Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 22 (NJ DDR 1967, S. 22); Prof. Dr. habil. ERICH BUCHHOLZ, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin Internationaler Kongreß über Probleme des Berufsund Tätigkeitsverbots Der 7. Internationale Kongreß der Gesellschaft des sozialen Schutzes (Societe de defense sociale), der vom 19. bis 24. September 1966 in Lecce (Süditalien) stattfand, war dem Thema „Berufsverbot und Verbot bestimmter Tätigkeiten“ gewidmet. An dem sachlich-wissenschaftlichen Meinumgs- und Erfahrungsaustausch nahmen auch Juristen aus der Volksrepublik Polen, der CSSR, aus Jugoslawien sowie erstmalig auch aus der DDR teil. Der internationale Charakter des Kongresses wurde nicht zuletzt dadurch unterstrichen, daß der für die Sektion des sozialen Schutzes in der UNO Verantwortliche, Mr. Galway, und Vertreter anderer internationaler Organisationen zugegen waren. Nach der Eröffnung des Kongresses durch den Rektor der Universität Lecce, Prof. Pisanelli, und der Begrüßungsansprache des italienischen Justizministers, Reale, vollzog sich die Arbeit, die durch entsprechende nationale Reports vorbereitet war, in vier nacheinander terminierten Sektionstagungen, die jeweils bestimmte Aspekte das komplexen Themas betrafen, und zwar juristische, kriminologisch-soziologische, biologisch-medizinische und justiziell-richterliche Aspekte. Eine weitere Beratung befaßte sich mit Problemen der Anwendung bzw. Vollstreckung des Berufsverbots und des Verbots bestimmter Tätigkeiten. Einen wesentlichen Diskussionspunkt stellte die Frage dar, ob der Ausspruch eines Berufsverbots bzw. des Verbots der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit (oder der Entzug der Fahrerlaubnis u. ä.) die zwingende Konsequenz der Begehung einer bestimmten Straftat bzw. ihrer Verurteilung sein soll (sog Automatismus) oder ob er weitgehend dem richterlichen Ermessen überlassen sein soll. Die überwiegende Mehrzahl der Teilnehmer sprach sich gegen den Automatismus aus, um dem Erfordernis der Individualisierung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, der Berücksichtigung der Eigenheiten des Einzelfialles besser gerecht werden zu können, oder forderte zumindest weitreichende Möglichkeiten einer späteren Korrektur des gerichtlichen Urteils, wenn die Notwendigkeit des Verbotes (dessen wesentlicher Grund im Mißbrauch der betreffenden Tätigkeit zur Begehung von Straftaten gesehen wurde) nicht mehr begründet erscheint. Berücksichtigt werden muß ferner, daß bei bestimmten öffentlichen Ämtern die Entfernung ungetreuer, korrupter und sonst krimineller Angestellter unbedingt erforderlich ist, um das besondere Vertrauen der Bevölkerung in diese Ämter nicht zu erschüttern. Ein weiterer Schwerpunkt der Beratung war die mehr oder weniger in allen Ländern zu verzeichnende Tatsache, daß die Ausübung beruflicher und anderer Tätigkeiten nicht nur durch Richterspruch, sondern auch oft sogar überwiegend durch andere Organe oder Einrichtungen (z. B. Berufsverbände, Disziplinarausschüsse, administrative Organe) untersagt werden kann bzw. daß die Verurteilung es de facto unmöglich macht, bestimmte Berufe zu ergreifen, auszuüben oder sich auch nur darauf vorzubereiten. Aus Gründen der Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit wäre es sicherlich gut, die Befugnis zur Untersagung einer beruflichen oder anderen Tätigkeit nur einem Organ zu übertragen, das auch hinreichend nach Rechtsprinzipien arbeitet. Dafür scheinen jedoch die realen Voraussetzungen generell kaum varzuliegen. In jedem Falle ist der Gesetzgebung wie der Spruchpraxis der Gerichte und Disziplinarausschüsse dringend ans Herz gelegt worden, bei der Un- tersagung beruflicher oder anderer Tätigkeiten einheitliche Maßstäbe auszuarbeitan und anzuwenden. Mit dieser Problematik ist die Frage der Rehabilitation (Wiedereingliederung) nach einem Berufs- oder Tätigkeitsverbot verbunden. Naturgemäß stellt ein