Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 225

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 225 (NJ DDR 1967, S. 225); übernommenen Verpflichtungen keine Sanktionen vor. Es erscheint fraglich, ob der Verzicht auf Sanktionen richtig ist3. Zweifel ergeben sich auch aus der vorgeschlagenen Regelung des § 137, die dem jugendlichen Beschuldigten bzw. Angeklagten und ausschließlich ihm gegen eine solche Verpflichtung der eigenen Erziehungsberechtigten ein Beschwerderecht gewährt. Es ist unklar, welches 2iel hier eine Beschwerde verfolgen soll. Schließlich erscheint es notwendig, den § 123 des StPO-Entwurfs durch die Orientierung zu ergänzen, daß jugendliche Beschuldigte bzw. Angeklagte nur dann in Untersuchungshaft genommen werden dürfen, wenn die Schwere der begangenen Straftat dies erfordert und andere Maßnahmen nicht ausreichen. Der Inhalt der Spezialbestimmung des § 37 Abs. 1 JGG sollte im wesentlichen übernommen werden. Für die gegenüber § 37 Abs. 2 JGG variablere Bestimmung des § 130 Abs. 2 des StPO-Entwurfs über den Vollzug der Untersuchungshaft bei Jugendlichen sprechen sicher einige Gesichtspunkte. Nach der gegenwärtigen Praxis sehe ich es jedoch als notwendig an, die pädagogischen Prinzipien des U-Haftvollzugs bei Jugendlichen in Spezialbestimmungen darzulegen. Im übrigen wird es erforderlich sein, die in der Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte von der XXI. UN-Vollversammlung am 16. Dezember 1966 angenommen enthaltenen Regelungen über die getrennte Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen zu berücksichtigen. Zur Stellung der Erziehungsberechtigten Die Stellung der Erziehungsberechtigten nach dem StPO-Entwurf (§ 72) entspricht im wesentlichen der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung des § 39 JGG. Jedoch tauchen einige Probleme auf. § 72 Abs. 2 des Entwurfs bestimmt u. a., daß Erziehungsberechtigte das Recht haben, „bei prozessualen Handlungen anwesend zu sein, soweit dieses Recht Beschuldigten und Angeklagten zusteht“. Dieser Wortlaut schließt was sicherlich nicht gewollt ist das Recht der Erziehungsberechtigten ein, an Vernehmungen des jugendlichen Beschuldigten teilzunehmen. Ein solches Recht sollte m. E. nicht statuiert werden. §§ 72 Abs. 4 besagt ganz allgemein, daß die Rechte der Erziehungsberechtigten ausgeschlossen sind, wenn diese an der Straftat beteiligt sind oder das Interesse des Jugendlichen es erfordert. Während nach der geltenden Regelung der Entzug der Rechte dem Jugendgericht Vorbehalten ist, ergibt sich aus der Formulierung der künftigen Bestimmung, daß die Rechte den Erziehungsberechtigten bereits im Ermittlungsverfahren entzogen werden können. Hinzugefügt werden müßte zumindest, daß im Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt für den Entzug zuständig ist. Die Bestimmung muß mit den Regelungen des Familiengesetzbuchs übereinstimmen, in denen genau festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Rechte der Erziehungsberechtigten (die ja gesetzliche Vertreter der Jugendlichen sind) eingeschränkt oder entzogen werden können. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und Ausschluß der Öffentlichkeit Der StPO-Entwurf folgt bei der Regelung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung in Jugendstrafsachen dem Grundsatz, daß allein die Erziehung des Jugendlichen das Kriterium für die Zulassung der Öffentlichkeit ist. Die Grundsatzbestimmung des § 20 Abs. 2 ent- 3 Vgl. dazu Bein / Luther, „Aufgaben und Voraussetzungen der Untersuchungshaft“, Staat und Recht 1963. Heft 2. S. 257 f. hält die für alle Jugendstrafverfahren maßgebliche Orientierung. § 215 bestimmt, daß das Gericht für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung die Öffentlichkeit u. a. dann ausschließen kann, wenn Nachteile für die Erziehung eines jugendlichen Angeklagten zu befürchten sind. Wesentlich ist, daß das Gericht