Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 235

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 235 (NJ DDR 1967, S. 235); werden, daß eine Einbeziehung nur auf Antrag des Klägers und nicht von Amts wegen möglich ist. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen Einstellung des Verfahrens gegenüber dem nicht als Erzeuger in Betracht kommenden Mann (§ 29 Abs. 3 FVerfO) muß der Kläger über seine Rechte sorgfältig aufgeklärt werden. Die Einbeziehung ist auch nur möglich, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen. Es genügt nicht schlechthin die Behauptung oder der Beweis eines Verkehrs mit noch einem anderen Mann. Vielmehr müssen auf Grund gutachtlicher Ergebnisse oder anderer Gesichtspunkte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Vaterschaft des einzubeziehenden Mannes wahrscheinlicher ist (Abschn. A Ziff. 21). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß an der im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der FVerfO vom Ui. Mai 1966 (NJ 1966 S. 411) vertretenen Auffassung festgehalten wird, wonach eine Einbeziehung nur dann in Frage kommt, wenn der Verklagte nicht auszuschließen ist. Ein ausgeschlossener Verklagter hat das Recht durauf, daß über den gegen ihn angestrengten Vaterschaftsprozeß endgültig in Form einer Klagabweisung entschieden wird. Demgegenüber eröffnet die in § 29 Abs. 3 FVerfO vorgesehene Notwendigkeit der Einstellung des Verfahrens gegenüber dem nicht als Vater in Betracht kommenden Manne die Möglichkeit einer anderweiten Feststellung der Vaterschaft gemäß §§ 59, 60 FGB. Nach der Beweisaufnahme festgestellte begründete Anhaltspunkte reichen für eine Einbeziehung eines anderen Mannes aus. Nicht zu folgen ist der Auffassung, daß die Einbeziehung frühestens dann möglich ist, wenn die Beweisaufnahme im wesentlichen abgeschlossen ist. Da in demselben Verfahren u. U. der mit einbezogene Mann als Vater festgestellt werden soll, ist ihm auch Gelegenheit zu geben, sich möglichst bald auf den Prozeß einzulassen. Insbesondere die unterschiedlichen Folgen bei der Nichteinbeziehung bzw. Einbeziehung waren für die in Abschn. A Ziff. 22 der Richtlinie vertretene Auffassung maßgeblich, daß ein Antrag auf Einbeziehung auch noch im Berufungsverfahren gestellt werden kann. Dem steht nicht entgegen, daß der Senat für Arbeitsrechtssachen des Obersten. Gerichts in seinem ,Urteil vom 15. März 1963 - Za 6,63 - (NJ 1963 S. 414) für den Bereich der arbeitsrechtlichen Konflikte die Einbeziehung eines Dritten als Partei erstmalig in das Verfahren vor dem Berufungsgericht für unzulässig hält, weil eine entsprechende positive Regelung in § 22 AGO nicht vorgesehen ist. Abgesehen davon, daß das Berufungsverfahren im Vaterschaftsfeststellungsprozeß keinen Uberprüfungscharakter trägt, erfordert der Rechtsverlust, der bei Nichteinbeziehung eintreten könnte, die Einbeziehung auch in zweiter Instanz. Die vom Senat für Arbeitsrechtssachen berechtigt dargelegten Bedenken eines Instanzverlusts werden dadurch beseitigt, daß grundsätzlich die Sache in die erste Instanz zurückverwiesen werden sollte (Abschn. A Ziff. 23). Zur Anfechtung der Vaterschaft Die für die Vaterschaft des Ehemannes sprechende Vermutung des § 61 FGB kann nur durch den eindeutigen Nachweis des Ausschlusses seiner Vaterschaft widerlegt werden. Deshalb genügen im Gegensatz zur Feststellung der Vaterschaft gemäß §§ 54 ff. FGB bei einer Anfechtungsklage nach § 61 FGB größere oder geringere Wahrscheinlichkeitswerte nicht, um den Ehemann als Vater auszuschließen. Ein solcher Ausschluß ist nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände nur dann möglich, wenn entweder zwischen den Eheleuten kein Verkehr innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit statt- gefunden hat oder wenn trotz des ehelichen Verkehrs die Vaterschaft des Ehemannes