Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 204

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 204 (NJ DDR 1967, S. 204); Eine weitere Ausgestaltung der juristischen Person der sozialistischen Wirtschaftsbetriebe ist im ZGB dagegen nicht möglich. Für den volkseigenen Produktionsbetrieb erfolgt sie daher in der bereits erwähnten VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe. Damit wird auch dem Hinweis von Panzer/'Penig Rechnung getragen, die im ZGB-Entwurf notwendigerweise fehlenden Einzelbestimmungen über die rechtliche Organisation und die Befugnisse bezüglich der den volkseigenen Betrieben vom Staat anvertrauten Fonds in diese Rechtsnormen, in die sie von der Sache her auch gehören, aufzunehmen10. Die Regelung der Vorschriften über die sozialistischen Produktionsbetriebe in der Wirtschaftsgesetzgebung ändert nichts daran, daß auch Vorschriften für alle anderen juristischen Personen (z. B. Genossenschaften, Vereinigungen, Stiftungen) benötigt werden. Sie müßten, wenn sie nicht im ZGB ihre Regelung erfahren, in ein spezielles Gesetz aufgenommen werden eine Lösung, die bisher abgelehnt worden ist. Zur rechtlichen Regelung der Eigentumsverhältnisse Bei der rechtlichen Regelung der Eigentumsverhältnisse im künftigen ZGB ist zu beachten, daß alle Eigentumsformen am Zivilrechtsverkehr teilnehmen und daß nach Maßgabe der Gesetze zivilrechtliche Beziehungen zwischen ihnen und Bürgern begründet werden können. Deshalb sind in das ZGB Bestimmungen aufzunehmen, die für diese zivilrechtlichen Beziehungen notwendig sind. Die Bestimmungen über das Volkseigentum, über das Eigentum sozialistischer Genossenschaften und über das Eigentum sozialistischer Organisationen müssen daher Regelungen darüber enthalten, in welcher rechtlichen Form sich zivilrechtlicher Erwerb, Übertragung, Veräußerung usw. vollzieht, und es müssen die Rechtsnormen über den zivilrechtlichen Schutz aller Eigentumsformen im ZGB enthalten sein. Da das gesellschaftliche Eigentum Grundlage des persönlichen Eigentums ist und dieses Gegenstand der Regelung im ZGB ist, darf dieser Zusammenhang im ZGB nicht fehlen, auch wenn die künftige Wirtschaftsgesetzgebung das gesellschaftliche Eigentum komplex regeln würde. Auch bei weiterer Ausgestaltung des Wirtschaftsrechts bleibt die rechtliche Bedeutung und Notwendigkeit dieser Vorschriften im ZGB bestehen. Diese keineswegs vollständigen Ausführungen über die Beziehungen zwischen ZGB und Wirtschaftsgesetzgebung, bei denen beispielsweise auch darauf verzichtet wurde, auf die Probleme der künftigen Entwicklung des LPG-Rechts und eines künftigen Landwirtschaftsrechts einzugehen11, machen deutlich, in welcher Richtung die Überprüfung und neue Überlegungen in der weiteren Arbeit am ZGB-Entwurf gehen müssen. Entsprechend dem weiteren Aufbau des Wirtschaftsrechts wird der Geltungsbereich des ZGB und sein Gegenstand durch die die Bürger betreffenden zivilrechtlichen Verhältnisse bestimmt. Es bedarf daher für die weitere Arbeit am ZGB der Klärung und Ausarbeitung des Inhalts, des Weges und der Methode des Aufbaus des Wirtschaftsrechts12. Die weitere Arbeit erfordert wie dies auch bisher bereits der Fall war eine ständige Abstimmung der gesetzgeberischen Arbeiten. 10 Vgl. Panzer / Penlg, a. a. O., S. 608. 11 Vgl. in diesem Zusammenhang Arlt, „Aktuelle Probleme der Entwicklung des LPG-Rechts“, Staat und Recht 1966, Heft 6, S. 588 ff. 12 Panzer / Penig, a. a. O., S. 613 ff., und Spitzner, „Die Bedeutung des neuen Vertragsgesetzes für die Entwicklung des sozialistischen Rechts“, NJ 1965 S. 193, haben zutreffend darauf hingewiesen, daß der Aufbau des Wirtschaftsrechts nicht gleichbedeutend ist mit der Notwendigkeit einer Kodifikation in einem einzigen Normativakt, d. h. einem Gesetzbuch komplexen Charakters. Der Erlaß der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe als Normativakt speziellen Inhalts zeigt den den ökonomischen Entwicklungsbedingungen und Aufgaben entsprechenden Weg des schrittweisen Aufbaus des Wirtschaftsrechts. Erfahrungsaustausch mit sowjetischen Juristen fiber die Ausgestaltung und Vervollkommnung des sozialistischen Zivilrechts Die Bedeutung der Entwicklung der Volkswirtschaft und der Herausbildung des ökonomischen Systems des Sozialismus für die Arbeiten am sozialistischen Zivil-recht war Anlaß zu einem Erfahrungs- und