Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 189 (NJ DDR 1967, S. 189); dZ&riekta’ Diskussion zum neuen Straf- und Strafverfahrensrecht Teil der Aussprache zum VII. Parteitag der SED Vom 8. bis zum 11. Februar 1967 fand an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft Walter Ulbricht“ eine wissenschaftliche Tagung zu Problemen des neuen Strafrechts und Strafverfahrensrechts statt. An dieser von der Akademie und der StGB-Kommis-sion gemeinsam getragenen Veranstaltung nahmen Mitarbeiter der zentralen Rechtspflegeorgane, der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sowie Rechtswissenschaftler und Rechtsanwälte teil. In seinen Begrüßungsworten wies der Rektor der Akademie, Prof. Dr. Dr. A r 11, auf die historische Bedeutung der nunmehr der Öffentlichkeit vorgelegten Ent1 würfe eines neuen Strafgesetzbuches und einer neuen Strafprozeßordnung hin. Durch sie würden die Reste des in vielen Einzelheiten noch kapitalistischen Strafrechts beseitigt und werde ein neues, sozialistisches Recht geschaffen, das von seinen großen rechtspolitischen Grundsätzen bis zu jeder einzelnen Norm dem Stand unserer gesellschaftlichen Entwicklung und den künftigen Erfordernissen entspreche. Der Minister der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, sprach über grundsätzliche Fragen des StGB-Entwurfs, mit dessen Vorlage eine vom VI. Parteitag der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands gestellte Aufgabe erfüllt worden ist. Der Minister kennzeichnete den StGB-Entwurf als das Strafgesetzbuch der souveränen sozialistischen Deutschen Demokratischen Republik, in welcher wie es in der Präambel des Entwurfs heißt das Recht den Willen des Volkes verkörpert, dem Schutze der Bürgerrechte dient und die Deutsche Demokratische Republik als den deutschen Rechtsstaat bestätigt1. Aus der Fülle der Probleme, die in weiteren Referaten und in der Aussprache darüber aufgeworfen wurden, können im folgenden nur die wichtigsten skizziert werden: Zum Begriff der Schuld als verantwortungslose Entscheidung zur Tat Prof. Dr. habil. Lekschas (Prorektor für Gesellschaftswissenschaften an der Humboldt-Universität Berlin) referierte über die Regelung des Schuldprinzips im StGB-Entwurf2. Er setzte sich kritisch mit der von Dr. F r i e b e 1 (stellv. Direktor des Instituts für Strafrecht an der Karl-Marx-Universität Leipzig) zur Schuld vertretenen Auffassung auseinander, die dieser unlängst in NJ 1966 S. 682 ff. dargelegt hatte und in einem Korreferat präzisierte. Insbesondere weil die in § 4 Abs. 1 des StGB-Entwurfs vorgeschlagene Schulddefinition nicht geeignet sei, die fahrlässige Schuld vor allem bei unbewußten Pflichtverletzungen zu erfassen, schlug Friebel vor, § 4 folgendermaßen zu fassen: „(1) Strafrechtliche Verantwortlichkeit tritt nur ein, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat. (2) Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine im Gesetz bezeichnete Handlung verwirklicht und sich dadurch entgegen den ihm gegebenen Möglichkeiten in verantwortungsloser Weise über grundlegende soziale Anforderungen der soziali-schen Gemeinschaft hinwegsetzt. (3) Fahrlässiges Handeln ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen strafbar.“ 1 Wesentliche Teile des Referats sind in dem Beitrag von H. Benjamin, „Grundlagen und Charakter des StGB-Entwurfs“, NJ 1967 S. 97 ff., veröffentlicht. 2 vgl. Lekschas, „Die Regelung des Schuldprinzips im StGB-Entwurf“, NJ 1967 S. 137 ff. Eventuell könnte der Abs. 2 durch die Formulierung „ über die in bezug auf diese Tat bestehenden grundlegenden sozialen Anforderungen der sozialistischen Gemeinschaft hinwegsetzt“ weiter konkretisiert werden. Diese Definition vermeide die mit dem Begriff „verantwortungslose Entscheidung zur Tat“ verbundene Problematik. Sie erfasse die Verantwortungsbeziehung zwischen Individuum und Gesellschaft direkt und unmittelbar und nicht nur durch die Beifügung von „verantwortungslos“ zum Begriff der Entscheidung. Das „Sich-Hinwegsetzen“ über elementare Anforderungen der Gemeinschaft sei der Inhalt der Verantwortungslosigkeit. Das liege bei jeder vorsätzlichen und fahrlässigen Tat vor, und es könne die Form der bewußten Entscheidung zur Tat annehmen. Das „Sich-Hinwegsetzen“ könne in dem Mangel der geforderten und dem Täter möglichen Gegenentscheidung (Steuerung der Handlungsantriebe) bei bestimmten Gruppen von Vorsatztaten (z. B. Affekt und Triebtaten) und auch in dem Unterlassen der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit bei den fahrlässigen Straftaten bestehen. Die Form der Negation der Pflichten hänge vom konkreten Tatgeschehen ab und müsse im einzelnen Fall konkret herausgearbeitet werden. Auf den Vorwurf von Lekschas, der Begriff „subjektive Beziehung“ in seiner Schuldauffassung3 * bleibe wertneutral „und eben diese Neutralität ist (es), die unrichtig ist, wenn man vom Wesen des Verschuldens in der sozialistischen Gesellschaft spricht“'', entgegnete Friebel, daß Verantwortung und soziale Anforderung keine Gegensätze seien. Die sozialen Anforderungen bestimmten Wesen und Inhalt der Verantwortung. Die Negierung dieser Anforderungen und Verantwortungslosigkeit sei inhaltlich das gleiche. Die Verantwortungslosigkeit bestehe darin, daß der Täter seiner Verantwortung nicht gerecht geworden ist, die gesellschaftlichen Pflichten nicht erfüllt hat, die den Inhalt seiner Verantwortung bilden, obwohl er persönlich zu einem pflichtgemäßen Verhalten in der Lage war. Es sei unverständlich, wie man zu der Auffassung kommen könne, daß die Negierung der sozialen Anforderungen der Gesellschaft (selbstverständlich der sozialistischen) etwas Wertneutrales sei, da doch diese Anforderungen selbst nicht irgendwelche ahistorischen Verhaltensregeln seien, sondern in der sozialistischen Gesellschaft Ausdruck der bewußt erkannten gesellschaftlichen Notwendigkeit und der Interessen des werktätigen Volkes. Offenbarte schon dieser Disput, daß wie Lekschas es formulierte für alle Beteiligten die Schuld ein faßbares, definierbares und meßbares Element der Straftat sei und sich jeder bemühen müsse, das Seinige zur noch exakteren gesetzlichen Erfassung dieses Elements beizutragen5, so trifft das auch für die anschließende Diskussion zu. Dozent Dr. Dr. habil. Szewczyk (Oberarzt und Leiter der Abteilungen für Gerichtspsychiatrie und experimentell-klinische Psychologie an der Universitäts-Ner-venklinik der Charite) betonte, daß die Schuld keine psychologische, sondern eine soziale, gesellschaftswissenschaftliche Kategorie sei. Der im juristischen Sinne 3 Vgl. Friebel, „Zum Begriff der Schuld als gesellschaftlich verantwortungslose Entscheidung zur Tat“, NJ 1966 S. 687. i Vgl. Lekschas, a. a. O., S. 139. 5 Lekschas, a. a. O., S. 137. 189;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 189 (NJ DDR 1967, S. 189) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 189 (NJ DDR 1967, S. 189)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

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