insbesondere auf Grund naturwissenschaftlicher Gutachten ausgeschlossen ist (vgl. Abschn. B der Richtlinie). Zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten Nach einjähriger Anwendung des FGB in der gerichtlichen Praxis kann festgestellt werden, daß auch die gesetzliche Regelung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten vom Rechtsbewußtsein der Bevölkerung getragen wird. Dafür spricht die Tatsache, daß nahezu alle vermögensrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe gütlich gelöst werden. In 80 °/o aller Fälle einigen sich die Parteien ohne gerichtliche Hilfe. Soweit im übrigen das Gericht um Unterstützung bei der Regelung der Vermögensbeziehungen ersucht wird, kommt es meist ebenfalls zu einer gütlichen Einigung. Daraus ergibt sich, daß die Bürger bei der Abwicklung ihrer Vermögensangelegenheiten die dem Leben entsprechenden vermögensrechtlichen Grundlagen erkennen und von ihnen ausgehen. Im Vordergrund steht eindeutig die Gemeinsamkeit der Vermögensbeziehungen bei intakter Ehe hinsichtlich des Teils, der der gemeinsamen Lebensführung dient und aus Arbeitseinkünften stammt, ohne daß im Einzelfall die Vielfalt der konkreten unterschiedlichen Lebensbedingungen unberücksichtigt bleibt. Die Verfahren, in denen auch über vermögensrechtliche Probleme zu entscheiden war, zeigten auch, daß im Vordergrund das Bemühen um Lösung der ehelichen Konflikte stand, während die Vermögensfragen mit Recht als die davon abgeleitete materielle Seite der Ehe-gemeinschaft behandelt worden sind. Mit der Richtlinie Nr. 24 soll wegen der zum Teil unterschiedlichen Anwendung des Rechts zu bisher bereits aufgetretenen Fragen Stellung genommen werden nicht zuletzt, um eine gütliche Lösung der vermögensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung einer Ehe zu erleichtern. Die besonders zu §§ 13, 14 FGB unterbreiteten Lösungswege mußten eingeordnet werden in das allgemeine Anliegen dieser auf dem Bestehen einer intakten Ehe beruhenden Gesetzesbestimmungen, in denen allgemein die Gemeinsamkeit dominiert und Abweichungen von dieser Gemeinsamkeit einer konkreten Feststellung im Verfahren bedürfen. Damit setzt auch die Richtlinie die beim FGB zu erkennende Tendenz fort, nicht vorrangig auf den Konfliktfall abzustellen; gleichzeitig wirkt sie aktivierend auf die Bewußtseinsbildung der Bürger ein. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die von einigen Bezirksgerichten gegebene Orientierung nicht gerechtfertigt, in jedem Fall ausdrücklich danach zu fragen und möglicherweise noch Ermittlungen anzustellen , ob und in welchem Umfang Vereinbarungen gemäß § 14 FGB getroffen worden sind. In der Regel wird davon auszugehen sein, daß dann, wenn eine Absonderung von Vermögensteilen, die aus Arbeitseinkünften stammen, nicht behauptet wird, eine abweichende Vereinbarung nach § 14 auch nicht vorliegt. Andererseits ist es selbstverständlich fehlerhaft, wenn bei erkennbarem Alleineigentum eine Verteilung erfolgt, die das Alleineigentum unberücksichtigt läßt. Das gilt auch bei der Bestätigung von Vergleichen. Vor einer Bestätigung sind die Parteien auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Bedeutung der Vereinbarung nach § 14 hinzuweisen (Abschn. A Ziff. 3). Vielfach wird es jedoch nicht möglich sein, genau abzugrenzen, welche Gegenstände im einzelnen aus vor- 23 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit den Anforderungen im allgemeinen sowie jeder ihm erteilten konkreten Aufgabe gerecht werden kann gerecht wird. Die psychischen und körperlichen Verhaltensvoraus-setzungen, die die ausmaohen, sind im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, die damit verbundenen persönlichen Probleme der und deren Ehegatten zu erkennen, sie zu beachten und in differenzierter Weise zu behandeln.

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