Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 228

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 228 (NJ DDR 1967, S. 228); Zur Regelung des Geltungsbereichs bei der sogenannten politischen Verdächtigung Der Expansionismus eines Strafrechts zeigt sich wie Ruhrmann2 insbesondere am politischen Strafrecht der Bundesrepublik nachgewiesen hat nicht nur an den Bestimmungen über den Geltungsbereich, sondern auch an der Fassung der Tatbestände und ihrer Auslegung. Da noch nicht bekannt ist, wie die Verfasser des AE die Tatbestände formulieren wollen, ist eine Aussage darüber naturgemäß noch nicht möglich. Beim Geltungsbereich der Strafgesetze fällt jedoch auf, daß die Autoren von der sog. politischen Verdächtigung als einem Delikt sprechen, das verfolgt werden soll, auch wenn es im Ausland gegen einen Bundesbürger begangen wird (§ 5 Ziff. 6). Selbst wenn wir den Verfassern unterstellen dürfen, daß sie damit nicht das Recht auf den Export der Konterrevolution statuieren wollten, bleibt dies dennoch eine dem Völkerrecht widersprechende Ausdehnung des Geltungsbereichs westdeutschen Strafrechts auf Territorien oder Bürger anderer souveräner Staaten. Die Bestimmung des gegenwärtigen westdeutschen Strafrechts über die „politische Verdächtigung“ ist nur dazu gedacht, den Agenten des deutschen Imperialismus und Militarismus, die die DDR und andere sozialistische Staaten zu unterwühlen und aufzuweichen trachten, strafrechtlichen „Feuerschutz“ zu gewähren. Selbst wenn die Autoren des AE dies nicht gewußt oder ignoriert haben sollten, bleibt immer noch zu überlegen, daß kein Bundesbürger, der einen anderen Staat betritt und damit dessen Gastfreundschaft in Anspruch nimmt, irgendein Recht dazu hätte, diesen Staat politisch anzugreifen; vielmehr ist er gehalten, die politische und gesellschaftliche Ordnung dieses Staates zu respektieren. Bewegen sich die Bürger der Bundesrepublik in diesem durch das Völkerrecht gezogenen Rahmen, so haben sie in keinem Staat der Welt, der das internationale Recht akzeptiert, irgendeine Verfolgung zu befürchten. Sie bedürfen daher auch keines besonderen Strafschutzes. Hinsichtlich derjenigen Personen aber, die einen anderen Staat bekämpfen oder unterminieren wollen, sollte ein Strafrecht, das auf die Erhaltung von Frieden und Sicherheit in der Welt bedacht ist und welches höhere „Rechtsgut“ gäbe es in dieser Welt und unserer Zeit! , in aller Schärfe und Deutlichkeit erkennen lassen, daß es nicht bereit ist, solche Aktionen zu tolerieren, geschweige denn strafrechtlich zu schützen. Zur tatbestandsmäßigen Erfassung der Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ein Alternativ-Entwurf zum gegenwärtigen Bonner Strafrecht und zum Regierungsentwurf sollte unmißverständlich zum Ausdruck bringen: Es gibt kein „Recht“ auch nicht für den deutschen Imperialismus und Militarismus auf konterrevolutionäre Aktionen, seien diese nun gewaltsamer Natur oder vorerst nur auf psychologische Kriegführung oder ideologische Diversion bedacht. Es gibt kein „Recht“ eines Staates, irgendeinem Staatsbürger, der sich zu solchen Handlungen hergibt, auch nur andeutungsweise irgendeinen Rechtsschutz und schon gar nicht strafrechtlichen zuzusprechen. Dies gebietet die Rechtspflicht zum Frieden und zu friedlicher Koexistenz und der AE sollte darüber keinen Zweifel aufkommen lassen. Er wird nur dann mobilisierend wirken, wenn er in dieser Elementarfrage Klarheit schafft. Will man der Auflösung des Strafrechts und seiner Verwandlung in 2 Ruhrmann, „Die Behandlung innerdeutscher (interlokaler) Kollisionsfälle auf dem Gebiet des Staatsschutz-Strafrechts“, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Bd. 72 (1960), S. 124 ff. 22S barbarisches Unrecht wehren, so muß man beim „politischen Strafrecht“ beginnen, weil man dort zugleich denjenigen