Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 210 (NJ DDR 1967, S. 210); der Auffassung von Fritzsche hinsichtlich der in den Analysen einzuschätzenden Faktoren nicht in vollem Umfang zugestimmt werden, da die von ihm verlangten Faktoren von den einzelnen Rechtspflegeorganen nicht in gleicher Weise beurteilt werden können9. Die örtlichen Räte sollten vielmehr bei der Vorbereitung der Beschlüsse der Kreistage stärker auf Informationen und Analysen aus dem Kompetenzbereich der einzelnen Rechtspflegeorgane Wert legen, denn neben der Kriminalitätsanalyse des Kreisstaatsanwalts sind für die Gestaltung der Beschlüsse auch die Einschätzung der polizeilichen Lage (z. B. hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten) und die Erfahrungen der Konflikt- und Schiedskommissionen bedeutsam. Ferner muß beachtet werden, daß es sich bei den Analysen um territoriale Analysen handelt und insofern in den einzelnen Kreisen unterschiedliche Schwerpunkte zu beachten sind. In einzelnen Kreisen wurde zwar die Initiative des Kreistages Quedlinburg aufgegriffen, aber in den Beschlüssen nur kopiert. Nicht in jedem Fall wurde eine konkrete territoriale Analyse zugrunde gelegt. Eine solche Tendenz wurde von den Organen des Rates des Bezirks Halle zu Recht abgelehnt, und es wurde angestrebt, daß die Beschlüsse in allen Kreisen sorgfältig vorbereitet werden. Dabei hat die öffentliche Diskussion der Programmentwürfe die gesamte Vorbereitungsarbeit bereichert und den Volksvertretungen und ihren Organen wertvolle Anregungen gegeben. Es muß aber darauf geachtet werden, daß die Initiative der Bevölkerung nach der Beschlußfassung nicht nachläßt. Das war in einigen Kreisen dann der Fall, wenn das Gesamtanliegen der Kreisprogramme komplexe Wirksamkeit bei der Lösung der Aufgaben durchbrochen wurde. Dabei zeigte sich, daß noch nicht überall der Ressortgeist ausgeräumt war, daß noch nicht in jedem Bereich die sozialistische Rechtspflege als integrierender Bestandteil der Leitungstätigkeit verstanden wurde, daß es noch nicht jedem Leiter gelang, die Maßnahmen der Programme schwerpunktmäßig zu verwirklichen und die Kontrolle allseitig zu entwickeln kurzum: die Mängel, die auftraten, hatten ausschließlich subjektiven Charakter. Demgegenüber wird aber in fast allen Kreisen immer stärker die Tendenz erkennbar, daß die einzelnen Organe der Volksvertretungen an den Aufgaben komplex arbeiten. Beispielsweise wirken in den Bereichen Inneres und Volksbildung sowohl die Fachorgane als auch die entsprechenden ständigen Kommissionen zusammen. Dabei werden Beratungen mit Lehrern, Erziehern, Eltern und FDJ-Mitgliedern durchgeführt, um die staatsbürgerliche Erziehung zu verbessern. In verschiedenen Kreisen bemühen sich die Leitungen im Bereich des Handels um die Verhütung von Rechtsverletzungen. Der Rat des Kreises Quedlinburg kontrolliert regelmäßig die Verwirklichung des Programms. Die einzelnen Ratsmitglieder (und nicht etwa der Stellvertreter für Inneres) schätzen ein, wie die Aufgaben in ihrem Verantwortungsbereich gelöst werden. Diese Erfahrung wurde anderen Räten der Kreise vermittelt, da die Kontrolle eine Seite der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit ist. Die Planmäßigkeit der Leitung ist selbstverständlich auch für die Tätigkeit des Bezirkstages und des Rates des Bezirks bedeutsam. Hinzu kommt aber noch das Studium und die Kontrolle der Wirksamkeit der Programme in den Kreisen. Der Rat des Bezirks Halle schätzte z. B. im Oktober 1966 die Entwicklung der Leitungstätigkeit der Staatsorgane zur Durchsetzung des Rechtspflegeerlasses im Bezirk ein. Diese Einschätzung ergänzte der Vorsitzende des ' * Fritzsche, a. a. O., S. 1152. Rates des Kreises Quedlinburg durch einen Bericht über Erfahrungen und Ergebnisse der Arbeit mit dem Programm des Kreistages. Bereits zu Beginn des Jahres 1966 war beim Stellvertreter