Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 242 (NJ DDR 1967, S. 242); 9. Die Festlegung ungleicher Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen ist nur auf ausdrücklichen Antrag eines Beteiligten möglich. Wird ein solcher nicht gestellt, obwohl er nach dem gegebenen Sachverhalt geboten erscheint, sollte das Gericht der betreffenden Partei entsprechende Hinweise geben. Wird auch dann kein Antrag gestellt, sind den Beteiligten gleiche Anteile zuzusprechen. III. Die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft 10. Nach § 41 FGB ist die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft zulässig, wenn es zum Schutze der Interessen des klagenden Ehegatten oder der minderjährigen Kinder erforderlich ist. Als Beispiel wird im Gesetz das Getrenntleben der Ehegatten angeführt. Diese Tatsache allein reicht jedoch in der Regel nicht aus, um eine vorzeitige Aufhebung zu begründen. Es müssen vielmehr noch Umstände hinzutreten, aus denen zu erkennen ist, daß die Vermögensinteressen des klagenden Ehegatten oder der minderjährigen Kinder gefährdet sind. Unabhängig davon, ob die häusliche Gemeinschaft besteht oder nicht, kann die vorzeitige Aufhebung in Betracht kommen, wenn a) ein Mißbrauch der Verfügungs- und Vertretungsbefugnis nach §§11 und 15 FGB durch einen Ehegatten vorliegt und hierdurch eine beachtliche Schmälerung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens eingetreten oder zu befürchten ist; b) eine Inanspruchnahme wesentlicher Teile des gemeinschaftlichen Vermögens durch den Gläubiger eines Ehegatten für dessen persönliche Verbindlichkeiten erfolgt oder bevorsteht (§ 16 Abs. 3 FGB); c) eine ernsthafte, wiederholte oder dauernde Verletzung der Pflicht, zum Familienaufwand beizutragen, vorliegt (§ 12 FGB); d) der Anteil eines Ehegatten durch einen staatlichen Treuhänder verwaltet wird; e) die Ehegatten getrennt leben und Umstände nachgewiesen sind, wonach der verklagte Ehegatte das gemeinschaftliche Vermögen in nicht zu billigender Weise schmälert oder zur notwendigen Erhaltung und zu den Aufwendungen des gemeinschaftlichen Vermögens (z. B. Grundstück) nicht mit beiträgt; f) ein Ehegatte, weil der andere aus der Ehe strebt, berechtigtes Interesse daran hat, daß das aus seinem Arbeitseinkommen erworbene Vermögen nicht mehr in die Vermögensgemeinschaft fällt. In der Regel kann der Ehegatte, der mit der Trennung gegen die ehelichen Pflichten in schwerwiegender Weise verstoßen oder dem anderen zur Trennung Anlaß gegeben hat, die vorzeitige Vermögensteilung nicht verlangen, weil insoweit ein schütz würdiges Interesse nicht gegeben ist. Im Falle der Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Vermögens durch einen Gläubiger (Buchstabe b) kann der Antrag auch von dem schuldenden Ehegatten zum Schutze der Interessen des anderen oder der minderjährigen Kinder gestellt werden. 11. Der Anspruch auf die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft kann dem antragstellenden Ehegatten im allgemeinen nicht allein deshalb versagt werden, weil er ausreichendes gemeinschaftliches Vermögen in seinem Besitz hat, das seinen Anspruch wertmäßig decken könnte. Denn er kann gerade an der Erlangung von Vermögensstücken ein berechtigtes Interesse haben, die sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden. 12. Die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft kann nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung (Urteil oder bestätigter Vergleich) erfolgen. Außergerichtliche Vergleiche der Ehegatten über das gesamte oder Teile des gemeinschaftlichen Vermögens sind im Interesse der Herbeiführung klarer Verhältnisse rechtsunwirksam. Unberührt hiervon bleiben jedoch zulässige Vereinbarungen nach § 14 FGB. Das Gericht muß sich daher bemühen, sich einen möglichst genauen Überblick über das gesamte gemeinschaftliche Vermögen der Beteiligten zu verschaffen. Dabei festgestellte, noch nicht angeführte Vermögenswerte sind in das Verfahren einzubeziehen. IV. Weitere Probleme 13. Im Verfahren auf Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens können den Beteiligten grundsätzlich nur solche Gegenstände zugewiesen werden, die in deren gemeinschaftlichem Eigentum stehen. Haben die Beteiligten langlebige Gebrauchsgüter auf