sozialen Kräften Einhalt gebieten kann, die ursächlich für diesen Prozeß sind: dem deutschen Imperialismus und Militarismus. Wie sich der AE im Besonderen Teil im einzelnen zur Friedenssicherung stellen wird, vermögen wir nicht zu sagen. Wir hoffen nur, daß die vom jetzigen Bundesjustizminister Heinemann anläßlich der 1. parlamentarischen Beratung des StGB-Entwurfs der Bundesregierung im Jahre 1963 an die Regierung gerichtete Frage, wann eiidlich damit zu rechnen sein wird, daß die im Art. 26 GG aufgestellte Forderung nach strafrechtlicher Sicherung des Friedens realisiert wird3, durch den Besonderen Teil des AE positiv beantwortet werden wird. Dem Allgemeinen Teil des AE (§ 97 Abs. 2) können wir was zweifellos positiv zu werten ist entnehmen, daß der Völkermord als internationales Verbrechen nicht nur nicht mehr der innerstaatlichen Verjährung unterliegen soll, sondern überhaupt für unverjährbar erklärt wird. Hier wären die Verfasser des AE darauf aufmerksam zu machen, daß gleiches auch für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu gelten hat und deshalb auch im Hinblick auf die Verbrechen der Nazizeit seinen Niederschlag in den Verjährungsbestimmungen finden muß. Hier auf halbem Wege stehenbleiben und die internationalen Rechtsregeln nicht beachten, heißt den Entwurf selbst in Gefahr bringen. Wir sehen uns zu diesem Hinweis verpflichtet, weil auch aus den Bestimmungen über den Geltungsbereich nicht ersichtlich ist, ob der AE die Absicht hat, derartige Verbrechen im Besonderen Teil unter Strafe zu stellen. Wenn das der Fall ist, so bleibt unerklärlich, warum nicht dem im Völkerrecht geltenden Universalitätsprinzip gemäß verfahren wurde und die genannten Verbrechen nicht in den Katalog des § 6, der die Auslandstaten behandelt, aufgenommen wurden. Grenzen gegen den Mißbrauch des Strafrechts durch die herrschenden Kreise Auch die Frage nach den notwendigen demokratischen Grenzen gegen den Mißbrauch des Strafrechts durch die herrschenden Kreise ist angesichts des Fehlens des Besonderen Teils noch nicht zu beantworten. Auf die unklare Haltung des AE zur Alleinvertretungsanmaßung mit all ihren strafrechtlichen Konsequenzen haben wir schon hingewiesen. Der Umstand, daß man offenbar auf die „politische Verdächtigung“ als Straftatbestand nicht verzichten will, läßt gleichermaßen Gefahren sichtbar werden. Andererseits erscheint die Hoffnung, daß man im innenpolitischen Raum der Pervertierung des „politischen Strafrechts“ doch eine Alternative entgegenzusetzen gewillt ist, nicht ganz unberechtigt, wenn beispielsweise in der Vorbemerkung der Erläuterungen zur Freiheitsstrafe (S. 73) zu lesen ist, daß auf die Projektierung einer „Einschließungs“strafe für politische Überzeugungstäter verzichtet wurde, weil man der Inflation des politischen Strafrechts, wie sie gegenwärtig besteht und durch die politische Strafjustiz, der Bundesrepublik bis ins fast Unvorstellbare gesteigert worden ist, entgegentreten will. Ähnliche Ausblicke gewährt die Ausgestaltung des Maßregelsystems (§§ 66 ff.), das offensichtlich nicht mehr als Instrument zur Terrorisierung politischer Gegner gedacht ist. Insofern halten wir uns für berechtigt, das Urteil zu wagen, daß der Entwurf auch schon im Allgemeinen Teil eine echte Alternative gegenüber dem auf schonungslose Unterdrückung aller 3 Vgl. Heinemann, in: Das Parlament Nr. 16 vom 17. April 1963, S. 9.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 228 (NJ DDR 1967, S. 228) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 228 (NJ DDR 1967, S. 228)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:, Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane zur Verhinderung des feindlichen Mißbrauchs vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen.

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