für Inneres eine Arbeits-' gruppe gebildet worden, der Vertreter der Bezirksorgane der Rechtspflege und der Juristischen Fakultät angehören. Sie hatte für die Ratssitzung die Erfahrungen der Kreise ausgewertet und Grundsätze für das koordinierte Zusammenwirken aller staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen im Kreis bei der Zu-rückdrängung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen ausgearbeitet. Diese Grundsätze wurden vom Rat beschlossen und sichern die Leitung der Aufgaben im Bereich der Rechtspflege in den Kreisen. Koordiniertes Zusammenwirken und Konzentration auf Schwerpunkte Mit der Verabschiedung der Programme durch die Kreistage wurde die Planmäßigkeit der Leitung im wesentlichen erreicht. Gleichzeitig damit vollzog sich ein interessanter Prozeß: Während vorher die Verantwortlichkeit der einzelnen Staatsorgane, Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen auf dem Gebiet der Rechtspflege vielfach nebeneinander bestand, entwickelten sich jetzt die Kreistage zu den Organen, bei denen die Aufgaben zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen zusammenfließen. Das entspricht ihrer Stellung im System der Staatsorgane. Damit ist den Kreistagen in die Hand gegeben, die Tätigkeit der Staatsorgane. Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen unter strikter Wahrung ihrer staatlichen Stellung zu koordinieren. Zugleich sind sie gezwungen, sich auf Schwerpunkte zu konzentrieren, wobei vor allem der Gleichklang von Rechtspflege und Entwicklung im Territorium zu beachten ist. Koordinierung und Konzentration sind bestimmend für die Effektivität der Arbeit, d. h. für „überschaubare und kontrollierbare Ergebnisse bei der Einflußnahme auf die Förderung einer gesellschaftlichen Atmosphäre, in der unser neues Recht bewußt für die Gestaltung neuer Beziehungen der Menschen zueinander und zum Staat genutzt wird und die Erziehung und Selbsterziehung der Werktätigen hohe Wirksamkeit erlangt“11'. Eine koordinierte Arbeit wird nicht dadurch erreicht, daß im Programm die Aufgaben für alle Organe im Kreis definiert werden. Das Programm ist in erster Linie ein Beschluß für die Tätigkeit des Kreistages udü seiner Organe; insofern muß die Tätigkeit aller anderen Organe darauf abgestimmt sein, da die Beschlüsse des Kreistages Arbeitsgrundlage für alle im Kreis gelegenen Betriebe, Institutionen usw. sind. Die Programme führen deshalb nicht zur Aufhebung der Verantwortlichkeit dieser Organe (z. B. der Betriebsleiter) für die Rechtspflegeprobleme in der eigenen Leitungstätigkeit. In dieser Hinsicht schätzte z. B. auch der Vorsitzende des Rates des Kreises Quedlinburg das Programm des Kreises ein und betonte, daß es überarbeitet werden wird und daß die gesellschaftlichen Organisationen koordiniert mit den Maßnahmen des Staatsapparates für ihren Bereich eigene Beschlüsse zur Zurückdrängung der Kriminalität, besonders der Jugendkriminalität, fassen werden, da die Form der im Programm gegebenen Empfehlungen nicht voll wirksam geworden ist. Daran wird deutlich, daß die Koordinierung nicht i m Programm vorgenommen werden kann, sondern sich in der Arbeit mit dem Programm entwickelt. Wenn so an die Beschlußfassung herangegangen wird, können auch solche Festlegungen vermieden werden, mit denen Rechtspflegeorgane unzulässig bevormundet * S. 1" Homann, „Rechtspflege und Rechtsbewußtsein“, NJ 1965 S. 372. 210;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 210 (NJ DDR 1967, S. 210) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 210 (NJ DDR 1967, S. 210)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten Prüfungsverfahren, die nicht mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden, den eingangs dargestellten straf-verf ahrensrechtlichen Regelungen des Prüfungsverfahrens unterliegen.

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