Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 239

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 239 (NJ DDR 1967, S. 239); IV. Beiziehung von Gutachten bei Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern 17. In die Gutachtenerstattung sind in der Regel nur die Männer einzubeziehen, bei denen festgestellt wurde, daß sie in der Empfängniszeit mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt haben. Ausnahmsweise ist die Einbeziehung eines weiteren Mannes auch dann zulässig, wenn nach dem bisherigen Beweisergebnis zwar nicht mit Sicherheit feststeht, daß er der Mutter beiwohnte, dies aber sehr wahrscheinlich ist (OG, Urteil vom 9. Juni 1966 - 1 ZzF 8 66 - NJ 1966 S. 571). 18. Zur Feststellung, wer von mehreren Männern als möglicher Erzeuger des Kindes in Betracht kommt, ist besonders das Blutgruppengutachten geeignet, weil es zum sicheren Ausschluß des einen oder anderen Mannes führen kann. Liegen Voraussetzungen vor, die einen Ausschluß der Vaterschaft durch ein Tragezeit- öder Zeugungsfähigkeitsgutachten erwarten lassen, sind diese zunächst beizuziehen. 19. Ist es nach den Ergebnissen dieser Gutachten nicht möglich, die Vaterschaft des einen oder anderen Mannes auszuschließen, liegen jedoch Ergebnisse über die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft der einzelnen Männer vor. so ist zu prüfen, ob ihr Ergebnis ausreicht, bereits die Vaterschaft des Mannes festzustellen, für den die größere Wahrscheinlichkeit spricht, oder ob die Beiziehung weiterer Gutachten zu veranlassen ist. 20. Spricht nach den gesamten Beweisergebnissen für einen bestimmten möglichen Erzeuger eine sehr hohe und für einen anderen eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, so wird davon abzusehen sein, ein erbbiologisches Gutachten beizuziehen. Ist hingegen der Unterschied der Wahrscheinlichkeitswerte nicht so stark differenziert, stimmen sie überein, oder liegen überhaupt keine vor, ist ein Ähnlichkeitsgutachten einzuholen. V. Einbeziehung eines weiteren Verklagten in das Verfahren (§ 28 Abs. 2 FVerfO) 21. Die Einbeziehung eines weiteren möglichen Erzeugers als Verklagten kommt auf Antrag der Klägerin dann in Betracht, wenn der zunächst Verklagte nicht durch ein Gutachten als Erzeuger ausgeschlossen wurde und entweder sich aus den naturwissenschaftlich-medizinischen Gutachten höhere Wahrscheinlichkeitswerte für die Vaterschaft des anderen möglichen Erzeugers ergeben oder zumindest aus der Gesamtheit der Umstände zu entnehmen ist, daß dessen Vaterschaft wahrscheinlicher sein könnte. Die Wiederholung des Antrags ist zulässig. 22. Der Antrag auf Einbeziehung eines anderen Mannes ist auch im Berufungsverfahren zulässig, unabhängig davon, ob er bereits in erster Instanz gestellt wurde. Über den Antrag entscheidet das Berufungsgericht. Er kann auch in der zweiten Instanz wiederholt werden. 23. Zur Wahrnehmung der Rechte des einbezogenen weiteren Verklagten hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Zurückverweisung gern. § 538 ZPO zu prüfen. Eine Selbstentscheddung wird nur dann sachdienlich sein, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist und der einbezogene Verklagte mit einer abschließenden Entscheidung im Berufungsverfahren einverstanden ist. Dieses Einverständnis ist im Protokoll festzuhalten. Abschnitt B Anfechtung der Vaterschaft gern. §§ 61 fT. FGB Die Anfechtung der Vaterschaft, in deren Ergebnis festgestellt wird, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, hat die Rechtsfolge, daß die Vater-Kind-Beziehungen rückwirkend ab dessen Geburt aufgehoben sind. Deshalb sind die Gerichte in besonderem Maße verpflichtet, die Sachaufklärung unter Nutzung aller gegebenen Beweismöglichkeiten sorgfältig und umfassend durchzuführen. Gesichtspunkte, die für die Feststellung der Vaterschaft eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes bestimmend sind, können nicht ohne weiteres auf Anfechtungsverfahren übertragen werden. I. Zum Nachweis, daß die Ehegatten in der Empfängniszeit keinen ehelichen Verkehr hatten 1. Behauptet der Kläger, daß die Ehegatten in der Empfängniszeit keine geschlechtlichen Beziehungen hatten, so kann der Nachweis hierzu durch Zeugenaussagen, Einholung von Auskünften oder Beiziehung der Ehescheidungsakten geführt werden. Er kann aber insbesondere auch durch die Vernehmung der Ehegatten, die nicht selten das einzige Beweismittel ist, erbracht werden. Oft wird es notwendig sein, mehrere Beweismittel zur Klärung dieser Frage heranzuziehen, wenn diese durch Erhebung eines Beweises nicht herbeizuführen ist. Die Würdigung der Beweise hat sich auf die Gesamtheit der Umstände, insbesondere die allgemeinen Beziehungen der Ehegatten zueinander zu erstrecken (z. B. ob die Parteien innerhalb der Empfängniszeit getrennt ’gelebt haben, welche Beziehungen zwischen ihnen ungeachtet einer Trennung bestanden, aus welchen Gründen die sexuellen Bindungen aufgehoben waren, ob Beziehungen der Ehefrau zu einem anderen Mann bestanden). 2. Wenn der Nachweis, daß die Eheleute innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht miteinander verkehrt haben, erbracht ist, erübrigt sich jede weitere Beweiserhebung. Zweifelt das Gericht nach dem gesamten Beweisergebnis noch daran, daß kein Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten in der Empfängniszeit stattgefunden hat, kann die Einholung naturwissenschaftlich-medizinischer Gutachten gerechtfertigt sein. Erforderlichenfalls ist der Mann, der der Erzeuger des Kindes sein könnte, nach Vernehmung als Zeuge in die Gutachtenerstattung einzubeziehen. II. Beweisführung bei geschlechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten in der Empfängniszeit 3. Haben die Ehegatten in der Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt, so kommt es allein auf den Nachweis an, daß das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt (OG, Urteil vom 12. Mai 1966 1 ZzF 3/66 - NJ 1966 S. 510). In diesem Verfahren hat die Frage, ob die Ehefrau möglicherweise in der Empfängniszeit noch mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt hat, nicht die gleiche rechtliche Bedeutung, wie bei Vaterschaftsfeststellungsklagen, in denen bei nachgewiesenem Geschlechtsverkehr der Mutter mit mehreren Männern in der Empfängniszeit zu klären ist, welcher Mann mit größerer Wahrscheinlichkeit als Vater festzustellen ist. 4. Der Beweis, daß der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, kann vor allem durch ein Blutgruppengutachten geführt werden. Tragezeit- oder Zeugungsfähigkeitsgutachten sind für die Beweisführung von Bedeutung, wenn nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, daß der Gutachter zu einem Ausschluß der Vaterschaft des Ehemannes gelangen könnte. 5. Bestehen nach den genannten Gutachten nur sehr geringe Wahrscheinlichkeitswerte für eine Vaterschaft des Ehemannes, so ist noch ein erbbiologisches Gutachten einzuholen. Ergeben sich auch aus ihm sehr geringe Wahrscheinlichkeitswerte für die Vaterschaft 239;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 239 (NJ DDR 1967, S. 239) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 239 (NJ DDR 1967, S. 239)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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