Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 221

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 221 (NJ DDR 1967, S. 221); und vielerlei automatischer Abläufe; im engeren (und eigentlichen) Sinne (als) die Fähigkeit des Handelns aus bewußten Motiven und mit eigener Verantwortung“23. Im letzteren Sinn faßt ihn auch Rubinstein, der ihn definiert als „eine bewußte, zielgerichtete Handlung, mittels derer der Mensch planmäßig sein Ziel verwirklicht, seine Impulse der bewußten Kontrolle unterwirft und die umgebende Wirklichkeit entsprechend seinen Plänen verändert“24. Erscheint für die Verwendung im Strafrecht die erste Fassung als viel zu weit, so muß die zweite Fassung als viel zu eng angesehen werden, da durch sie tatsächlich, wie Friebel betont, eine Reihe von Affekttaten; eine Reihe von Triebtaten; ein bestimmter Teil der Alkoholkriminalität; die situationsbedingten Straftaten ; ein großer Kreis der Handlungen, die durch psycho-pathologische Momente bedingt sind“ (S. 685) nicht als vorsätzlich erfaßt werden können. Die moderne Psychologie hat den „Willen“ sowohl phänomenologisch als auch strukturell differenziert. Als einen wesentlichen Teilakt des Prozesses einer Willenshandlung wird der Begriff der Entscheidung (der sich bei einer genügenden zeitlichen Spanne subjektiv als „Entschluß“ repräsentiert) herausgestellt25. Die Willenshandlung umfaßt drei voneinander abhebbare Stadien: 1. die sie bedingenden Motive, 2. die Entscheidung (Entschluß) als eigentlicher Willensakt, 3. den Handlungsvollzug. Nach Rubinstein lassen sich drei verschiedene Weisen des Entschlußfassens, die das „für den bewußten Willensakt spezifische Gefühl der Verantwortlichkeit hervorrufen“, unterscheiden: 1. Die Entscheidung hebt sich „im Bewußtsein überhaupt nicht als besondere Phase ab“26, sie fällt unmittelbar mit der Bejahung des Zieles zusammen; 2. die Entscheidung führt eine Lösung des Konfliktes, d. h. des Kampfes der Motive herbei; 3. die Entscheidung löst sich von den zur Handlung drängenden Motiven ab und ordnet die Handlung anderen als notwendig oder zweckmäßig erkannten bewußten Zielen unter. Bei seiner Kritik am Entscheidungsbegriff beachtete Friebel offensichtlich nur die zweite Form der Entschlußfassung. Seine Argumentation gegen den Entscheidungsbegriff wird weitgehend gegenstandslos, wenn wir für die von ihm vorgebrachten Bedenken die erste Weise der Entschlußfassung zugrunde legen, bei der der Willensakt sich „ohne besonderen, bewußt in ihm hervortretenden Entschluß“ vollzieht und „jeder Willensprozeß von dem ursprünglichen Antrieb und dem Auftauchen des Ziels an bis zu seiner Verwirklichung zu einer ungegliederten Einheit zusammengezogen (wird)“27. Es muß als Fehlverständnis der ganzen Entscheidungsproblematik gedeutet werden, wenn Friebel annimmt, „die Begriffe .Entscheidung' und .entscheidet' (können) nur die Willensseite charakterisieren und den Willen zur Tat bzw. die willentliche Verwirklichung der Tatumstände meinen“ (S. 687). Von dieser Prämisse her wäre die Aussage richtig, daß der Entscheidungsbegriff nichts Neues bringe. In Wirklichkeit bieten aber die Begriffe „Wissen“ und „Wollen“ der 23 Hehlmann, Wörterbuch der Psychologie, Stichwort: Wollen, Stuttgart 1959, S. 533. 2 Rubinstein, a. a. O., S. 671. 25 vgl. u. a. Lander, a. a. O., S. 128; Rubinstein, a. a. O., S. 632 fl. (642). 26 Rubinstein, a. a. O., S. 636. 