Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 215 (NJ DDR 1967, S. 215); dringende Forderung des umfassenden sozialistischen Aufbaus, dessen Kern in der Erziehung des neuen Menschen liegt. Die Individualerziehung spielt eine ganz besondere Rolle bei der erzieherischen Arbeit mit Straffälligen seien sie bedingt oder unbedingt verurteilt , weil diese Menschen allein durch die Straftatbegehung und dadurch, daß sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, in eine ungewöhnliche, besondere Situation und Stellung im Kollektiv gekommen sind. Ganz zwangsläufig werden alle erzieherischen Maßnahmen durch diese Tatsache beeinflußt. Und hier ergeben sich zwei durchaus widersprüchliche Momente: Vom Aspekt der vollen Eingliederung in die Gesellschaft her ergibt sich die Forderung, möglichst unvorbelastet und gleichberechtigt vorzugehen; vom Aspekt der individuell notwendigen Erziehung des Straffälligen her, der durch seine Straftat seinen Rückstand gegenüber der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung und dem moralisch-politischen Niveau der anderen Gesellschaftsmitglieder demonstriert hat, mögen besondere erzieherische Einwirkungen oder Hilfsmaßnahmen notwendig sein. Im konkreten Fall sind diese Bedingungen und ist dieses Wechselverhältnis von Individuum zu Individuum und von Kollektiv zu Kollektiv verschieden. Hinsichtlich des straffälligen Individuums sei hier vor allem nur auf den von Loose“ sehr überzeugend dargelegten Umstand verwiesen, daß sehr vereinfacht und schematisiert im wesentlichen zwei Gruppen von Tätern zu unterscheiden sind: a) Solche, deren Wert- und Einstellungssystem im sozialistischen Sinne weitgehend gefestigt ist, deren Straftat infolgedessen eine persönlichkeitsfremde Entgleisung ist. Die Persönlichkeit dieser Straftäter verlangt keine Umstrukturierung, sondern nur eine Bestätigung und Befestigung ihres Wert- und Einstellungssystems. Es bedarf also keines besonderen pädagogischen und gesellschaftlichen Aufwands. b) Solche, deren Wert- und Einstellungssystem wenig entwickelt bzw. sehr diffus ist, deren persönlichkeitsadäquate Straftat eben diesem Einstellungs- und Wertsystem entsprang. Im Interesse der Vorbeugung wie der sozialistischen Erziehung sind bei diesen Menschen besondere Anstrengungen zu weitgehender oder völliger Umstrukturierung der Persönlichkeit, ihres Einstellungs- und Wertsystems überhaupt erforderlich. (Die Straftat wirkte in dieser Hinsicht als Signal und Aufforderung an die Gesellschaft, erzieherische Versäumnisse nachzuholen.) Während bei der ersten Tätergruppe relativ bald „zur Tagesordnung“, zur normalen Arbeit und kollektiven Erziehung, übergegangen werden kann, sind bei der zweiten Gruppe spezifische Maßnahmen zur generellen Erhöhung des erzieherischen Effekts erforderlich. Da es sich hierbei zugleich um eine Aufgabe der „Umkrempe-lung“ der Täterpersönlichkeit handelt, stoßen dementsprechende erzieherische Einwirkungen oft auf einen gewissen inneren Widerstand des Betroffenen, so daß dauerhafte Resultate nur bei klugem und differenziertem Vorgehen zu erwarten sind. Da die Straftat den spezifischen Anstoß zu solcher besonderen erzieherischen Einwirkung gegeben hat, ist zunächst das Verhältnis des Straffälligen zu seiner Straftat von Bedeutung. Gelang es, bei ihm echte Einsicht in die Unzulässigkeit von Straftaten und den Entschluß, künftig nicht wieder straffällig zu werden, zu IR Loose, „Philosophische Aspekte der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit und ihre Bedeutung für eine wirksame Strafrechtsprechung“. Staat und Recht 1966, Heft 7. S. 1172 ff. erreichen und ihn dazu zu veranlassen, durch Bewährung und Wiedergutmachung diese Einsicht zu beweisen (praktische Selbstkritik), dann ist eine günstige Ausgangsposition gewonnen. Wurde dem Straftäter auch deutlich, daß er durch sein bisheriges