Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 233 (NJ DDR 1967, S. 233); NUMMER8 JAHRGANG 21 ZEITSCHRIFT FÜR RECHT NEIffilUSflZ FÜR RECHT W UND RECHTSWI BERLIN 1967 2. APRILHEFT UND RECHTSWISSENSCHAFT HANS REINWARTH, Vizepräsident des Obersten Gerichts Zwei bedeutsame Richtlinien des Obersten Gerichts auf dem Gebiet des Familienrechts Dem folgenden Beitrag liegt eine gekürzte und überarbeitete Fassung des Referats zugrunde, das Vizepräsident Reinwarth auf der 13. Plenartagung des Obersten Gerichts am 21.,'22. März 1967 gehalten hat. D. Red. Die vom Plenum des Obersten Gerichts beschlossenen Richtlinien Nr. 23 und 24 beschäftigen sich mit zwei Rechtsgebieten, die durch das FGB völlig neu gestaltet wurden: mit der Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft sowie mit der Gestaltung der Eigentums- und Vermögensbeziehungen der Ehegatten. Da die Neugestaltung eines Rechtsgebiets zu unterschiedlichen Auffassungen bei der Behandlung einzelner Fälle führen kann, sollen die Richtlinien dazu beitragen, eine einheitliche, dem Anliegen des Gesetzes entsprechende Interpretation durch die Gerichte zu erreichen. Gleichzeitig soll mit ihnen der Prozeß der freiwilligen Verwirklichung des Rechts durch die Bürger selbst gefördert werden. Zur Feststellung und zur Anfechtung der Vaterschaft Die der gesellschaftlichen Entwicklung entsprechende Neuregelung des Rechts des außerhalb der Ehe geborenen Kindes berücksichtigt, daß auch diese Kinder mit beiden Eltern verwandt sind, tatsächlich aber Unterschiede gegenüber den in der Ehe geborenen Kindern bestehen. Ein außerhalb der Ehe geborenes Kind wächst nicht von vornherein in eine Familie hinein; das erfordert besondere Maßnahmen zum Schutze seiner Rechte. Deshalb fixiert das FGB neue, auf der Verwandtschaft beruhende Rechte und Pflichten des Vaters und seiner Familie. Diese reichen von der Übertragung des Erziehungsrechts auf den Vater, wenn die Mutter stirbt, ihr Erziehungsredlt verliert oder die Einwilligung zur Adoption des Kindes gegeben hat (§ 46 Abs. 2 FGB), bis zu den in § 9 EGFGB genannten erbrechtlichen Konsequenzen und zur Unterhaltspflicht der Großeltern väterlicherseits. Die Anerkennung der Vaterschaft Für die Durchsetzung der auf der Verwandtschaft beruhenden Beziehungen zwischen dem außerhalb der Ehe geborenen Kind und seinem Vater gewinnt die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft immer größere Bedeutung. Auch nach Inkrafttreten des FGB haben die weitaus meisten als Vater in Anspruch genommenen Männer die Vaterschaft vor den Jugendhilfeorganen freiwillig anerkannt. Die Anerkennung der Vaterschaft ist aber auch bei In- anspruchnahme der Gerichte anzustreben. Darauf wird in § 57 FGB besonders hingewiesen. Es sollte daher nie versäumt werden, bereits im Güteverfahren auf eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft hinzuwirken (Abschn. A Ziff. 1 der Richtlinie Nr. 23). Geschieht das, so bedarf es dazu nicht einer ausdrücklichen Zustimmung der Mutter des Kindes; diese hat vielmehr mit ihrem Klagantrag vorweg in ein etwaiges Anerkenntnis eingewilligt. Das gilt auch dann, wenn auf Antrag der Mutter ein weiterer Mann in das Verfahren einbezogen worden ist. Die Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen und die Mitwirkungspflicht der Parteien Die von Amts wegen vorzunehmende Ermittlung des richtigen Vaters bzw. des Mannes, der mit größerer Wahrscheinlichkeit der Erzeuger des Kindes ist, dient der Erforschung der objektiven Wahrheit und erhöht die Überzeugungskraft der gerichtlichen Tätigkeit. Untersuchungen in Berlin und anderen Bezirken haben ergeben, daß das Prinzip der Ermittlung von Amts wegen zu Mißverständnissen bei den Prozeßbeteiligten geführt hat. So beschränken sich viele Klagen nur auf die notwendigsten Angaben, wie z. B. darauf, daß in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Eine solche ungenügende Klagbegründung widerspricht den in § 2 FVerfO enthaltenen Grundsätzen über die Mitwirkungspflicht der Parteien. In der Richtlinie sind daher die Mindestanforderungen an eine Klagbegründung bei Vaterschaftsfeststellungsverfahren festgelegt worden (Abschn. A Ziff. 1). Von den Gerichten muß verlangt werden, daß sie mehr als bisher von der ihnen gern. § 272b ZPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch machen, den Parteien die Ergänzung der Klagschrift aufzugeben. Durch eine sorgfältig vorbereitete Verhandlung wird auch vermieden, daß über unstreitige Tatsachen die Parteien vernommen und andere Beweise erhoben werden. So wurde z. B. in Berlin in zahlreichen Verfahren festgestellt, daß die Parteien über den Verkehr in der Empfängniszeit vernommen worden sind, obwohl dies unstreitig war. Auch wenn der Zeitpunkt eines Geschlechtsverkehr strittig ist, bedarf es nur dann weiterer Beweiserhebungen, wenn ein Tragezeitgutachten eingeholt werden soll (Abschn. A Ziff. 2). Sind Beweiserhebungen über einen Geschlechtsverkehr in der Empfängniszeit bzw. über den konkreten Zeitpunkt erforderlich, dann muß im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob das Gericht die Mutter, den Ver- 233;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auch die volks- polizeilichen Aufgaben den neuen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wichtige volkspolizeiliche Aufgaben - vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten an solchen Aussprachen persönlich teilnehmen, sich dadurch selbst einen unmittelbaren Eindruck vom Kandidaten verschaffen und besonders wichtige Fragen sofort klären oder entscheiden können.

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