Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 202

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 202 (NJ DDR 1967, S. 202); Vereinigungen volkseigener Betriebe ist gegenwärtig zur Diskussion gestellt. Ein besonders wichtiger Bestandteil des Wirtschaftsrechts ist das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 107)7. Dieses Gesetz enthält bekanntlich nicht nur Bestimmungen über die wirtschaftsvertraglichen Vereinbarungen zwischen sozialistischen Betrieben als Partner vermögensrechtlicher Beziehungen, sondern auch über die Aufgaben der wirtschaftsleitenden Organe sowie den Wirtschaftsvertrag als ein wichtiges rechtliches Instrument der Planung und Leitung. Der Wirtschaftsvertrag verbindet somit die horizontalen Rechtsbeziehungen der Partner mit den vertikalen Rechtsbeziehungen der Planung und Leitung. Mit der weiteren gesellschaftlichen, ökonomischen und rechtlichen Entwicklung und mit der Aufgabe, das Wirtschaftsrecht auszuarbeiten, ist die den bisherigen Arbeiten zugrunde liegende Konzeption für die Ausarbeitung des ZGB weitgehend überholt. Es ist nunmehr eine neue Konzeption notwendig, nach der sich das ZGB auf die Rechtsbeziehungen, an denen die Bürger beteiligt sind, konzentriert. Der Gegenstand des ZGB nach der bisherigen Konzeption und sein Verhältnis zur Wirtschaftsgesetzgebung Gegenstand des ZGB ist vor allem wenn auch nicht ausschließlich die rechtliche Gestaltung der wechselseitigen Vermögensbeziehungen zwischen Bürgern und Versorgungseinrichtungen (also juristischen Personen der Wirtschaft) sowie die rechtliche Gestaltung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Bürgern. Deshalb sind in den Entwurf des ZGB beispielsweise vor allem solche Rechtsnormen aufgenommen worden, die der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger dienen, insbesondere ihrer Versorgung mit Konsumgütern. Die Vorschriften über den Kaufvertrag, über Verträge bei Reparatur- und Dienstleistungen, Verträge über Ausleihdienste, über Wohnungsmietverhältnisse, über Verwahrungsverhältnisse, Schenkung u. a. m. bilden deshalb einen wesentlichen Teil des ZGB. Aber auf diese zivilrechtliche Sicherung der Rechte und Interessen der Bürger bei der maximalen Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse ist das ZGB keineswegs beschränkt. Ein wichtiger Bestandteil des Zivilrechts ist z. B. auch das Erbrecht. Seine Regelung ist gegenwärtig besonders aktuell, weil mit dem Familiengesetzbuch wichtige Fragen der Neugestaltung aufgeworfen worden sind. Es muß hervorgehoben werden, daß die Aufgabe des ZGB als eines die grundrechtlichen Fundamente mit den Rechtsinstitutionen des Zivilrechts ausbauenden Gesetzes darin besteht, die rechtliche Stellung der Bürger als Glieder und Mitgestalter der sozialistischen Gesellschaft zu vervollkommnen, die sozialistischen Beziehungen der Menschen zu festigen und die Entwicklung der Bürger zu schöpferischen, sozialistischen Persönlichkeiten zu fördern. Durch die aktive und verantwortungsbewußte Mitwirkung der Bürger an der vertraglichen Gestaltung zivilrechtlicher Beziehungen auch mit den Mitteln des Zivilrechts wird die demokratische Mitwirkung an der Vervollkommnung und dem Wirksamwerden der neuen Rechtsordnung ausgebaut. Darin be- * S. 7 Vgl. zu den Problemen des Aufbaus des Wirtschaftsrechts Panzer/ Penig, a. a. O., S. 612 ff.; Spitzner, Wirtschaftsverträge sozialistische Wirtschaftsleitung, Berlin 1965, S. 47; Such, „Die Bedeutung des Vertragsgesetzes für die Herausbildung des sozialistischen Wirtschaftsrechts“, Vertragssystem 1965, Heft 7, S. 241 (245); Such, „Zu einigen Fragen der Kooperation der sozialistischen Betriebe“, Vertragssystem 1966, Heft 12, S. 747 (751); Such, „Zur Spezifik des Zivilrechts“, in: Festschrift für Hans Nathan, Berlin 1966, S. 761 ff.; Winkler, „Zum Verhältnis zwischen dem Vertragsgesetz und dem künftigen Zivilgesetzbuch“, in: Festschrift für Hans Nathan, Berlin 1966, S. 773. steht die große