Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 201 (NJ DDR 1967, S. 201); N U M M E R 7 JAHRGANG 21 ZEITSCHRIFT FUR RECHT NEUflUSfiZ FUR RECHT W UND RECHTSWI BERLIN 1967 1. APRILHEFT UND RECHTSWISSENSCHAFT / HANS RANKE, Erster Stellvertreter des Ministers der Justiz Neues ökonomisches System und aktuelle Probleme des sozialistischen Zivilrechts Die nächsten Aufgaben zur weiteren Verwirklichung des neuen ökonomischen Systems, deren Beratung auf der 14. Tagung des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands eine große Resonanz gefunden hat und die eine lebhafte Diskussion erfahren1, lenken die Aufmerksamkeit der Juristen in Rechtspraxis und Rechtswissenschaft auf zahlreiche Probleme, die bei der Arbeit am Entwurf eines neuen Zivilgesetzbuchs (ZGB) Beachtung verdienen. Nach dem Abschluß sozialökonomischer und soziologischer Untersuchungen haben die Arbeiten am Entwurf wesentliche Fortschritte gemacht. Zahlreiche komplizierte Probleme der im ZGB zu regelnden einzelnen gesellschaftlichen Verhältnisse erhielten auf der Grundlage der Erkenntnisse dieser Untersuchungen ihre konkrete juristische Ausgestaltung. Die einzelnen Teile und Normen des Entwurfs gewinnen eine den gegenwärtigen Bedingungen und der künftigen gesellschaftlichen und ökonomischen Entwicklung entsprechende rechtliche Gestalt. Die Arbeiten am Entwurf des ZGB waren von Beginn an davon bestimmt, daß das neue ökonomische System der Planung und Leitung auch für dieses Gesetzbuch entscheidende Maßstäbe setzt. Panzer/Penig haben zu Recht darauf hingewiesen, daß bei der Ausarbeitung des Vertragsgesetzes noch nicht alle rechtlichen Schlußfolgerungen aus dem neuen ökonomischen System gezogen werden konnten, weil dieses damals noch in der Entwicklung begriffen war und ein ausreichender wissenschaftlicher Vorlauf für komplexe gesetzgeberische Lösungen fehlte2. Für die Arbeiten am ZGB und für seine endgültige Konzeption ermöglichen jedoch die Erfahrungen aus dem neuen ökonomischen System weitere Erkenntnisse und Schlußfolgerungen, die vor allem zu weiteren wissenschaftlichen und theoretischen Arbeiten zur Spezifik des Zivilrechts anregen. Die Entwicklung der Volkswirtschaft in der zweiten Etappe des neuen ökonomischen Systems stellt neue Anforderungen an die Ausarbeitung des Rechts. Deshalb geben die auf der 14. Tagung des Zentralkomitees der SED beratenen neuen Aufgaben Anlaß, in der Arbeit am Entwurf des ZGB neue Fragen und Aufgaben zu beachten. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammen- 1 Vgl. W. Ulbricht, Das neue ökonomische System und der Perspektivplan (14. Tagung des Zentralkomitees der SED), Berlin 1967, S. 35 ff. 2 Vgl. Panzer,' Penig, „Vertragsgesetz und Wirtschaftsrecht“, Staat und Recht 1966, Heft 4, S. 603 ff. (607). hang das Schlußwort des Ersten Sekretärs des Zentralkomitees der SED, Walter Ulbricht, auf der 14. Tagung, das wichtige Ausführungen auch für die Gesetzgebungsarbeit enthält. Vor allem verdient der Hinweis Beachtung, daß alle Maßnahmen der zweiten Etappe des neuen ökonomischen Systems und zur Erfüllung des Perspektivplans nicht nur vom Standpunkt der wirtschaftlichen Fragen aus zu beurteilen sind, sondern vom Standpunkt der Entwicklung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus, vom Standpunkt der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und der Lebensbedingungen sowie der Entwicklung des Bewußtseins der Bürger3. Dieser Hinweis verpflichtet uns, auch in der gesetzgebenden Arbeit der immer größere Bedeutung gewinnenden und deshalb zu vervollkommnenden prognostischen Arbeit, die ein hohes Maß wissenschaftlicher Voraussicht der künftigen gesellschaftlichen Entwicklung, der künftigen Entwicklung der Lebensbedingungen, Bedürfnisse, Interessen und Anschauungen der Menschen für die Ausarbeitung gesellschaftlich wirksamer Rechtsnormen erfordert, besondere Aufmerksamkeit zu schenken4. Unsere sozialökonomischen und soziologischen Untersuchungen haben wertvolle analytische Voraussetzungen für eine solche Voraussicht geschaffen3. Diese bedürfen aber im Prozeß der weiteren Gesetzgebungsarbeit der ständigen Ergänzung und Vertiefung. Die weiteren Arbeiten am Entwurf des ZGB werden vor allem dadurch bestimmt, daß die komplexe Ausarbeitung des ökonomischen Systems des Sozialismus und der weitere Aufbau des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus die Entwicklung der Wirtschaftsgesetzgebung und den Aufbau des Wirtschaftsrechts erfordern6. Die Arbeiten am Aufbau des Wirtschaftsrechts haben mit der VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 9. Februar 196? (GBl. II S. 121), deren Entwurf in den vergangenen Monaten öffentlich diskutiert worden ist, einen wichtigen Anfang genommen. Der dazugehörige Entwurf einer VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der 3 W. Ulbricht, a. a. O., S. 36. 4 Vgl. hierzu H. Benjamin, „Grundlagen und Charakter des StGB-Entwurfs“, NJ 1967 S. 97 ff. (102). 5 vgl. hierzu Ranke, „Einige Ergebnisse soziologischer Untersuchungen zur Vorbereitung des Entwurfs eines Zivilgesetzbuchs“, NJ 1965 S. 373 ff. 6 vgl. H. Benjamin, a. a. O., S. 97; U.-J. Heuer, „Neue Ökonomie verlangt neues Recht“, Neues Deutschland vom 21. Januar 1967, S. 10. 201;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 201 (NJ DDR 1967, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 201 (NJ DDR 1967, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Stz-aßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der Strafvollzugseinrichtung gefährden. Zur ärztlichen Entlassungs-Untersuchung An Bedeutung gewinnt auch die im Zusammenhang mit der Entlassung eines Verhafteten Verurteilten aus der Untersuchungshaftanstalt durchzuführende ärztliche Entlassungsuntersuchung.

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