Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 223

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 223 (NJ DDR 1967, S. 223);  Für die Anordnung der Arbeitserziehung sind exakte Kriterien herauszuarbeiten. Bei der Anordnung der Arbeitserziehung sind Möglichkeiten zur Differenzierung entsprechend dem bisherigen Verhalten des Bürgers und seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu schaffen. Die Höchstdauer der Maßnahmen muß geregelt werden, um deren erzieherische Wirksamkeit zu erhöhen. Der StGB-Entwurf enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Überwindung bestimmter asozialer Verhaltensweisen. Neben solchen Tatbeständen wie Ausnutzung und Förderung der Prostitution (§115) und Verleitung Minderjähriger zu asozialer Lebensweise (§ 132) ist vor allem § 235 zu nennen, der ein spezieller Tatbestand gegen die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten ist. Strafbares asoziales Verhalten liegt danach immer dann vor, wenn sich ein Erwachsener aus Arbeitsscheu einer regelmäßigen Arbeit entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, oder der Prostitution nachgeht bzw. sich auf andere unlautere Weise die Mittel zum Unterhalt verschafft und dadurch das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden. Da als Strafrahmen Verurteilung auf Bewährung, Arbeitserziehung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorgesehen ist und auch die Bestimmungen des Allgemeinen Teils (Mitwirkung der Werktätigen, Maßnahmen bei Verurteilung auf Bewährung) Anwendung finden sollen, gibt der StGB-Entwurf eine bessere Anleitung zur Bekämpfung derartiger Verhaltensweisen als die Verordnung vom 24. August 1961. Gegen besonders hartnäckige, bereits nach § 235 Abs. 1 oder wegen eines Verbrechens bestrafte Täter kann nach Abs. 4 auf Arbeitserziehung oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden. Für weniger schwerwiegende Fälle ist in Abs. 2 Haftstrafe vorgesehen. Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit, bei leichten Fällen von Strafe abzusehen und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht zu erkennen (Abs. 3), deren Ausgestaltung noch einer gesonderten gesetzlichen Regelung bedarf. Im Entwurf sind damit Möglichkeiten geschaffen, differenziert in jedem Fall die geeignete Maßnahme anzuwenden und damit die Voraussetzungen für den größtmöglichen Erfolg zu schaffen. Jedoch tritt dadurch im Verhältnis zu den gegenwärtigen Möglichkeiten keine Erweiterung der gerichtlichen Verfolgung ein. Die Erfahrungen der Praxis machen es notwendig, im StGB-Entwurf neben der Freiheitsstrafe die Arbeitserziehung anzudrohen. Sie kann abhängig vom Erziehungserfolg nach mindestens einem Jahr bedingt ausgesetzt werden (§ 43 Abs. 7). Der unbefristete Ausspruch der Arbeitserziehung innerhalb der vorgesehenen Dauer bis zu zwei bzw. fünf Jahren ist notwendig, weil nicht vorausgesagt werden kann, welche Dauer der gesellschaftlichen Einwirkung notwendig sein wird, um bei dem Verurteilten eine Verhaltensweise herauszubilden, die den Grundregeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens entspricht und damit eine Wiedereingliederung des Verurteilten ermöglicht. Wir müssen berücksichtigen, daß es sich bei diesen Personen in der Regel um Menschen mit geringer Schulbildung, ohpe Berufsausbildung, mit nur geringer oder gar keiner Bindung an gesellschaftliche Kollektive handelt, bei denen bestimmte negative Verhaltensweisen auf Grund ihrer Entwicklung und ihres Umgangs mit Gleichgesinnten so verhärtet sind, daß vielfältige und nachhaltige Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung notwendig sind. Eine solche nachhaltige, aber auch differenzierte Einwirkung ist bei der Vollstreckung der Arbeitserziehung am ehesten möglich. Gleichzeitig wird die Wirksamkeit dieser Maßnahme dadurch erhöht, daß der