Verhalten, durch seine bisherige Lebensweise (z. B. nicht regelmäßig zu arbeiten) selbst gewisse Bedingungen zu seiner Straftat gesetzt hat, also in einem tieferen Sinne schuldig ist, und ist er bereit und entschlossen, entsprechende Schlußfolgerungen aus dem Strafverfahren auch hinsichtlich seiner Lebens- und Verhaltensweise zu ziehen, dann sind zunächst auf der Seite des Straffälligen alle Voraussetzungen gegeben, die man erwarten kann. Es geht dann „nur“ noch darum, ihm nach Kräften bei der Verwirklichung seines eigenen Vorsatzes zu helfen. Der Straffällige muß erleben und fühlen* IS * 17, daß er trotz seiner Straftat als Mensch und Mitglied unserer Gesellschaft angesehen wird, daß ihm Vertrauen und menschliche Achtung, ehrliche Hilfsbereitschaft entgegengebracht wird und daß auch er in unserer Gesellschaft eine Perspektive hatw. Auf dieser Grundlage sind dem Straffälligen Aufgaben zu stellen, die er bewältigen und an denen er sich bewähren kann und die ihn in seiner Persönlichkeitsentwicklung weiterbringen. Bei alldem geht es weniger um große materielle Hilfe, schon gar nicht um irreale Versprechungen (die dann nur enttäuschen und entmutigen), sondern vor allem um die Entwicklung einer günstigen Atmosphäre, um solche zwischenmenschlichen Beziehungen, die Anteilnahme und Menschlichkeit ausstrahlen, Vertrauen einflößen, dem Straffälligen eine echte Heimstatt in unserer Gesellschaft bieten. Die Frage ist: Gelingt es, den Gestrauchelten, Schwankenden für uns und unsere Gesellschaft zu gewinnen? Oder wird er in ein Leben und in Verhältnisse mehr oder weniger außerhalb der sozialistischen Beziehungen zurückfallen?1” In diesem komplizierten Erziehungsprozeß ist sehr wichtig, daß der noch schwankende und suchende Mensch, um dessen Umerziehung wir uns bemühen, nicht nur in Worten, sondern auch praktisch erlebt, daß sich dieser für ihn neue Weg lohnt. Er muß die praktische Bestätigung seiner Umkehr und der Richtigkeit seines Weges stets aufs neue erfahren, sowohl durch materielle Resultate als auch durch Anerkennung, Wertschätzung und andere Erfolgserlebnisse. Es ist also zweckmäßig, ein ganzes Programm von spezifischen Maßnahmen erzieherischer und praktisch-organisatorischer, auch ökonomischer und sozialer Art (die in der psychischen Einwirkung auf den Straffälligen als Einheit wirken und aufgefaßt werden) aufzustellen und streng, aber beweglich und kontinuierlich durchzuhalten. Es könnte hier der Einwand erhoben werden, mit den genannten Forderungen würde die Erziehung über die Ökonomie gestellt oder gar eine Bevorzugung des Straftäters verlangt, der sich doch bestimmter Verfehlungen schuldig gemacht hat, während andere Bürger ehrlich arbeiten und leben. Darauf ist zu erwidern: Erstens sind die genannten Forderungen generelle sozialistische Erziehungsforderungen gegenüber jedermann, und man kann doch wohl nicht mit dem Hinweis auf anderweitige Rückstände und Versäumnisse Prinzipien in Frage stellen. Wenn es z. Z. mitunter noch so ist, daß erst besondere Vorkommnisse, wie Straftaten, die verantwortlichen Leiter auf ihre Pflichten aufmerk- 17 Bei der Erziehung ist immer entscheidend, wie der zu Erziehende es sieht und aulnimmt; nicht das Wissen und Wollen des Erziehers ist maßgebend. IS verurteilt wurde die Tat, nicht der Mensch; Makarenkos Forderung nach pädagogischem Optimismus gilt gerade für den. der erzieherisch weit vorangebracht werden muß. '-* Sehr klar und eindringlich hat W. Ulbricht dies in seinen Sehlußbemerkungen auf der 25. Staatsratssitzung zum Aus-druck gebracht (vgl. NJ 1966 S. 382, insb. 383). 2ir;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 215 (NJ DDR 1967, S. 215) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 215 (NJ DDR 1967, S. 215)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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