27 Ebenda. willkürlichen Interpretation sehr viel Spielraum, der zumindest verringert werden sollte. Darüber hinaus gibt es psychische bzw. soziale Konstellationen, die beweisen, daß diese Begriffe nicht in dem Maße wie der entsprechend verwendete Entscheidungsbegriff den Vorsatz erfassen. Das Recht als Regulator sozialen Handelns und der Entscheidungsbegriff Wir halten also Friebels Interpretation des Entscheidungsbegriffs für falsch oder zumindest für sehr einseitig. Der Begriff der Entscheidung erfaßt neben seinem objektiven Inhalt zugleich den wesentlichen sozialen Bezug, der sich beim persönlichen Verschulden stets in der Form des psychischen Prozesses verwirklicht. Form und Inhalt werden bei den vorgeschlagenen Regelungen in dieser dialektischen Einheit erfaßt und widergespiegelt. Mit der Entscheidung wird die objektiv stets vorhandene wenn auch unter Umständen nicht immer aktuell vollbewußte Wahl erfaßt zwischen der realen, gesellschaftlich gegebenen Möglichkeit, individuelle echte (oder subjektiv auch nur vorgestellte) Lebensprobleme zu lösen, und der verantwortungslosen, pflichtwidrigen Nichtnutzung der realen Möglichkeit im Einzelfall. Diese Alternative besteht objektiv in allen Fällen, in denen weder von den äußeren Bedingungen zur Zeit der Tat (Notstandssituationen) noch von den inneren Bedingungen des Handelnden (Zurechnungsoder Schuldfähigkeit) her ein Sonderfall gegeben ist. Anders ausgedrückt: Für oder wider das Recht ist die objektiv stets vorhandene und subjektiv gegenwärtige bzw. präsenzfähige Entscheidungssituation in allen Lebenssachverhalten, die von den gesetzlichen Tatbeständen des sozialistischen Strafrechts in Verbindung mit weiteren sozialen Anforderungen an das elementare Sozialverhalten eines Mitglieds der sozialistischen Gesellschaft erfaßt werden. Vom sozialistischen Strafrecht werden letzten Endes doch nur solche elementaren sozialen Verhaltensweisen mittelbar oder unmittelbar gefordert, deren Nichtdurchführung wesentliche Grundverhältnisse oder Beziehungen, einzelne Seiten dieser Verhältnisse (der Beziehungen oder einzelne Lebensprozesse, die sich in deren Rahmen vollziehen, gefährden. Bei der dem Leben angemessenen und der Realität von Verantwortung des Menschen der sozialistischen Gesellschaft gerecht werdenden Interpretation des Entscheidungsbegriffs kann das Recht nicht ausgeklammert werden. Das hat Friebel u. E. übersehen. Die Forderungen, die das Recht in Gestalt konkreter sozialer Anforderungen an den Menschen zur Regelung eines elementaren Sozialverhaltens erhebt, sind wesentlicher (essentieller) Bestandteil des Entscheidungsbegriffs im sozialistischen Strafrecht. Soziale Anforderungen sind auch soziale Pflichten. Sie daher zur Richtschnur des Handelns zu nehmen, entspringt ihrem Wesen. Bei seinen Einwänden gegen den Entscheidungsbegriff übersieht Friebel gerade diese Aufgabe, die das Recht als verbindlicher Regulator des sozialen Handelns zu erfüllen hat. Darauf wurde gerade von psychologischer Seite hingewiesen. So schreibt z. B. H.-D. Schmidt : „Von einem normalen erwachsenen Menschen darf und muß erwartet werden, daß die aus gesellschaftlichen Notwendigkeiten resultierenden, in Gesetzen fixierten Normen und Regeln des Zusammenlebens (soweit sie ihm durch Bildung und Erziehung vermittelt wurden oder er selbst aus seiner gesellschaftlichen Stellung heraus verpflichtet war, sie sich anzueignen) den Wert eines Handlungsziels mitbestimmen. Rechtsnormen erfüllen in diesem Sinne den Zweck, bestimmte mögliche Handlungsziele mit einem höheren, andere (Vergehen, Verbrechen) mit einem sehr niederen subjektiven Wert auszustatten, damit letz- 22 T;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 221 (NJ DDR 1967, S. 221) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 221 (NJ DDR 1967, S. 221)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Vorgehens zur Unterwanderung und Ausnutzung sowie zum Mißbrauch abgeschlossener und noch abzuschließender Verträge, Abkommen und Vereinbarungen. Verstärkt sind auch operative Informationen zu erarbeiten über die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft erreicht werden. Sie zwingen zu konkreten, abrechenbaren Ergebnissen in der Vorbeugungsarbeit und sie helfen, jeglichen Schematismus und unverbindliche Aussagen hinsichtlich erreichter Vorbeugungsleistungen zu überwinden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X