Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 242 (NJ DDR 1967, S. 242); 9. Die Festlegung ungleicher Anteile am gemeinschaftlichen Vermögen ist nur auf ausdrücklichen Antrag eines Beteiligten möglich. Wird ein solcher nicht gestellt, obwohl er nach dem gegebenen Sachverhalt geboten erscheint, sollte das Gericht der betreffenden Partei entsprechende Hinweise geben. Wird auch dann kein Antrag gestellt, sind den Beteiligten gleiche Anteile zuzusprechen. III. Die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft 10. Nach § 41 FGB ist die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft zulässig, wenn es zum Schutze der Interessen des klagenden Ehegatten oder der minderjährigen Kinder erforderlich ist. Als Beispiel wird im Gesetz das Getrenntleben der Ehegatten angeführt. Diese Tatsache allein reicht jedoch in der Regel nicht aus, um eine vorzeitige Aufhebung zu begründen. Es müssen vielmehr noch Umstände hinzutreten, aus denen zu erkennen ist, daß die Vermögensinteressen des klagenden Ehegatten oder der minderjährigen Kinder gefährdet sind. Unabhängig davon, ob die häusliche Gemeinschaft besteht oder nicht, kann die vorzeitige Aufhebung in Betracht kommen, wenn a) ein Mißbrauch der Verfügungs- und Vertretungsbefugnis nach §§11 und 15 FGB durch einen Ehegatten vorliegt und hierdurch eine beachtliche Schmälerung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens eingetreten oder zu befürchten ist; b) eine Inanspruchnahme wesentlicher Teile des gemeinschaftlichen Vermögens durch den Gläubiger eines Ehegatten für dessen persönliche Verbindlichkeiten erfolgt oder bevorsteht (§ 16 Abs. 3 FGB); c) eine ernsthafte, wiederholte oder dauernde Verletzung der Pflicht, zum Familienaufwand beizutragen, vorliegt (§ 12 FGB); d) der Anteil eines Ehegatten durch einen staatlichen Treuhänder verwaltet wird; e) die Ehegatten getrennt leben und Umstände nachgewiesen sind, wonach der verklagte Ehegatte das gemeinschaftliche Vermögen in nicht zu billigender Weise schmälert oder zur notwendigen Erhaltung und zu den Aufwendungen des gemeinschaftlichen Vermögens (z. B. Grundstück) nicht mit beiträgt; f) ein Ehegatte, weil der andere aus der Ehe strebt, berechtigtes Interesse daran hat, daß das aus seinem Arbeitseinkommen erworbene Vermögen nicht mehr in die Vermögensgemeinschaft fällt. In der Regel kann der Ehegatte, der mit der Trennung gegen die ehelichen Pflichten in schwerwiegender Weise verstoßen oder dem anderen zur Trennung Anlaß gegeben hat, die vorzeitige Vermögensteilung nicht verlangen, weil insoweit ein schütz würdiges Interesse nicht gegeben ist. Im Falle der Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Vermögens durch einen Gläubiger (Buchstabe b) kann der Antrag auch von dem schuldenden Ehegatten zum Schutze der Interessen des anderen oder der minderjährigen Kinder gestellt werden. 11. Der Anspruch auf die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft kann dem antragstellenden Ehegatten im allgemeinen nicht allein deshalb versagt werden, weil er ausreichendes gemeinschaftliches Vermögen in seinem Besitz hat, das seinen Anspruch wertmäßig decken könnte. Denn er kann gerade an der Erlangung von Vermögensstücken ein berechtigtes Interesse haben, die sich im Besitz des anderen Ehegatten befinden. 12. Die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft kann nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung (Urteil oder bestätigter Vergleich) erfolgen. Außergerichtliche Vergleiche der Ehegatten über das gesamte oder Teile des gemeinschaftlichen Vermögens sind im Interesse der Herbeiführung klarer Verhältnisse rechtsunwirksam. Unberührt hiervon bleiben jedoch zulässige Vereinbarungen nach § 14 FGB. Das Gericht muß sich daher bemühen, sich einen möglichst genauen Überblick über das gesamte gemeinschaftliche Vermögen der Beteiligten zu verschaffen. Dabei festgestellte, noch nicht angeführte Vermögenswerte sind in das Verfahren