Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 204

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 204 (NJ DDR 1967, S. 204); Eine weitere Ausgestaltung der juristischen Person der sozialistischen Wirtschaftsbetriebe ist im ZGB dagegen nicht möglich. Für den volkseigenen Produktionsbetrieb erfolgt sie daher in der bereits erwähnten VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe. Damit wird auch dem Hinweis von Panzer/'Penig Rechnung getragen, die im ZGB-Entwurf notwendigerweise fehlenden Einzelbestimmungen über die rechtliche Organisation und die Befugnisse bezüglich der den volkseigenen Betrieben vom Staat anvertrauten Fonds in diese Rechtsnormen, in die sie von der Sache her auch gehören, aufzunehmen10. Die Regelung der Vorschriften über die sozialistischen Produktionsbetriebe in der Wirtschaftsgesetzgebung ändert nichts daran, daß auch Vorschriften für alle anderen juristischen Personen (z. B. Genossenschaften, Vereinigungen, Stiftungen) benötigt werden. Sie müßten, wenn sie nicht im ZGB ihre Regelung erfahren, in ein spezielles Gesetz aufgenommen werden eine Lösung, die bisher abgelehnt worden ist. Zur rechtlichen Regelung der Eigentumsverhältnisse Bei der rechtlichen Regelung der Eigentumsverhältnisse im künftigen ZGB ist zu beachten, daß alle Eigentumsformen am Zivilrechtsverkehr teilnehmen und daß nach Maßgabe der Gesetze zivilrechtliche Beziehungen zwischen ihnen und Bürgern begründet werden können. Deshalb sind in das ZGB Bestimmungen aufzunehmen, die für diese zivilrechtlichen Beziehungen notwendig sind. Die Bestimmungen über das Volkseigentum, über das Eigentum sozialistischer Genossenschaften und über das Eigentum sozialistischer Organisationen müssen daher Regelungen darüber enthalten, in welcher rechtlichen Form sich zivilrechtlicher Erwerb, Übertragung, Veräußerung usw. vollzieht, und es müssen die Rechtsnormen über den zivilrechtlichen Schutz aller Eigentumsformen im ZGB enthalten sein. Da das gesellschaftliche Eigentum Grundlage des persönlichen Eigentums ist und dieses Gegenstand der Regelung im ZGB ist, darf dieser Zusammenhang im ZGB nicht fehlen, auch wenn die künftige Wirtschaftsgesetzgebung das gesellschaftliche Eigentum komplex regeln würde. Auch bei weiterer Ausgestaltung des Wirtschaftsrechts bleibt die rechtliche Bedeutung und Notwendigkeit dieser Vorschriften im ZGB bestehen. Diese keineswegs vollständigen Ausführungen über die Beziehungen zwischen ZGB und Wirtschaftsgesetzgebung, bei denen beispielsweise auch darauf verzichtet wurde, auf die Probleme der künftigen Entwicklung des LPG-Rechts und eines künftigen Landwirtschaftsrechts einzugehen11, machen deutlich, in welcher Richtung die Überprüfung und neue Überlegungen in der weiteren Arbeit am ZGB-Entwurf gehen müssen. Entsprechend dem weiteren Aufbau des Wirtschaftsrechts wird der Geltungsbereich des ZGB und sein Gegenstand durch die die Bürger betreffenden zivilrechtlichen Verhältnisse bestimmt. Es bedarf daher für die weitere Arbeit am ZGB der Klärung und Ausarbeitung des Inhalts, des Weges und der Methode des Aufbaus des Wirtschaftsrechts12. Die weitere Arbeit erfordert wie dies auch bisher bereits der Fall war eine ständige Abstimmung der gesetzgeberischen Arbeiten. 10 Vgl. Panzer / Penlg, a. a. O., S. 608. 11 Vgl. in diesem Zusammenhang Arlt, „Aktuelle Probleme der Entwicklung des LPG-Rechts“, Staat und Recht 1966, Heft 6, S. 588 ff. 12 Panzer / Penig, a. a. O., S. 613 ff., und Spitzner, „Die Bedeutung des neuen Vertragsgesetzes für die Entwicklung des sozialistischen Rechts“, NJ 1965 S. 193, haben zutreffend darauf hingewiesen, daß der Aufbau des Wirtschaftsrechts nicht gleichbedeutend ist mit der Notwendigkeit einer Kodifikation in einem einzigen Normativakt, d. h. einem Gesetzbuch komplexen Charakters. Der Erlaß der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe als Normativakt speziellen Inhalts zeigt den den ökonomischen Entwicklungsbedingungen und