Verurteilte selbst während des Vollzugs wesentlichen Einfluß auf die Dauer der Arbeitserziehung hat. Die Möglichkeit der bedingten Aussetzung je nach Erziehungserfolg wird für den Verurteilten zu einem echten Anreiz, die bisherige Lebensweise schnell zu ändern und sich in das gesellschaftliche Leben einzugliedern. § 235 Abs. 4 geht in der ersten Alternative zu Recht von dem Grundsatz aus, dal ei einer erneuten Straftat nach Abs. 1 strengere Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als bei einem erstmals Verurteilten notwendig sind. Es wird Fälle geben, bei denen mit der ersten Verurteilung noch keine Änderung des Verurteilten erreicht werden kann. Für solche Täter muß eine Zeit von mehr als zwei Jahren vorgesehen sein, weil eine kürzere Dauer der Arbeitserziehung nicht ausreichend ist. Die vorgesehene Dauer bis zu fünf Jahren wird die notwendige Einwirkung sichern und gleichzeitig die Rechtspflegeorgane darauf orientieren, in diesen Fällen nicht zu schnell von der Möglichkeit der bedingten Aussetzung Gebrauch zu machen. Zu der zweiten Alternative des Abs. 4 ergeben sich jedoch verschiedene Fragen hinsichtlich ihrer Abgrenzungskriterien. Die beiden vorgesehenen Alternativen sind in sich noch zu uneinheitlich. Die erste Alternative erfaßt Täter, die bereits nach Abs. 1, d. h. wegen Arbeitsscheu, Prostitution oder weil sie sich auf andere unlautere Weise die Mittel für , den Unterhalt verschafften, mit höchstens zwei Jahren Freiheitsentzug vorbestraft sind. Nach § 1 Abs. 2 sind das Handlungen, die ein Vergehen darstellen. Die zweite Alternative erfaßt die wegen Verbrechen Vorbestraften. Diese wurden also in der Regel nach § 1 Abs. 3 zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt. Es erhebt sich die Frage, ob diese Kriterien ausreichen, um gegen besonders hartnäckige Gesetzesverletzer strenge Maßnahmen anzuwenden. Untersuchungen der Vorstrafen bei je 50 männlichen und weiblichen zu Arbeitserziehung Verurteilten haben ergeben, daß für asoziale Personen folgende Straftaten charakteristisch sind: Bei den 50 Frauen gab es insgesamt 48 Vorstrafen. Von diesen entfielen 26 auf Eigentumsdelikte teilweise gekoppelt mit Verletzung der Unterhaltspflicht, Landstreicherei und Prostitution. Vier Vorstrafen wurden wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, eine wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht und drei wegen Landstreicherei ausgesprochen. Relativ hoch ist der Anteil der 16 Vorstrafen wegen Prostitution bzw. Vergehen gegen die VO zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten. Alle diese Straftaten sind jedoch keine Verbrechen gemäß § 1 Abs. 3 des StGB-Entwurfs. Das zeigt sich auch in den ausgesprochenen Strafen. Neunzehnmal lag die Strafe zwischen drei und neun Monaten Gefängnis, und nur in drei Fällen wurde Gefängnis von einem bis zu drei Jahren ausgesprochen. Bei den 50 Männern ist die Anzahl der Vorstrafen (104) bedeutend höher. Auch hier liegen die Eigentumsdelikte (61 Fälle) an der Spitze. Danach folgen 14 Verurteilungen wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, 8 wegen Straftaten gegen den Staat, je 6 wegen Körperverletzungen, Landstreicherei oder Verletzung der Unterhaltspflicht und drei wegen eines Sittlichkeitsdelikts. Die Höhe der ausgesprochenen Strafen liegt in 86 Fällen unter einem Jahr und in 15 Fällen darüber. Von diesen 15 Strafen sind vier Zuchthausstrafen bis zu fünf Jahren. Diese Zuchthausstrafen wurden in zwei Fällen wegen Eigentumsdelikten und in zwei Fällen wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung 223;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 223 (NJ DDR 1967, S. 223) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 223 (NJ DDR 1967, S. 223)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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