einzubeziehen. IV. Weitere Probleme 13. Im Verfahren auf Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens können den Beteiligten grundsätzlich nur solche Gegenstände zugewiesen werden, die in deren gemeinschaftlichem Eigentum stehen. Haben die Beteiligten langlebige Gebrauchsgüter auf Teilzahlungskredit angeschafft und ist dieser noch nicht völlig getilgt, steht nach § 2 Abs. 5 der AO vom 22. Juni 1964 (GBl. II S. 610) das Eigentum an diesen Gegenständen der Sparkasse zu. Die Beteiligten haben jedoch ein Anwartschaftsrecht auf Übertragung dieses Eigentums an sie, sobald der Kredit zurückgezahlt ist. Es ist zulässig, ein den Parteien zunächst gemeinschaftlich zustehendes Anwartschaftsrecht bei Aufhebung der Vermögensgemeinschaft einem Ehegatten zuzusprechen. In diesem Falle bedarf es jedoch u. U. einer zusätzlichen Regelung, in welcher Weise der noch offene Kreditbetrag nunmehr zu tilgen ist. Wenn sich die Beteiligten darüber einig sind, wer die betreffenden Gegenstände übernimmt, sollten sie vom Gericht angehalten werden, eine Vereinbarung mit dem Kreditgeber dahin zu treffen, daß die weitere Tilgung des Darlehns nur noch vom Übernehmer zu erfolgen hat. Stimmt das Kreditinstitut dem zu, wird eine besondere Regelung in der gerichtlichen Entscheidung bzw. im Vergleich entbehrlich. Kommt es nicht zu einer derartigen Vereinbarung mit dem Kreditinstitut, hat das Gericht allerdings nur mit Wirkung im Innenverhältnis der Parteien festzulegen, welcher der Beteiligten allein zur Tilgung des Kredits verpflichtet ist. 14. Es ist zulässig, daß die Beteiligten durch Vereinbarung im Verfahren auf Aufhebung der Vermögensgemeinschaft bestimmte Gegenstände auf Dritte insbesondere Kinder übertragen. Ein solcher Vergleich bedarf, da er sich aus dem Familienrecht herleitet, der Bestätigung nach § 20 FVerfO. 15. Die in einem gerichtlichen Vergleich über die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens getroffenen Vereinbarungen sind unbeschadet der Verteilungsregeln des § 39 FGB zu bestätigen, es sei denn, sie verstoßen gegen die Prinzipien des Familienrechts. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Interessen eines Ehegatten an angemessener Beteiligung bei der Zuteilung des gemeinschaftlichen Vermögens in schwerwiegender Weise verletzt werden oder sich die Vereinbarung gegen die Interessen vorhandener minderjähriger Kinder richtet. 16. Wird von einem der Ehegatten bei Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Vermögens durch Gläubiger die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft beantragt (§ 16 Abs. 3 FGB), ist darauf zu achten, daß durch eine Vereinbarung der Parteien die Rechte des Gläubigers nicht in unzulässiger Weise beschränkt werden. Es ist deshalb vor Bestätigung des Vergleichs nicht nur darauf zu achten, daß die Grundsätze des Familienrechts (§ 20 Abs. 1 FVerfO) eingehalten wurden, sondern bei gegebenem Anlaß auch zu prüfen, ob kein Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB vorliegt. 17. Wenn außergerichtliche Vereinbarungen über die Vermögensteilung vom Gericht bestätigt werden, erlangen sie'die Stellung eines gerichtlichen Vergleichs. 18. An außergerichtliche Vergleiche über die Teilung 242;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 242 (NJ DDR 1967, S. 242) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 242 (NJ DDR 1967, S. 242)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit der Staatlichen Archivverwaltung der sowie dem Dokumentationszentrum wurden operative und sicher-heitspolitisehe Erfordernisse zur Nutzbarmachung und Sicheru von im Staatlichen Archivfonds der vorhandenen Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus aktive Träger nazistischen Gedankengutes waren, teilweise nach dafür gerichtlich verurteilt worden waren, weiterhin auf ihrer feindlichen Grundhaltung verharrten und bis zur Festnahme massive Hetze betrieben.

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