Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 240

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 240 (NJ DDR 1967, S. 240); des Ehemannes, wird die Gesamtheit der Gutachtenergebnisse dahin zu würdigen sein, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist. Bei einer solchen Beweislage kann es ausnahmsweise auch gerechtfertigt sein, einen Zeugen, der möglicher- weise der Vater des Kindes sein könnte, zur abschließenden Klärung, daß das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, in die Begutachtung mit einzubeziehen (OG, Urteil vom 12. Mai 1966 1 ZzF 3/66 NJ 1966 S. 510). Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe Richtlinie Nr. 24 vom 22. März 1967 Das Familiengesetzbuch fördert die Entwicklung der Familie. Das gilt auch für die Vermögensbeziehungen der Ehegatten, die neu gestaltet wurden. An Stelle der bisherigen Gütertrennung ist eine weitgehende Eigentums- und Vermögensgemeinschaft getreten. In der gerichtlichen Praxis hat sich erwiesen, daß sich die Eigentums- und Vermögensbildung bei beabsichtigter Eheschließung und während der Ehe in vielfältigen Formen vollzieht, die von der gesetzlichen Regelung nicht immer unmittelbar erfaßt werden. Es hat sich aber auch gezeigt, daß die Auseinandersetzung über das anteillose gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten materiell-, Verfahrens- und gebührerirechtliche Probleme aufwirft, die in der gerichtlichen Praxis zu unterschiedlichen Lösungen geführt haben. Zur einheitlichen Gesetzesanwendung und damit zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidungen ist es deshalb notwendig, Festlegungen zum Umfang des gemeinschaftlichen und persönlichen Vermögens der Ehegatten, zur Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung und bei Bestehen der Ehe sowie zu einigen Fragen des gerichtlichen Verfahrens und der Kostenberechnung zu treffen. Hierzu ergeht folgende Richtlinie: A Fragen des materiellen Rechts I. Klärung der Eigentumsverhältnisse 1. Nach §§ 39 und 41 FGB wird bei Beendigung der Ehe und unter bestimmten Voraussetzungen schon während des Bestehens der Ehe das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten geteilt. Im gerichtlichen Verfahren ist zunächst zu klären insbesondere wenn hierzu unterschiedliche Auffassungen der Beteiligten bestehen , welche Gegenstände zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen gehören und damit der Teilung unterliegen. Die rechtliche Grundlage für diese Prüfung ergibt sich aus den §§ 13 und 14 FGB. 2. Nicht selten werden bei beabsichtigter Eheschließung aus beiderseitigen Mitteln der künftigen Ehegatten Gegenstände, die später der gemeinsamen Lebensführung dienen sollen, angeschafft oder Mittel für diesen Zweck gemeinsam gespart. An diesen Werten entsteht mit der Eheschließung gemeinschaftliches anteilloses Eigentum und Vermögen in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 FGB. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich, wenn nach Vereinbarung der künftigen Ehegatten das Arbeitseinkommen des einen für den gemeinsamen Lebensunterhalt und das des anderen für Anschaffungen verwendet oder gespart wird. 3. Werden Sachen, die der gemeinsamen Lebensführung dienen (z. B. Hausrat, Kraftfahrzeuge, Grundstücke), während der Ehe allein aus persönlichen Mitteln eines Ehegatten (§ 13 Abs. 2 FGB) erworben, gehen sie unbeschadet des Verwendungszwecks in dessen Alleineigentum über. Das gleiche gilt, wenn die Mittel aus der Verwertung persönlichen Vermögens eines Ehegatten (Surrogation) stammen. Gemeinschaftliches, anteilloses Eigentum und Vermögen entsteht hingegen, wenn die Anschaffungen teils mit persönlichen und teils mit gemeinschaftlichen oder beiderseitigen persönlichen Mitteln der Ehegatten vorgenommen werden, es sei denn, daß der Beitrag eines Ehegatten aus persönlichen Mitteln weit überwiegt, oder wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Bei der Auflösung der Vermögensgemeinschaft ist dies entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Abschn. II Ziff. 7b). Beim Erwerb von Grundstücken aus unterschiedlichen Vermögensarten hat der Notar im Hinblick auf § 12 EGFGB bei der Beurkundung des Kaufvertrags auf eine Vereinbarung der Ehegatten hinzuwirkerf, die mit den familienrechtlichen Grundsätzen im Einklang stehen muß. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, bei entsprechender Sachlage auch eine Vereinbarung zu treffen, daß Eigentum nach Bruchteilen begründet werden soll. 4. Nach § 13 Abs. 2 FGB gehören jedem Ehegatten allein die durch Erbschaft zugefallenen Sachen und Vermögensrechte. Aus dieser Bestimmung ist nicht unmittelbar zu entnehmen, wie sich die Eigentums- und Vermögensverhältnisse gestalten, wenn ein Ehegatte Miterbe ist und die Auszahlung der übrigen Erben anläßlich der Erbauseinandersetzung ganz oder zum Teil mit Mitteln des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens oder persönlichen Mitteln des anderen Ehegatten erfolgt. In diesem Falle ergeben sich ähnliche Schlußfolgerungen wie unter Ziff. 3. An beweglichen Sachen entsteht u. U. gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, während bei dem Erwerb von Grundstücken aus dem Nachlaß anläßlich der Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrags durch den Notar auf eine sachdienliche Vereinbarung der Ehegatten hinzuwirken ist. Erfolgt die Auszahlung der Miterben erst nach der Erbauseinandersetzung, bewendet es für diesen Fall bei der Regelung des § 13 Abs. 2 FGB. Der erbende Ehegatte bleibt also Alleineigentümer, es sei denn, daß die Ehegatten nach § 14 FGB eine andere Vereinbarung treffen. Geschieht dies nicht, kann der andere Ehegatte je nach Lage der Umstände einen Ausgleichsanspruch nach § 40, § 41 Abs. 3 FGB geltend machen oder entsprechende Berücksichtigung bei der Vermögensauseinandersetzung verlangen (vgl. Abschn. II Ziff. 7 b). 5. Geschenke Dritter anläßlich der Eheschließung und während der Ehe werden gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie beiden Ehegatten, und Alleineigentum, wenn sie nur einem Ehegatten zugewendet wurden. Sind sich die Ehegatten hierüber nicht einig, sind alle für die Klärung der Eigentumsverhältnisse beachtlichen Umstände, z. B. der Anlaß und die Art des Geschenks und erforderlichenfalls auch der Wille des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung, zu erforschen. Bei Hochzeitsgeschenken wird in der Regel davon auszugehen sein, daß sie wegen des Anlasses und der 240;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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