Gedankenaustausch mit führenden sowjetischen Juristen. Deshalb weilte Ende des vergangenen Jahres auf Einladung des Vorsitzenden der Juristischen Kommission beim Ministerrat der UdSSR, Mischutin, eine Studiendelegation des Ministeriums der Justiz unter Leitung des Verfassers in Moskau. Sie führte zahlreiche Konsultationen und Beratungen mit leitenden Mitarbeitern der Juristischen Kommission, des Obersten Gerichts der UdSSR, der Staatlichen Arbitrage der UdSSR, des Allunionsinstituts zur Erforschung der sowjetischen Gesetzgebung sowie des Instituts für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR. Das Ziel dieser Studienreise bestand vor allem darin, die Erfahrungen zu studieren, die. mit den seit 1961 geltenden Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und den darauf auf bauenden Zivilgesetzbüchern der Unionsrepubliken in der Praxis gemacht worden sind. Die Beratungen vermittelten auch Kenntnisse darüber, wie die ökonomische und gesellschaftliche Wirksamkeit wichtiger Rechtsnormen des Zivilrechts sich entwickelt und welche Fragen der weiteren Ausgestaltung und Vervollkommnung des Zivilrechts auf Grund neuer ökonomischer Bedingungen und neuer ökonomischer Aufgaben entstehen. Wir sind den sowjetischen Juristen für die freundschaftliche und herzliche Aufnahme, die große Aufmerksamkeit und Bereitschaft, die außerordentlich gründliche Vorbereitung und vor allem für die umfassende, tiefgründige Information über viele uns interessierende spezielle und komplizierte Fragen des Zivilrechts und Zivilprozeßrechts zu großem Dank verpflichtet. Dabei möchten wir besonders dankbar hervorheben, daß die unter der Leitung des stellvertretenden Vorsitzenden der Juristischen Kommission Kusnezow stehende gründliche theoretische und praktische Erörterung der Probleme durch die Teilnahme der hervorragendsten Spezialisten auf den einzelnen Rechtsgebieten, unter ihnen die Professoren Bratus, Laptjew, Flej-schitz, Lunz und viele andere, gefördert wurde. Der Erfahrungsaustausch war für unsere Arbeiten an den Entwürfen des ZGB und der ZPO sehr nützlich. Er führte zu sehr interessanten Diskussionen über zahlreiche Probleme, die die Zivilrechtler beider Länder in gleicherweise interessierten. Die Vermittlung der Erfahrungen der Rechtspraxis mit zivilrechtlichen und zivilprozessualen Rechtsnormen, insbesondere in der Praxis der Gerichte und der Arbitrage, gestattete es uns, vorgesehene rechtliche Bestimmungen in den Gesetzentwürfen mit den Erfahrungen der sowjetischen Juristen zu vergleichen. Eis zeigte sich, von welch großem Wert eine solche rechtsvergleichende Arbeit zwischen Juristen sozialistischer Staaten ist und wie fruchtbar die Zusammenarbeit sowohl hinsichtlich der Erörterung theoretischer und gesetzgeberischer Fragen als auch hinsichtlich der praktischen Erfahrungen der Rechtsprechung sein kann. Wie auf allen Gebieten des ökonomischen, wissenschaftlichen und kulturellen Lebens trug auch dieser Gedanken- und Erfahrungsaustausch dazu bei, die freundschaftlichen Beziehungen der Juristen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu erweitern und zu vertiefen. Zum Verhältnis zwischen Wirtschaftsrecht und Zivilrecht Wertvoll waren die Erörterungen über beiderseitige Erfahrungen vor allem auch in der Richtung, wie die 204;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 204 (NJ DDR 1967, S. 204) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 204 (NJ DDR 1967, S. 204)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei besonders geeignete Potenz erwies sich dabei zunehmend in den letzten Oahren die Anwendung der Bestimmungen des strafprozessualen Prüfungsstadiums und des Gesetzes zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Bränden, Havarien und Katastrophen für die Bereiche der Berlin,. Durchführungsbestimmung des Leiters der Staatssicherheit zur Ordnung zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von subversiven Handlungen feindlich tätiger Personen im Innern der Organisierung der Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen gestattet werden. Soweit vom Staatsanwalt vom Gericht keine andere Weisung erteilt wird, ist es Verhafteten gestattet, monatlich vier Briefe zu schreiben und zu erhalten sowie einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten.

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