichtliche Medizin an der Humboldt-Universität, über den Stand der medizinisch-naturwissenschaftlichen Begutachtungsmöglichkeiten, insbesondere über Blutgruppengutachten, eine wertvolle Bereicherung2. Zur bisherigen Rechtsprechung beim Erlaß einstweiliger Anordnungen in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft sprach Oberrichter Beyer (Stadtgericht von Groß-Berlin). Er vertrat die Auffassung, daß dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Vaterschaftsprozeß ausnahmslos eine mündliche Verhandlung vorausgehen müsse. Die die Anordnung begründenden Umstände müßten umfassend glaubhaft gemacht werden. Sie müßten nach dem gegebenen Stand des Verfahrens rechtfertigen, den Verklagten als Vater zu verurteilen, sofern nicht neue Tatsachen hinzukämen, die ihn als Erzeuger ausschließen oder dafür sprechen, daß die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist. Deshalb müsse ggf. auch dem Verklagten Gelegenheit gegeben werden, die Behauptung, die Vaterschaft eines anderen Mannes sei wahrscheinlicher, glaubhaft zu machen. Die Anordnung sei aufzuheben, wenn sich während des Verfahrens Umstände ergäben, die gegen eine Vaterschaft des Verklagten sprechen 1 Vgl. den Beitrag von Reinwarth in diesem Heft. 2 Vgl. den Beitrag von Prokop in diesem Heft. barung oder auf sonstige Weise, so ist für die Wertberechnung der am Ende der Aussöhnungsverhandlung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FVerfO) in Aussicht gestellte Antrag oder der im Güteantrag bezeichnete Anspruch (§ 499a ZPO) Grundlage für die Wertberechnung. 14. Legen die Parteien im Eheverfahren einen außergerichtlichen Vergleich über die Vermögensauseinandersetzung zur Bestätigung vor, der mehr als die Hälfte oder das gesamte gemeinschaftliche Vermögen erfaßt, oder kommt es während des Verfahrens, ohne daß Anträge gestellt wurden, zu einer solchen Vereinbarung, berechnet sich der Wert nach der Hälfte des gesamten gemeinschaftlichen Vermögens. Erstreckt sich die Einigung auf weniger als die Hälfte des gesamten gemeinschaftlichen Vermögens, ist der Wert dieser Vermögensteile maßgebend. 15. Die Wertfestsetzung für die Ehesache und des mit ihr verbundenen Antrags auf Vermögensteilung ist getrennt vorzunehmen. 16. Wird der Antrag auf Vermögensteilung mit der Ehesache verbunden, ist bei der Gebührenberechnung § 43 Abs. 2 FVerfO zu beachten. In den Fällen der Ziff. 14 dieses Abschnitts ist nach § 36 GKG ein Viertel der Gebühr zu erheben. Gerichts Familienrechts oder sie unwahrscheinlicher sein ließen als die eines anderen Mannes. Da mit der einstweiligen Anordnung der Unterhalt des Kindes gesichert werden soll, sei es falsch, wenn die zu zahlenden Beträge hinterlegt werden. Dies sei auch nicht mit dem Interesse des Verklagten zu begründen, weil er im Falle einer Klagabweisung gemäß § 21 Abs. 2 FGB Rückforderungsansprüche gegenüber dem festgestellten Erzeuger habe. Während der Auffassung Beyers insoweit vom Plenum nicht widersprochen wurde, fand seine Forderung nach unbeschränkter Beiziehung von Blutgruppengutachten keine Zustimmung2. Oberrichter Buschendorf (Bezirksgericht Gera) beschäftigte sich mit der Unwirksamkeit von Vaterschaftsanerkennungen. Ausgehend davon, daß die meisten Männer, die eine Vaterschaft nicht bereits vor Klagerhebung anerkennen, daran zweifeln, ob sie der Erzeuger des Kindes sind, wies Buschendorf auf die Verantwortung der Gerichte bei der Entgegennahme von Anerkennungen im Güteverfahren hin. Sie kämen nur dann in Betracht, wenn die Zweifel des Verklagten unbegründet waren. Bestünden noch begründete Zweifel, so sei zunächst ein Gutachten beizuziehen. Zu den Klagen wegen Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung vertrat Buschendorf die Auffassung, daß es für ihre Begründung nicht ausreiche, allein auf den fortgeschritteneren Stand medizinischer Begutachtungsmöglichkeiten hinzuweisen. Tatsachen nach § 59 FGB könnten nur solche sein, die objektiv gegen eine Vaterschaft des Klägers sprechen. Der stellvertretende Direktor des Bezirksgerichts Erfurt, P i e h 1, äußerte sich zu der komplizierten Frage der Feststellung der Vaterschaft nach dem Tode des Erzeugers'1. Inwieweit nach Auffassung des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Entscheidungen aus früheren Verfahren bzw. Urteile, die auf einer anderen 3 Vgl. insoweit Abschn. A Ziff. 3 der Richtlinie Nr. 23 in diesem Heft. 4 Der überarbeitete Diskussionsbeitrag von Piehl wird in einem der nächsten Hefte veröffentlicht werden. 244;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 244 (NJ DDR 1967, S. 244) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 244 (NJ DDR 1967, S. 244)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der tanstait. Neueingelieferte Verhaf tets kommen zunächst ausschließlich in Einzelunterbringung. Treten Fälle auf, daß Weisungen über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter mit den Anforderungen an die Beweissicherung bei Festnahmen von Agenten krimineller Menschenhändlerbanden auf frischer Tat Vertrauliche Verschlußsache Schmidt Stoltmann, Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung der vom Täter zur Straftat benutzten oder der durch die Straftat hervorgebrachten Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Er wird dadurch bestimmt, daß Täter zur Vorbereitung und Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen zu Personen Unterlagen für die Abteilung Agitation bereitgestellt werden. Einen Schwerpunkt dieser Arbeit bildete die Unterstützung des Generalstaatsanwalts der bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit abgestimmt werden. Die Aufgaben sind in den Maßnahmeplänen zur zu dokumentieren und hinsichtlich ihrer Realisierung entsprechend auszuwerten.

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