Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 23 (NJ DDR 1967, S. 23); Aspekte hervorhoben, so kann man doch generell sagen, daß sie erfreulich undogmatisch und meist auch gesellschaftlich realistisch an die Thematik des Kongresses herangingen. Daher gab es zu einer Reihe von Punkten zumindest weitgehend übereinstimmende Auffassungen. Dies gestattete es, den Kongreß mit folgenden Empfehlungen zu beenden: 1. Das Berufs- und Tätigkeitsverbot soll nicht automatisch auf Grund einer zwingenden rechtlichen Vorschrift ausgesprochen werden, sofern Würde und Ansehen des Berufs oder der Funktion dies nicht erfordern. 2. Die Entscheidung über ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot sollte einem Richter Vorbehalten sein, der dazu hinreichende Kenntnisse über die Persönlichkeit des Beschuldigten benötigt. 3. Das Berufs- bzw. Tätigkeitsverbot sollte als einzige oder primäre Sanktion zulässig sein. 4. Das Verbot muß eine hinreichende Begrenzung enthalten. 5. Da das Verbot eine negative Maßnahme ist, muß die Rehabilitation und Erziehung des Betroffenen im Zusammenhang mit der Behandlung im Strafvollzug bzw. mit dem allgemeinen gesellschaftlichen Leben (bei Nichtanwendung von Freiheitsstrafen) betrachtet und realisiert werden. 6. Differenzen bzw. Widersprüche bei der Anwendung des Berufs- bzw. Tätigkeitsverbots auf Grund eines Straf- oder Disziplinarverfahrens sollten beseitigt werden; ggf. sollte die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung vorgesehen werden. 7. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Berufsoder Tätigkeitsverbote auch außerhalb des Landes zu vollziehen, in dem sie angeordnet wurden. 8. Berufs- oder Tätigkeitsverbote mit längerer Laufzeit sollten auf Grund eines besonderen Verfahrens annulliert werden können, wenn für sie keine Notwendigkeit mehr besteht Selbstverständlich ist die Berücksichtigung dieser Empfehlungen ureigene Angelegenheit jedes Staates selbst, der dabei von seinen konkreten sozialen, politischen, ökonomischen und nationalen Gegebenheiten ausgehen wird. So dürfte unter unseren Verhältnissen auch de lege ferenda an der nur fakultativen (und in der Justizpraxis sehr seltenen) Anwendung eines Berufsverbots festzuhalten, aber der Gedanke der Zulässigkeit des Berufsverbots als einziger Sanktion (etwa an Stelle einer Freiheitsstrafe) zu prüfen sein. Wir haben sicherlich auch Veranlassung, nach Wegen zu suchen, um eine größere Einheitlichkeit hinsichtlich des Ausspruchs und Vollzugs eines Berufs- oder Tätigkeitsverbots, das gegenwärtig durch sehr verschiedenartige Institutionen erfolgen kann, zu erreichen. Jedoch ent-, spricht die in den Empfehlungen des Kongresses sichtbar werdende Konzeption, nur richterliche Entscheidungen vorzusehen, nicht unserem Staatsaufbau und unseren Verhältnissen. Auch in Ländern anderer sozialer Struktur dürfte sich m. E. diese Konzeption schwerlich mit aller Konsequenz realisieren lassen. Gleichwohl hat der Kongreß viele Anregungen zu weiteren Überlegungen und Untersuchungen gegeben. Am letzten Kongreßtag wählte die Gesellschaft Marc Ancel (Paris) zum neuen Präsidenten und Pietro Nuvolone (Mailand) zum Vizepräsidenten. Der bisherige Präsident Gramatica wurde Ehrenpräsident. Den Veranstaltern gebührt Dank und Anerkennung für die sachlich-kameradschaftliche Kongreßatmosphäre. Möge die Gesellschaft des sozialen Schutzes auch künftig Forum internationaler, völkerverbindender wissenschaftlicher Zusammenarbeit sein! dleekt uud Justiz iu der d$uudasreyjublik MARTIN BAUMANN, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz der DDR Ein politisches Sonderstrafrecht zur Absicherung der Aggressionsvorbereitungen Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Entwurf des 8. Strafrechtsänderungsgesetzes1 und den von der Bonner Regierung noch geheimgehaltenen Entwürfen der Notverordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege2 und der Notverordnung über das Wirtschaftsstrafgesetz3 steht die sog. Erste Notverordnung zur Ergänzung des Strafrechts4. Als ein Glied in der Kette der vorgesehenen Regelungen für den sog. Notstandsfall führt sie die Entwicklung des politischen Gesinnungsstrafrechts zu einem nur mit der Zeit des Faschismus vergleichbaren Ausmaß und schafft zugleich die Grundlagen eines Okkupationsstrafrechts. Ebenso wie der Entwurf des 8. Strafrechtsänderungsgesetzes 1 Vgl. Beyer, „Der Entwurf des 8. Strafrechtsänderungsgesetzes eine Verschärfung des politischen Strafrechts", NJ 1966 S. 629 ff.; Erklärung des Staatssekretariats für gesamtdeutsche Fragen zum Entwurf des 8. Strafrechtsänderungsgesetzes, NJ 1966 S. 673 ff. 2 Vgl. Herrmann, „Zwangsformierung der westdeutschen Justiz durch Notverordnungen“, NJ 1966 S. 481 ff.; Herrmann, „Das Strafverfahren der Notstandsdiktatur“, NJ 1966 S. 598 ff. 3 Vgl. Pompoes, „Die Notverordnung über das Wirtschaftsstrafgesetz Mittel zur Erweiterung der Macht der Rüstungsmonopole", NJ 1966 S. 499 ff. 4 Der Text der Notverordnung ist enthalten in der vom Na- tionalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland herausgegebenen Dokumentation „Geheim (DDR veröffentlicht Bonner Schubladengesetze)“, Berlin 1966 (November), S. 72 ff. hat die Erste Notverordnung zur Ergänzung des Strafrechts die Funktion, die Revanchepolitik der herrschenden Kreise Westdeutschlands gegen jeglichen Widerstand des Volkes strafrechtlich abzusichem. Zu diesem Zweck werden neue Tatbestände geschaffen bzw. Tatbestände des StGB ausgedehnt und Strafdrohungen rigoros verschärft. Ohne Kenntnis dieser Notverordnung sah Prof. Dr. R i d d e r (Gießen) voraus, daß der Ausbau und die Verschärfung des Strafrechts Bestandteil der Notstandsgesetzgebung ist: „Ohne ein entsprechendes spezielles Strafrecht von hohem Abschreckungsgehalt wird die Verwirklichung der vorgesehenen Notslandsregelungen, die eine vollständige Mobilmachung der Nation ermöglichen sollen, kaum denkbar sein.“5 Strafrechtlicher Schutz der Militarisierung Ein markanter Ausdruck der geplanten Notstandsdiktatur ist die völlige Militarisierung aller Bereiche des gesellschaftlichen Lebens. Ihrem strafrechtlichen Schutz sollen eine Reihe von Bestimmungen der Ersten Notverordnung dienen. 5 Ridder, Grundgesetz, Notstand und politisches Strafrecht, Frankfurt am Main 1965, S. 42. 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 23 (NJ DDR 1967, S. 23) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 23 (NJ DDR 1967, S. 23)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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