selbständige Bedeutung des ZGB. Zur Spezifik des ZGB gehört es daher auch, für die Ausgestaltung der Rechte und Interessen der Bürger so wichtige Rechtsverhältnisse wie den zivilrechtlichen Schutz der Persönlichkeit, der Ehre, des Namens, des Bildes und des gesellschaftlichen Ansehens zu erfassen. Das ZGB gewährt unbeschadet besonderer Ansprüche aus anderen gesetzlichen Bestimmungen dem Bürger Schutz seiner Rechte aus Erfindungen, Entdeckungen und Neuerervorschlägen, den es durch solche Rechtsinstitutionen wie die Klage des Bürgers auf Feststellung der Verletzung seiner Rechte, auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, auf Gewährleistung der Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen sowie auf Schadenersatz sichert. Nicht weniger bedeutsam sind die Rechtsnormen über den zivilrechtlichen Schutz von Leben, Gesundheit und Vermögen der Bürger vor Schadenzufügung. Sozialistischen Rechtsgrundsätzen folgend, muß das ZGB aber nicht nur Rechtsnormen über die Rechtsfolgen aus verursachten Schäden enthalten, sondern auch solche, die vorbeugend und erziehend wirken und damit zu einem pflichtgemäßen, den Eintritt von Schäden überhaupt verhütenden Verhalten anhalten. Der zivilrechtliche Schutz der Bürger wird dadurch vervollständigt, daß das Gesetz Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung enthält. Zum Gegenstand des ZGB gehören schließlich die Vorschriften über die Teilnehmer am Zivilrechtsverkehr (Bürger und juristische Personen), die allgemeinen Vorschriften über Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Vertretung, Vollmacht, Fristen und Verjährung sowie die Vorschriften über die Eigentumsverhältnisse in Ansehung ihrer Teilnahme am Zivilrechtsverkehr. Alle diese Rechtsverhältnisse erfordern eine unseren sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen und den Rechtsanschauungen der Bürger entsprechende Gestaltung. Das vor mehr als 70 Jahren erlassene Bürgerliche Gesetzbuch, von dem schon seine bürgerlichen Kritiker sagten, daß es hinter seiner Zeit zurückgeblieben sei, gerät immer mehr in Widerspruch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Rechtsbewußtsein der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, in der die sozialistischen Produktionsverhältnisse gesiegt haben und sich neue Beziehungen zwischen den Menschen, Beziehungen der kameradschaftlichen Hilfe und Zusammenarbeit entwickeln. Die Aufgaben des umfassenden und zur Vollendung strebenden Aufbaus des Sozialismus in der DDR erfordern es, diese Rechtsverhältnisse in einem neuen Zivilgesetzbuch zu kodifizieren, zumal die Voraussetzungen dazu herangereift sind. Angesichts der gegenwärtigen ökonomischen und rechtlichen Situation und auf der Grundlage der bisherigen Konzeption haben sich aber die Arbeiten am Entwurf des ZGB nicht auf die eben dargestellten Rechtsbeziehungen der Bürger beschränken können. So sollten auch Rechtsbeziehungen geregelt werden, die über diesen Bereich hinausgehen. Das entsprach dem bei der damaligen Konzeption gegebenen Stand der Wirtschaftsgesetzgebung und insbesondere dem Inhalt des Vertragsgesetzes (VG), seinem Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht also zum BGB und der Abstimmung zwischen den Gesetzgebungskommissionen zur Ausarbeitung des VG bzw. des ZGB. Wenn auch von Beginn der Arbeiten an feststand, daß die Vertragsverhältnisse zwischen den sozialistischen Wirtschaftsbetrieben nicht Gegenstand des ZGB, sondern des VG sind, so bestand andererseits Übereinstimmung darüber, daß das VG nicht alle Vertragstypen enthält, die für die sozialistischen Wirtschaftsbetriebe in Betracht kommen. Auch die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts, 202;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 202 (NJ DDR 1967, S. 202) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 202 (NJ DDR 1967, S. 202)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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