Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 241

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 241 (NJ DDR 1967, S. 241); Zweckbestimmung beiden Ehegatten gemacht werden und daher gemeinschaftliches Eigentum an ihnen entsteht. Ausnahmen hiervon können gegeben sein, wenn die Eltern eines Ehegatten aus Anlaß der Eheschließung ihres Kindes diesem Zuwendungen machen, die in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse besonders umfangreich sind, und sich aus den Umständen nicht ergibt, daß der andere Ehegatte daran beteiligt werden sollte. Alleineigentum entsteht in der Regel auch dann, wenn sich die Ehegatten während der Ehe gegenseitig beschenken. Werden Gegenstände geschenkt, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, wie Fernseh- und Rundfunkgeräte, Wasch-, Näh- und Küchenmaschinen, ist sorgfältig zu prüfen, ob es sich tatsächlich um echte Geschenke oder lediglich aus besonderem Anlaß für die gemeinsame Lebensführung erfolgte Anschaffungen handelt. Ist das letztere der Fall, entsteht gemeinschaftliches Eigentum. II. Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bei Beendigung der Ehe 6. § 39 Abs. 1 FGB enthält Grundsätze, in welcher Art und Weise die Verteilung der den Ehegatten gemeinschaftlich gehörenden Sachen und Vermögensrechte falls sich die Ehegatten nicht selbst einigen durch das Gericht zu erfolgen hat. Sie gelten nicht nur, wenn die Teilung nach gleichen Anteilen vorzunehmen ist, sondern auch dann, wenn ein Ehegatte einen größeren Anteil des gemeinschaftlichen Eigentums zugesprochen erhält (§ 39 Abs. 2 FGB). Bei der Verteilung sind insbesondere die bisherigen und künftigen Lebensverhältnisse der Beteiligten zu beachten. Hierzu gehören: a) das Alter der Beteiligten; b) deren Gesundheitszustand und der Grad ihrer Erwerbsfähigkeit; c) ihre Einkommens- und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse; d) Rücksichtnahme auf die Lebensgewohnheiten desjenigen Ehegatten, der keinen oder nur geringen Anlaß zur Eheauflösung gegeben hat; e) besonderes Interesse eines Ehegatten an bestimmten Gegenständen aus beruflichen oder anderen beachtlichen Gründen oder an Geschenken, die von den Eltern und sonstigen nahen Verwandten und Bekannten gemacht wurden. Außerdem ist bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens noch zu beachten: Im allgemeinen soll beiden Beteiligten eine getrennte Haushaltsführung ermöglicht oder zumindest erleichtert werden. Das wird jedoch nicht in jedem Fall zu verwirklichen sein, da die vorhandenen Sachwerte hierzu nicht immer ausreichen. Bei solcher Lage sind, wenn dem nicht andere beachtliche Gesichtspunkte entgegenstehen, die Hausratsgegenstände vornehmlich dem- wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zuzuteilen, soweit er auf dieselben angewiesen ist und es ihm schwerfällt, Neuanschaffungen vorzunehmen. Es sind aber auch Gegebenheiten zu berücksichtigen, die ein Abweichen von den obigen Regeln begründen können, z. B. wenn ein älterer Ehegatte nach der Scheidung in einem Altersheim Aufnahme findet, wenn ein Student nach der Scheidung möbliert wohnen will oder aus sonstigen ähnlichen Umständen ein Ehegatte auf Sachwerte unbeschadet seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angewiesen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, daß der Ehegatte, dem mehr Sachwerte zugeteilt wurden, an den anderen Ehe- gatten ggf. einen entsprechenden Geldbetrag zu erstatten hat. Berücksichtigung finden muß schließlich das besondere Interesse desjenigen Ehegatten an bestimmten Gegenständen, dem das Erziehungsrecht für die Kinder übertragen worden ist. 7. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht ungleiche Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen festlegen kann, sind im § 39 Abs. 2 FGB nur beispielhaft angegeben. Außer den Fällen, daß gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder bei einem Ehegatten leben oder ein Ehegatte weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Arbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geleistet hat, können auch nachstehende Umstände beachtlich sein: a) erhebliche Ausgaben für die persönlichen Bedürfnisse eines Ehegatten aus dem gemeinschaftlichen Vermögen; b) Beiträge eines Ehegatten aus seinem persönlichen Vermögen zur Erhaltung oder Mehrung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, wobei insbesondere auch die unter Ziff. I, 3 und 4 der Richtlinie behandelten Fälle zu berücksichtigen sind; c) Erfüllung persönlicher Verbindlichkeiten der Ehegatten aus dem gemeinschaftlichen Vermögen oder dessen Inanspruchnahme durch den Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung, sofern im zuletzt genannten Falle nicht bereits nach § 16 Abs. 2 FGB in Verbindung mit § 39 Abs. 3 FVerfO eine hinreichende Aussonderung durch das Gericht erfolgt ist; d) wenn ein Ehegatte für längere Zeit kein oder nur beschränktes Arbeitseinkommen gehabt hat und das auf sein Verschulden zurückzuführen ist (z. B. durch schlechte Arbeitsmoral); e) wenn ein Ehegatte sein Arbeitseinkommen für ungerechtfertigte persönliche Aufwendungen verbraucht und deshalb nur in geringem Maße zum Familienaufwand und zur Vermögensbildung beigetragen hat; f) wenn ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen oder gegen dessen Willen in nicht zu billigender Weise über Gegenstände des gemeinschaftlichen Vermögens verfügt und dadurch oder auf sonstige Weise, z. B. durch Zerstörung von Hausratsgegenständen, das gemeinschaftliche Vermögen erheblich beeinträchtigt hat; g) wenn ein Ehegatte, weil er weit über die normale Arbeitszeit hinaus tätig war, das gemeinschaftliche Vermögen beachtlich mehrte und entsprechende Leistungen des anderen Ehegatten nicht vorliegen. 8. Sonderfälle, in denen das Gericht einem Beteiligten das gesamte gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zusprechen kann (§ 39 Abs. 2 Satz 3), können gegeben sein: a) wenn ein Ehegatte kaum zum Familienaufwand oder zur Bildung gemeinschaftlichen Vermögens beigetragen hat, obwohl er hierzu in der Lage gewesen wäre; b) wenn ein Ehegatte besonders nach langjähriger Ehe zufolge Alters oder Invalidität bei beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, sich den notwendigen Hausrat neu zu beschaffen, das vorhandene gemeinschaftliche Vermögen nur gering ist und dem anderen Ehegatten die Ausnahmeregelung unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse zugemutet werden kann; c) wenn die Interessen der Kinder bei ähnlichen Verhältnissen der Eltern eine solche Regelung verlangen. 241;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 241 (NJ DDR 1967, S. 241) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 241 (NJ DDR 1967, S. 241)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten rechtzeitig zu planen und nachzuweisen. Sichtbare Verbesserungen sind erzielt worden, damit Verhaftete sich mit dem aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

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