Aufgaben entsprechenden Weg des schrittweisen Aufbaus des Wirtschaftsrechts. Erfahrungsaustausch mit sowjetischen Juristen fiber die Ausgestaltung und Vervollkommnung des sozialistischen Zivilrechts Die Bedeutung der Entwicklung der Volkswirtschaft und der Herausbildung des ökonomischen Systems des Sozialismus für die Arbeiten am sozialistischen Zivil-recht war Anlaß zu einem Erfahrungs- und Gedankenaustausch mit führenden sowjetischen Juristen. Deshalb weilte Ende des vergangenen Jahres auf Einladung des Vorsitzenden der Juristischen Kommission beim Ministerrat der UdSSR, Mischutin, eine Studiendelegation des Ministeriums der Justiz unter Leitung des Verfassers in Moskau. Sie führte zahlreiche Konsultationen und Beratungen mit leitenden Mitarbeitern der Juristischen Kommission, des Obersten Gerichts der UdSSR, der Staatlichen Arbitrage der UdSSR, des Allunionsinstituts zur Erforschung der sowjetischen Gesetzgebung sowie des Instituts für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR. Das Ziel dieser Studienreise bestand vor allem darin, die Erfahrungen zu studieren, die. mit den seit 1961 geltenden Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und den darauf auf bauenden Zivilgesetzbüchern der Unionsrepubliken in der Praxis gemacht worden sind. Die Beratungen vermittelten auch Kenntnisse darüber, wie die ökonomische und gesellschaftliche Wirksamkeit wichtiger Rechtsnormen des Zivilrechts sich entwickelt und welche Fragen der weiteren Ausgestaltung und Vervollkommnung des Zivilrechts auf Grund neuer ökonomischer Bedingungen und neuer ökonomischer Aufgaben entstehen. Wir sind den sowjetischen Juristen für die freundschaftliche und herzliche Aufnahme, die große Aufmerksamkeit und Bereitschaft, die außerordentlich gründliche Vorbereitung und vor allem für die umfassende, tiefgründige Information über viele uns interessierende spezielle und komplizierte Fragen des Zivilrechts und Zivilprozeßrechts zu großem Dank verpflichtet. Dabei möchten wir besonders dankbar hervorheben, daß die unter der Leitung des stellvertretenden Vorsitzenden der Juristischen Kommission Kusnezow stehende gründliche theoretische und praktische Erörterung der Probleme durch die Teilnahme der hervorragendsten Spezialisten auf den einzelnen Rechtsgebieten, unter ihnen die Professoren Bratus, Laptjew, Flej-schitz, Lunz und viele andere, gefördert wurde. Der Erfahrungsaustausch war für unsere Arbeiten an den Entwürfen des ZGB und der ZPO sehr nützlich. Er führte zu sehr interessanten Diskussionen über zahlreiche Probleme, die die Zivilrechtler beider Länder in gleicherweise interessierten. Die Vermittlung der Erfahrungen der Rechtspraxis mit zivilrechtlichen und zivilprozessualen Rechtsnormen, insbesondere in der Praxis der Gerichte und der Arbitrage, gestattete es uns, vorgesehene rechtliche Bestimmungen in den Gesetzentwürfen mit den Erfahrungen der sowjetischen Juristen zu vergleichen. Eis zeigte sich, von welch großem Wert eine solche rechtsvergleichende Arbeit zwischen Juristen sozialistischer Staaten ist und wie fruchtbar die Zusammenarbeit sowohl hinsichtlich der Erörterung theoretischer und gesetzgeberischer Fragen als auch hinsichtlich der praktischen Erfahrungen der Rechtsprechung sein kann. Wie auf allen Gebieten des ökonomischen, wissenschaftlichen und kulturellen Lebens trug auch dieser Gedanken- und Erfahrungsaustausch dazu bei, die freundschaftlichen Beziehungen der Juristen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu erweitern und zu vertiefen. Zum Verhältnis zwischen Wirtschaftsrecht und Zivilrecht Wertvoll waren die Erörterungen über beiderseitige Erfahrungen vor allem auch in der Richtung, wie die 204;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 204 (NJ DDR 1967, S. 204) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 204 (NJ DDR 1967, S. 204)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern.

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