Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 22 (NJ DDR 1967, S. 22); Prof. Dr. habil. ERICH BUCHHOLZ, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin Internationaler Kongreß über Probleme des Berufsund Tätigkeitsverbots Der 7. Internationale Kongreß der Gesellschaft des sozialen Schutzes (Societe de defense sociale), der vom 19. bis 24. September 1966 in Lecce (Süditalien) stattfand, war dem Thema „Berufsverbot und Verbot bestimmter Tätigkeiten“ gewidmet. An dem sachlich-wissenschaftlichen Meinumgs- und Erfahrungsaustausch nahmen auch Juristen aus der Volksrepublik Polen, der CSSR, aus Jugoslawien sowie erstmalig auch aus der DDR teil. Der internationale Charakter des Kongresses wurde nicht zuletzt dadurch unterstrichen, daß der für die Sektion des sozialen Schutzes in der UNO Verantwortliche, Mr. Galway, und Vertreter anderer internationaler Organisationen zugegen waren. Nach der Eröffnung des Kongresses durch den Rektor der Universität Lecce, Prof. Pisanelli, und der Begrüßungsansprache des italienischen Justizministers, Reale, vollzog sich die Arbeit, die durch entsprechende nationale Reports vorbereitet war, in vier nacheinander terminierten Sektionstagungen, die jeweils bestimmte Aspekte das komplexen Themas betrafen, und zwar juristische, kriminologisch-soziologische, biologisch-medizinische und justiziell-richterliche Aspekte. Eine weitere Beratung befaßte sich mit Problemen der Anwendung bzw. Vollstreckung des Berufsverbots und des Verbots bestimmter Tätigkeiten. Einen wesentlichen Diskussionspunkt stellte die Frage dar, ob der Ausspruch eines Berufsverbots bzw. des Verbots der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit (oder der Entzug der Fahrerlaubnis u. ä.) die zwingende Konsequenz der Begehung einer bestimmten Straftat bzw. ihrer Verurteilung sein soll (sog Automatismus) oder ob er weitgehend dem richterlichen Ermessen überlassen sein soll. Die überwiegende Mehrzahl der Teilnehmer sprach sich gegen den Automatismus aus, um dem Erfordernis der Individualisierung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, der Berücksichtigung der Eigenheiten des Einzelfialles besser gerecht werden zu können, oder forderte zumindest weitreichende Möglichkeiten einer späteren Korrektur des gerichtlichen Urteils, wenn die Notwendigkeit des Verbotes (dessen wesentlicher Grund im Mißbrauch der betreffenden Tätigkeit zur Begehung von Straftaten gesehen wurde) nicht mehr begründet erscheint. Berücksichtigt werden muß ferner, daß bei bestimmten öffentlichen Ämtern die Entfernung ungetreuer, korrupter und sonst krimineller Angestellter unbedingt erforderlich ist, um das besondere Vertrauen der Bevölkerung in diese Ämter nicht zu erschüttern. Ein weiterer Schwerpunkt der Beratung war die mehr oder weniger in allen Ländern zu verzeichnende Tatsache, daß die Ausübung beruflicher und anderer Tätigkeiten nicht nur durch Richterspruch, sondern auch oft sogar überwiegend durch andere Organe oder Einrichtungen (z. B. Berufsverbände, Disziplinarausschüsse, administrative Organe) untersagt werden kann bzw. daß die Verurteilung es de facto unmöglich macht, bestimmte Berufe zu ergreifen, auszuüben oder sich auch nur darauf vorzubereiten. Aus Gründen der Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit wäre es sicherlich gut, die Befugnis zur Untersagung einer beruflichen oder anderen Tätigkeit nur einem Organ zu übertragen, das auch hinreichend nach Rechtsprinzipien arbeitet. Dafür scheinen jedoch die realen Voraussetzungen generell kaum varzuliegen. In jedem Falle ist der Gesetzgebung wie der Spruchpraxis der Gerichte und Disziplinarausschüsse dringend ans Herz gelegt worden, bei der Un- tersagung beruflicher oder anderer Tätigkeiten einheitliche Maßstäbe auszuarbeitan und anzuwenden. Mit dieser Problematik ist die