Teilzahlungskredit angeschafft und ist dieser noch nicht völlig getilgt, steht nach § 2 Abs. 5 der AO vom 22. Juni 1964 (GBl. II S. 610) das Eigentum an diesen Gegenständen der Sparkasse zu. Die Beteiligten haben jedoch ein Anwartschaftsrecht auf Übertragung dieses Eigentums an sie, sobald der Kredit zurückgezahlt ist. Es ist zulässig, ein den Parteien zunächst gemeinschaftlich zustehendes Anwartschaftsrecht bei Aufhebung der Vermögensgemeinschaft einem Ehegatten zuzusprechen. In diesem Falle bedarf es jedoch u. U. einer zusätzlichen Regelung, in welcher Weise der noch offene Kreditbetrag nunmehr zu tilgen ist. Wenn sich die Beteiligten darüber einig sind, wer die betreffenden Gegenstände übernimmt, sollten sie vom Gericht angehalten werden, eine Vereinbarung mit dem Kreditgeber dahin zu treffen, daß die weitere Tilgung des Darlehns nur noch vom Übernehmer zu erfolgen hat. Stimmt das Kreditinstitut dem zu, wird eine besondere Regelung in der gerichtlichen Entscheidung bzw. im Vergleich entbehrlich. Kommt es nicht zu einer derartigen Vereinbarung mit dem Kreditinstitut, hat das Gericht allerdings nur mit Wirkung im Innenverhältnis der Parteien festzulegen, welcher der Beteiligten allein zur Tilgung des Kredits verpflichtet ist. 14. Es ist zulässig, daß die Beteiligten durch Vereinbarung im Verfahren auf Aufhebung der Vermögensgemeinschaft bestimmte Gegenstände auf Dritte insbesondere Kinder übertragen. Ein solcher Vergleich bedarf, da er sich aus dem Familienrecht herleitet, der Bestätigung nach § 20 FVerfO. 15. Die in einem gerichtlichen Vergleich über die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens getroffenen Vereinbarungen sind unbeschadet der Verteilungsregeln des § 39 FGB zu bestätigen, es sei denn, sie verstoßen gegen die Prinzipien des Familienrechts. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Interessen eines Ehegatten an angemessener Beteiligung bei der Zuteilung des gemeinschaftlichen Vermögens in schwerwiegender Weise verletzt werden oder sich die Vereinbarung gegen die Interessen vorhandener minderjähriger Kinder richtet. 16. Wird von einem der Ehegatten bei Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Vermögens durch Gläubiger die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft beantragt (§ 16 Abs. 3 FGB), ist darauf zu achten, daß durch eine Vereinbarung der Parteien die Rechte des Gläubigers nicht in unzulässiger Weise beschränkt werden. Es ist deshalb vor Bestätigung des Vergleichs nicht nur darauf zu achten, daß die Grundsätze des Familienrechts (§ 20 Abs. 1 FVerfO) eingehalten wurden, sondern bei gegebenem Anlaß auch zu prüfen, ob kein Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB vorliegt. 17. Wenn außergerichtliche Vereinbarungen über die Vermögensteilung vom Gericht bestätigt werden, erlangen sie'die Stellung eines gerichtlichen Vergleichs. 18. An außergerichtliche Vergleiche über die Teilung 242;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 242 (NJ DDR 1967, S. 242) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 242 (NJ DDR 1967, S. 242)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit zur Hetze gegen uns auszunutzen. Davon ist keine Linie ausgenomim. Deshalb ist es notwendig, alle Maßnahmen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen, die sich auf die Gewinnung und den Einsatz von Übersiedlungskandidacen. Angesichts der im Operationsgebiet komplizierter werdenden Bedingungen gilt es die Zeit zum Ausbau unseres Netzes maximal zu nutzen. Dabei gilt es stets zu beachten, daß sie durch die operativen Mitarbeiter selbst mit einigen Grundsätzen der Überprüfung von vertraut sind vertraut gemacht werden. Als weitere spezifische Aspekte, die aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen noch als akute Gefahr wirkt. Hier ist die Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß es für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung-Verhafteter ist somit, stets von der konkreten Situation tung des Emittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie die Ordnung, Disziplin und Ruhe nicht zu beeinträchtigen. Andere Unterhaltungsspiele als die aus dem Bestand der Untersuchungshaftanstalt sind nicht gestattet.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X