solches Verbot regelmäßig einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und in seine Entwicklung dar, zumal es die wichtigste Äußerungsform des Menschen betrifft: seine produktive, schöpferische berufliche oder öffentliche Tätigkeit, denn Berufeverbot bezieht sich wesensmäßig srtets auf qualifizierte Tätigkeit. Häufig ist damit die schwerwiegende Konsequenz eines Berufswechsels oder der Verlust der beruflichen Perspektiven verbunden, und oft sind schuldlos auch die Familienangehörigen betroffen. Auf der anderen Seite steht das allgemeine gesellschaftliche Interesse an der Integrität bestimmter Ämter, Funktionen und Berufe, an der Zuverlässigkeit der beauftragten Personen. Die Entscheidung über das Verbot einer oe-ruflichen oder anderen Tätigkeit im Einzelfall erfordert also ein vielseitiges Abwägen der gesellschaftlichen und individuellen Belange, wobei auch der weiteren Entwicklung und Perspektive des Betroffenen hinreichende Beachtung geschenkt werden muß. Galway und E r i k s o n (Schweden) wiesen in diesem Zusammenhang zutreffend auf die große Bedeutung der öffentlichen Meinung, der dominanten Ideologie (bzw. Religion) hin. Erikson hob zu Recht hervor, daß in der sozialistischen Gesellschaft auf Grund des sich entfaltenden Wir-Denkens günstigere Ausgangsbedingungen bestehen als in den auf das Ich-Denken orientierten kapitalistischen Ländern. Die Dauer und Widerrufbarkeit des Berufe- bzw. Tätigkeitsverbots muß unter hinreichender Berücksichtigung der allgemeinen gesellschaftlichen Belange gleichwohl der Rehabilitation des Betroffenen genügend zugewandt sein. Diskussionen gab es ferner über den Charakter des Berufsverbots. Die Entscheidung der Frage, ob es eine Strafe bzw. Zusatzstrafe oder eine Maßregel ist, hängt maßgeblich von dem theoretischen Ausgangspunkt, der Auffassung über das Wesen der Strafe und des Strafrechts ab. Angesichts der Zusammensetzung des Kongresses waren die Ausgangspunkte begreiflicherweise sehr heterogen. Beispielsweise sehen solche Anhänger der defense sociale, die das überkommene Strafensystem unter Aufgabe des Verantwortlichkeitsprinzips durch ein System von Maßnahmen (zum Schutz der Gesellschaft und zur Behandlung des Täters) ersetzt wissen wollen, das Berufs- oder Tätigkeitsverbot als eine adäquate Maßnahme (und nicht als Strafe) in ihrem Sinne an. Diese Streitfrage soll hier nicht weiter erörtert werden; jedoch dürfte unzweifelhaft sein, daß das Berufs- bzw. Tätigkeitsverbot zumindest auch Elemente und Züge einer Maßnahme trägt, die präventiv die gegebene Gesellschaft schützen und den Täter vor der Begehung weiterer, mit shiner Tätigkeit zusammenhängender Straftaten bewahren soll. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang noch die Fragen nach der Anwendbarkeit des Berufs- bzw. Tätigkeitsverbots neben Strafen ohne Freiheitsentzug sowie als Hauptstrafe und ggf. an Stelle eines Freiheitsentzugs, nach dem Vollzug eines Berufs- bzw. Tätigkeitsverbots an Ausländem usw. Wenn die verschiedenen Diskussionsredner auch unterschiedliche Ausgangspunkte hatten und entsprechend ihren nationalen Bedingungen unterschiedliche 22;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 22 (NJ DDR 1967, S. 22) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 22 (NJ DDR 1967, S. 22)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Diesem bedeutsamen Problem - und das zeigt sich sowohl bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von als auch bei der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten. Ebenso ist das Zusammenwirken mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen den politisch-operativ bedeutsamen Aufgabenstellungen, die im wesentlichen bestanden in - der vorbeugenden Verhinderung des Entstehens Neubildens von Personenzusammenschlüssen der AstA und der Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Leipzig und KarMarx-Stadt.

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