Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 231 (NJ DDR 1967, S. 231); dZacktsysvadlung Strafrecht §§ 176 Abs. 1 Ziff. 1, 240 StGB. Wegen der in der Ehe bestehenden Beziehungen erfüllen auf die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gerichtete gewaltsam begangene Handlungen zwischen Ehegatten nicht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB; es liegt vielmehr eine strafbare Beeinflussung des Willens und damit eine Nötigung vor. BG Cottbus, Urt. vom 22. Dezember 1966 Kass. S. 23/66. Am 30. Dezember 1965 wurde die Ehe des Angeklagten geschieden. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig war und der Angeklagte seine Ehefrau bereits zweimal veranlaßt hatte, die von ihr eingereichten Scheidungsklagen zurückzunehmen, wollte er auch diesmal versuchen, sie wieder für sich zu gewinnen. Als er am 5. Januar 1966 mit ihr über die Hausratsteilung sprach, faßte er sie an die bekleidete Brust. Weil seine Ehefrau mit ihm nichts zu tun haben wollte, stieß sie ihn energisch zurück und verbat sich solche Handlungen. Trotz ihres heftigen Widerstands betastete der Angeklagte noch mehrmals ihre Brust. Dagegen gelang es ihm infolge ihrer Gegenwehr nicht, ihr an das Geschlechtsteil zu greifen. Als die Ehefrau des Angeklagten Anzeige erstattet hatte, wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, daß derartige Handlungen strafrechtliche Folgen -nach sich ziehen können. Dennoch berührte er danach nochmals unter Anwendung von Gewalt seine Ehefrau an der Brust und am Geschlechtsteil. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte wegen fortgesetzter gewaltsamer Unzucht (§ 176 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 StGB) verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Bezirksstaatsanwalts.' Der Antrag hatte Erfolg. Aus denGründen: Das Kreisgericht ist seiner sich aus § 200 StPO ergebenden Pfllicht zur Erforschung der objektiven Wahrheit nicht in genügendem Umfange nachgekommen, so daß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war. (Wird ausgeführt) Sollte das Kreisgericht im Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme zu der Auffassung kommen, daß der Angeklagte die oben bezeichneten Handlungen gewaltsam gegen seine Ehefrau begangen hat, dann wird es ihn jedoch nicht wegen gewaltsamer Unzucht, sondern wegen Nötigung (§ 240 StGB) zu verurteilen haben. Dem Kassationsantrag ist darin zuzustimmen, daß die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB nicht vorliegen. Handlungen, wie sie der Angeklagte an seiner Ehefrau vorgenommen hat, sind entsprechend den zwischen Eheleuten bestehenden Beziehungen nicht aus sich heraus unzüchtig. Insoweit liegt vielmehr eine strafbare Beeinflussung des Willens der Ehefrau vor. Ein solches Handeln kann daher nur nach § 240 StGB, der vor Angriffen gegen die freie Willensbestimmung schützt, geahndet werden. § 29 StEG § 266 StGB). Ob der Buchhalter einer LPG zu dem vom Untreuetatbestand erfaßten Personenkreis gehört, hängt davon ab, ob ihm die Befugnis, über das Vermögen der LPG zu verfügen oder diese zu verpflichten, ausdrücklich übertragen wurde bzw. ob er tatsächlich im Umgang mit dem zu betreuenden Vermögen eigenverantwortlich und selbständig handeln konnte. BG Suhl, Urt. vom 30. August 1966 3 BSB 61/66. Die Angeklagte war seit 1959 bzw. 1960 bei zwei LPGs als Buchhalterin beschäftigt und für die Führung der Bargeldkassen, der Kassenbücher und der Belege sowie für die Kontierung verantwortlich. Diese Aufgaben hat sie selbständig erledigt. Von 1962 bis 1965 hat sie sich zum Nachteil beider LPGs durch Entnahme von Beträgen aus der Bargeldkasse, Ausstellung falscher Belege, Einsetzung höherer Summen bei Sammelbuchungen und teilweise Einbehaltung von bei der Bank abgehobenen Geldern von der LPG B. 4449 MDN und von der LPG C. 6848 MDN zugeeignet. Diese Gelder verwandte sie für ihren Haushalt, um die durch ihren Ehemann verursachten finanziellen Schwierigkeiten zu beheben und den Lebensunterhalt der Familie zu gewährleisten. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde die Angeklagte wegen fortgesetzter Unterschlagung zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§§ 29, 30 Abs. 1 StEG) zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums sah das Kreisgericht deshalb nicht als gegeben an, weil die Angeklagte zwar als Buchhalter der beiden Genossenschaften galt, in Wirklichkeit jedoch nur einzelne Vorgänge buchte und die in der Arbeitsordnung für Buchhalter der LPGs enthaltenen Rechte und Pflichten nicht kannte und auch nicht eingewiesen bzw. belehrt worden war. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt Protest eingelegt, mit dem gerügt wird, daß die Angeklagte nicht wegen Untreue verurteilt wurde. Der Protest ist nicht begründet. Aus den Gründen: Zur Erfüllung der objektiven Seite des Mißbrauchstatbestands ist erforderlich, daß der Täter die ihm eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis mit dem Erfolg einer Schädigung fremden Vermögens mißbraucht. Diese Befugnisse müssen ihm ausdrücklich übertragen worden sein. Durch Gesetz erfolgte eine solche Übertragung nicht, weil gemäß Ziff. 63 Abs. 3 (Typ I) und 66 Abs. 3 (Typ III) der Musterstatuten ein Buchhalter der LPG nicht zur Verfügung über das Vermögen der LPG berechtigt ist. Diese Befugnis ist der Angeklagten auch nicht durch den Arbeitsvertrag übertragen worden. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht abgeschlossen, und Inhalt der mündlich geschlossenen Vereinbarungen waren lediglich die in den Musterstatuten enthaltenen Verpflichtungen. Das ergibt sich daraus, daß in beiden LPGs der Empfehlung des Ministerrats zur Annahme einer Arbeitsordnung für Buchhalter in den LPGs (GBl. 1953 S. 1300) nicht entsprochen wurde. Da somit der Angeklagten eine Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis nicht ausdrücklich übertragen wurde, mangelt es hinsichtlich der ersten Alternative des § 266 StGB bereits an der Erfüllung der objektiven Seite des Tatbestands. Für die objektive Seite des Treuebruchtatbestands fordert das Gesetz eine Schädigung fremden Vermögens durch Verletzung der dem Täter aus einem Treueverhältnis obliegenden Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Hierzu gehört aber nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, daß der Täter eine gewisse Selbständigkeit im Umgang mit dem zu betreuenden Vermögen hat und eigenverantwortlich handeln kann. Diese Voraussetzungen treffen bei der Angeklagten nicht zu. Abgesehen von der Regelung in den Statuten ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, daß die Angeklagte keinerlei Entschei-dungs- und Ermessensfreiheit hinsichtlich der Bankkonten der geschädigten LPGs hatte. Geldanweisungen bis zu 500 MDN wurden vom LPG-Vorsitzenden allein, größere von ihm und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Die Zeichnungsbefugnis der Angeklagten hatte somit nicht den Charakter einer verantwortlichen Mitverfügung über das Vermögen der LPGs, sondern be- 231;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit zu erfolgen, in deren Ergebnis diese über die Realisierung der erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen entscheidet. Für die Durchführung von Befragungen mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen. Besonders kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren.

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