auch bei Ausschluß der Öffentlichkeit die Anwesenheit einzelner Personen gestatten kann. Das werden in der Regel die Personen sein, die eine besondere Verantwortung für die Erziehung Jugendlicher tragen. Allerdings dürfte unbestritten sein, daß die Erziehungsberechtigten und der Vertreter des Jugendhilfeorgans vom allgemeinen Ausschluß der Öffentlichkeit nicht betroffen werden. Einzelne Spezialbestimmungen enthalten die §§ 234, 235. Ein Vergleich zwischen § 43 JGG und § 235 des StPO-Entwurfs zeigt, daß einige Veränderungen vorgenommen worden sind, die m. E. nicht gerechtfertigt sind. § 235 beschränkt die Ausschließung des jugendlichen Angeklagten von der Verhandlung auf die Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen. Erfolgt im Gesetz eine Aufzählung, so ist es erforderlich, hier auch die Erziehungsberechtigten, die Sachverständigen und möglicherweise auch die Jugendhilfeorgane zu nennen. Des weiteren sollte § 235 Abs. 1 durch einen Satz ergänzt werden, der etwa dem § 43 Abs. 1 Satz 2 JGG entspricht: „Er ist von dem, was in seiner Abwesenheit verhandelt wurde, zu unterrichten, soweit es für seine Verteidigung erforderlich ist.“ Schweigt das Gesetz dazu, so würde der jugendliche Angeklagte entweder überhaupt nicht unterrichtet oder § 234 analog angewendet werden. Beides wäre unrichtig. Zum Recht auf Verteidigung Eine bedeutsame Veränderung des gegenwärtigen Rechtszustandes bedeutet die Beiordnung von Rechtsanwälten in allen Jugendstrafverfahren, soweit kein Wahlverteidiger mitwirkt (§ 74). Mit der Ablösung des Beistandes in Jugendstrafsachen, der gegenwärtig die Funktion eines Verteidigers ausübt (§ 42 Abs. 2 JGG), durch einen Rechtsanwalt (§ 64 des StPO-Entwurfs) wird ein weiterer Schritt zur realen Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung in Jugendstrafsachen getan. Hierfür sind u. a. folgende Gründe maßgeblich: Künftig soll ein gerichtliches Verfahren gegen Jugendliche nur dann durchgeführt werden, wenn wegen der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Jugendlichen der Ausspruch einer Strafe notwendig erscheint (§25 des StGB-Entwurfs)''. Auch haben jugendliche Beschuldigte bzw. Angeklagte auf Grund ihres Entwicklungsstandes Schwierigkeiten, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, so daß es notwendig ist, ihnen einen Rechtsanwalt als Verteidiger beizuordnen. Zweifellos handelt es sich um eine komplizierte neue Aufgabe für die Rechtsanwaltschaft4 5, und es wird notwendig sein, bestimmte Kader für die Funktion des Verteidigers in Jugendstrafsachen zu qualifizieren. Es ist erforderlich, im Jugendstrafverfahren auch vom Verteidiger eine besondere Qualifikation und Befähigung zu verlangen. Da § 74 keinen Zeitpunkt für die Bestellung eines Verteidigers in Jugendstrafverfahren nennt, muß offenbar von dem allgemeinen Grundsatz des § 65 ausgegangen werden. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang § 65 Abs. 3, der den Staatsanwalt verpflichtet, bereits vor Erhebung der Anklage bei Gericht die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, wenn es die Sache erfordert. Bereits früher wurde 4 Vgl. dazu Hartmann, a. a. O., S. 147 f. 5 Obwohl dieser Gesetzgebungsvorschlag bereits publiziert worden ist (so z. B. Schindler / Beyer, NJ 1962 S. 188; Luther/ Bein, NJ 1964 S. 659; Redlich / Kamin, NJ 1965 S. 739), fehlt bisher in der Fachliteratur die Stellungnahme von Rechtsanwälten selbst dazu. 225;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 225 (NJ DDR 1967, S. 225) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 225 (NJ DDR 1967, S. 225)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums der Beschuldigten. Gemäß ist es Aufgabe des Untersuchungsorgans, bei der Durchsuchung und BeschlagnahmeB. bei Wohnraumen zur ahrung der Rechte der von der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen.

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