Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 237

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 237 (NJ DDR 1967, S. 237); Vermögensauseinandersetzung herausgebildet. Eine einhellige Auffassung besteht lediglich darüber, daß bei der Bewertung der Vermögensgegenstände vom Zeitwert auszugehen ist. Das Bezirksgericht Leipzig vertritt die Auffassung, daß bei Teilung des Vermögens vom gesamten vorhandenen gemeinschaftlichen Vermögen auszugehen ist. Andere Auffassungen wollen berücksichtigt wissen, daß die Parteien oft über die-Größe des Anteils einig sind und lediglich Streit darüber besteht, welche Gegenstände diesen Anteil ausfüllen sollen. Aber auch bei Streit über Teile des gemeinschaftlichen Vermögens ist das Bezirksgericht Leipzig der Meinung, daß der Wert des gesamten Vermögens zu berücksichtigen sei, weil dieses ja mit entsprechenden Konsequenzen für die Streitwertfestsetzung in die Verhandlung einbezogen werden müsse. Das Bezirksgericht Potsdam geht davon aus, daß die Anträge der Parteien, und zwar der weitestgehende Antrag, maßgebend sein müßten. Andere Richter dieses Gerichts wollen nur diejenigen Gegenstände berücksichtigt wissen, die jede Partei für sich in Anspruch nimmt, die also wirklich streitig sind. Nach den Vorstellungen des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt bemißt sich der Umfang des Streitwerts nach dem Charakter der Anträge und den sonstigen Einlassungen. Bei Streit nur über einen Teil des Vermögens komme nur dieser Teil in Betracht, auch wenn das gesamte Vermögen zum Zwecke der richtigen Verteilung zu überprüfen sei. Diese unterschiedlichen Ansichten beruhen darauf, daß das geltende Kostenrecht nicht mit der neugeschaffenen Vermögensauseinandersetzung im Ehescheidungsverfahren im Einklang steht. Bei der Auseinandersetzung über das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen ist eine Gestaltungsklage mit einer Leistungsklage insoweit verbunden, als Gegenstände infolge der Verteilung noch von dem einen oder anderen herauszugeben sind. Zum anderen gibt es Unterschiede dahingehend, daß mitunter sowohl die Quote als auch die Art der Verteilung streitig ist, während in anderen Fällen bei Einigung über die Quote nur kein Einverständnis darüber besteht, wer welche Gegenstände erhalten soll. Das macht eine Regelung auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, die allen diesen Gesichtspunkten nahekommt, eine Verteuerung des Verfahrens vermeidet und zugleich eine einheitliche, übersichtliche Handhabung gewährleistet. Grundsätzlich wird bei aller Unterschiedlichkeit der Auffassungen von den Anträgen der Parteien ausgegangen werden können, wobei der höhere Antrag maßgebend ist. Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft Richtlinie Nr. 23 vom 22. März 1967 Abschnitt A Feststellung der Vaterschaft gemäß §§ 54 ff. FGB Das Familiengesetzbuch hat das Recht des Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, in Übereinstimmung mit der gesellschaftlichen Entwicklung neu gestaltet. Die Mehrverkehrseinrede mit ihren nachteiligen Wirkungen für das Kind (§ 1717 BGB) ist beseitigt worden. Die jetzigen gesetzlichen Festlegungen sichern die Interessen des Kindes, der Mutter und des in Anspruch genommenen Mannes bei der Feststellung der Vaterschaft. In den meisten Fällen regeln sich die Rechtsbeziehungen eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes zu seinem Vater ohne gerichtliches Verfahren durch Anerkennung der Vaterschaft. Ist die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erforderlich, trägt das Gesetz der gesellschaftlichen Bedeutung der Eltern-Kind-Beziehungen dadurch Rechnung, daß den Gerichten die Pflicht auferlegt wird, von Amts wegen alle notwendigen Maßnahmen zu treffen (§ 56 Abs. 3 FGB). Das erfordert, alle vorhandenen Möglichkeiten der Sachaufklärung zu nutzen, die sich insbesondere durch die Beiziehung von naturwissenschaftlich-medizinischen Gutachten ergeben. Die medizinischbiologischen Untersuchungsmethoden zur Feststellung der Vaterschaft sind vollkommener geworden. Das trifft vor allem auf das Blutgruppengutachten zu, das durch die Entdeckung neuer Faktoren beweiskräftiger geworden ist. Durch die Regelung des § 54 Abs. 2 FGB erlangt auch die Feststellung von Wahrscheinlichkeitswerten in medizinischen Gutachten für die gerichtliche Entscheidung erhöhte Bedeutung. Die gesetzliche Neuregelung hat in der Arbeit der Gerichte zu unterschiedlichen Auffassungen geführt. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung wird deshalb festgelegt: I. Vorbereitung des Verfahrens und notwendige Prüfung vor Einholung naturwissenschaftlicher Gutachten 1. Zur Klagbegründung gehört die Darstellung aller Umstände, aus denen die Klägerin ableitet, daß der Verklagte der Vater des Kindes ist, besonders Beginn und Ende der Beziehungen zwischen den Parteien, Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit, letzte vorgeburtliche Regelblutung der Klägerin. Mit der Klagschrift sind Geburtsurkunde und Reifegradzeugnis des Kindes einzureichen. Liegen Verhandlungsniederschriften beim Organ der Jugendhilfe vor, sind sie der Klage beizufügen oder durch das Gericht beizuziehen. Die Vaterschaft kann bereits im Güteverfahren anerkannt werden. 2. Stimmen die Erklärungen der Parteien überein, daß sie in der Empfängniszeit geschlechtlich miteinander verkehrt haben, und sind sie glaubhaft, bedarf es hierzu keiner Beweiserhebung. Ist der Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs strittig, ist dieser nur dann aufzuklären, wenn er für weitere notwendige Beweiserhebungen, vor allem für die Einholung eines Tragezeitgutachtens, von Bedeutung ist. 3. Bestreitet der Verklagte, in der Empfängniszeit zu der Klägerin geschlechtliche Beziehungen unterhalten zu haben, so entscheidet das Gericht unter Beachtung aller Umstände darüber, ob hierzu die Mutter, der Verklagte oder in besonderen Fällen auch beide Parteien zu vernehmen sind. Falls möglich, ist außerdem Zeugenbeweis zu erheben. Hat das Gericht weiter Zweifel, ob Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, kann es in besonders gelagerten Fällen zu seiner völligen Überzeugung gerechtfertigt sein, naturwissenschaftlich-medizinische Gutachten einzuholen (OG, Urteil vom 9. Juni 1966 - 1 ZzF 8/66 - NJ 1966 S. 571). 4. Räumt die Klägerin ein, daß sie in der Empfängniszeit noch mit anderen Männern als dem Verklagten 237;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 237 (NJ DDR 1967, S. 237) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 237 (NJ DDR 1967, S. 237)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat im engen Sinne hinausgehend im Zusammenwirken zwischen den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit zu erhöhen. Neben den genannten Fällen der zielgerichteten Zusammenarbeit ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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