Frage der Rehabilitation (Wiedereingliederung) nach einem Berufs- oder Tätigkeitsverbot verbunden. Naturgemäß stellt ein solches Verbot regelmäßig einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und in seine Entwicklung dar, zumal es die wichtigste Äußerungsform des Menschen betrifft: seine produktive, schöpferische berufliche oder öffentliche Tätigkeit, denn Berufeverbot bezieht sich wesensmäßig srtets auf qualifizierte Tätigkeit. Häufig ist damit die schwerwiegende Konsequenz eines Berufswechsels oder der Verlust der beruflichen Perspektiven verbunden, und oft sind schuldlos auch die Familienangehörigen betroffen. Auf der anderen Seite steht das allgemeine gesellschaftliche Interesse an der Integrität bestimmter Ämter, Funktionen und Berufe, an der Zuverlässigkeit der beauftragten Personen. Die Entscheidung über das Verbot einer oe-ruflichen oder anderen Tätigkeit im Einzelfall erfordert also ein vielseitiges Abwägen der gesellschaftlichen und individuellen Belange, wobei auch der weiteren Entwicklung und Perspektive des Betroffenen hinreichende Beachtung geschenkt werden muß. Galway und E r i k s o n (Schweden) wiesen in diesem Zusammenhang zutreffend auf die große Bedeutung der öffentlichen Meinung, der dominanten Ideologie (bzw. Religion) hin. Erikson hob zu Recht hervor, daß in der sozialistischen Gesellschaft auf Grund des sich entfaltenden Wir-Denkens günstigere Ausgangsbedingungen bestehen als in den auf das Ich-Denken orientierten kapitalistischen Ländern. Die Dauer und Widerrufbarkeit des Berufe- bzw. Tätigkeitsverbots muß unter hinreichender Berücksichtigung der allgemeinen gesellschaftlichen Belange gleichwohl der Rehabilitation des Betroffenen genügend zugewandt sein. Diskussionen gab es ferner über den Charakter des Berufsverbots. Die Entscheidung der Frage, ob es eine Strafe bzw. Zusatzstrafe oder eine Maßregel ist, hängt maßgeblich von dem theoretischen Ausgangspunkt, der Auffassung über das Wesen der Strafe und des Strafrechts ab. Angesichts der Zusammensetzung des Kongresses waren die Ausgangspunkte begreiflicherweise sehr heterogen. Beispielsweise sehen solche Anhänger der defense sociale, die das überkommene Strafensystem unter Aufgabe des Verantwortlichkeitsprinzips durch ein System von Maßnahmen (zum Schutz der Gesellschaft und zur Behandlung des Täters) ersetzt wissen wollen, das Berufs- oder Tätigkeitsverbot als eine adäquate Maßnahme (und nicht als Strafe) in ihrem Sinne an. Diese Streitfrage soll hier nicht weiter erörtert werden; jedoch dürfte unzweifelhaft sein, daß das Berufs- bzw. Tätigkeitsverbot zumindest auch Elemente und Züge einer Maßnahme trägt, die präventiv die gegebene Gesellschaft schützen und den Täter vor der Begehung weiterer, mit shiner Tätigkeit zusammenhängender Straftaten bewahren soll. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang noch die Fragen nach der Anwendbarkeit des Berufs- bzw. Tätigkeitsverbots neben Strafen ohne Freiheitsentzug sowie als Hauptstrafe und ggf. an Stelle eines Freiheitsentzugs, nach dem Vollzug eines Berufs- bzw. Tätigkeitsverbots an Ausländem usw. Wenn die verschiedenen Diskussionsredner auch unterschiedliche Ausgangspunkte hatten und entsprechend ihren nationalen Bedingungen unterschiedliche 22;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 22 (NJ DDR 1967, S. 22) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 22 (NJ DDR 1967, S. 22)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß infolge der zielgerichteten feindlichen Einflußnahme bei der Mehrzahl der Verhafteten die Bereitschaft präsent ist, auf der Basis manifestierter feindlich-negativer Einstellungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Gestaltung der Zusammenarbeit und Koordinierung erlassen wurden.

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