Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 185 (NJ DDR 1967, S. 185); gang mit der Technik. Wenn diese Faktoren auch nicht die Verantwortung des einzelnen für die von ihm verursachten schädlichen Folgen aufheben, so dürfte aber die Behandlung dieser Fälle vor einem gesellschaftlichen Rechtspflegeorgan die erzieherisch wirksamste und prophylaktisch erfolgversprechendste Maßnahme sein. Die Einstellung des Schadenverursachers zu den von ihm verursachten Folgen Die Einstellung des Schadenverursachers zu den von ihm verursachten Folgen als ein weiteres bedeutsames Kriterium zur Bestimmung fahrlässiger Schuld ist eine relative Größe und wird im wesentlichen davon bestimmt, in welchem Maße der Mensch die Naturkräfte beherrscht, sie sich nutzbar macht und die objektiven Gesetze der gesellschaftlichen Entwicklung bewußt verwirklicht. Sie wird bei Beschädigungshandlungen an der Technik u. a. sehr stark von solchen individuellen Voraussetzungen bestimmt, die mit der Ausbildung und Qualifizierung in enger Wechselwirkung stehen. So setzt z. B. der Umgang mit einfachsten technischen Anlagen oder Einrichtungen oft spezielle Kenntnisse über physikalische, mechanische und andere Zusammenhänge voraus, um bestimmte Pflichten bezüglich der sicheren und vorschriftsmäßigen Bedienung, Wartung und Steuerung zu verstehen. Wenn auch die betreffenden Personen in der Regel die Bedeutung der Technik kennen und um die Notwendigkeit ihrer sorgsamen Behandlung wissen, so sind ihnen oft z. B. die primitivsten technischen Funktionen, wenn auch nicht gänzlich, so doch in erheblichem Maße unbekannt. Die Schadenverursacher sehen hier auf Grund ihrer mangelnden Qualifikation nicht den vollen Umfang der Folgen ihres Verhaltens als möglich voraus. Verdeutlicht sei nochmals das oben angeführte Beispiel der Arbeiterin, die an der von ihr bedienten Presse durch das Nichtabräumen der Abfälle eine Beschädigung verursachte. In diesem Zusammenhang sei auch auf solche Fälle hingewiesen, bei denen es weniger um das Wissen über technische Funktionen, mechanische Eigenschaften usw., sondern mehr um das Vermögen geht, dieses Wissen im Arbeitsprozeß zu realisieren, z. B. reaktionsschnell zu handeln, Mängel an der laufenden Maschine akustisch wahrzunehmen und zu deuten, den Gesamtzustand der Technik oder eine bestimmte Anzahl von Meßinstrumenten ständig optisch unter Kontrolle zu halten und dadurch als möglich erkannte schädliche Auswirkungen des eigenen Verhaltens zu vermeiden. So berichtete z. B. ein als Einrichter in einem VEB eingesetzter Facharbeiter, daß ältere Frauen, meist über 40 Jahre, die bis zu ihrer Einstellung im Betrieb überwiegend im Haushalt tätig waren, auch bei genügender Qualifizierung auffallend lange regelrecht Angst vor der Bedienung der Technik zeigen und besonders bei Störungen an der von ihnen zu bedienenden Technik oft sinnwidrig reagieren3. Grundsätzlich ist bei dieser Problematik m. E. davon auszugehen, daß den Schadenverursachern nur das Maß an Verantwortung für ihr objektiv schädliches Verhalten zugesprochen werden kann, das sie auf Grund ihrer individuellen Eigenschaften, der Situation usw. bewußt verwirklichen konnten. Die Kompliziertheit der 3 Eignungstests, bei denen solche wichtigen Arbeitsanforderungen wie Aufmerksamkeit, Arbeitstempo, Beobachtungsund Konzentrationsvermögen, Intelligenz u. dgl. geprüft werden, wären deshalb m. E. nicht nur aus produktiven, sondern auch aus sicherheitstechnischen Erwägungen zu begrüßen. Eine Reihe von Fehlhandlungen, die oft noch strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen, könnten dadurch verhindert werden. Während bei uns in der DDR gegenwärtig nur Piloten und Lokomotivführer auf ihre Eignung getestet werden, setzt sich diese Methode in der Industrie sehr zaghaft durch. Offensichtlich haben wir hier gegenüber anderen sozialistischen Staaten Boden gutzumachen. Technik und die bei ihrer Bedienung und Steuerung möglichen Komplikationen verbieten es, von einem Idealfall auszugehen oder die Handlung an einer Ideallösung zu messen. Resultierte das schadenauslösende objektiv pflichtwidrige Verhalten aus mangelnder Qualifikation oder ungenügender Berufserfahrung und -fertigkeit, so ist dies bei der Beurteilung des Grades der Schuld stets zu berücksichtigen4 und ggf. kriminelle Fahrlässigkeit wegen fehlender Verantwortungslosigkeit auszuschließen (vgl. § 11 StGB-Entwurf). Zum Einfluß der Beschaffenheit der Technik auf das menschliche Verhalten Die Qualität der Schuldeinschätzung bei dem komplizierten Wechsel Verhältnis zwischen Mensch und Technik würde wesentlich erhöht werden, wenn bei der Einleitung bzw. Bearbeitung von Ermittlungs- und Strafverfahren nicht nur die vom Menschen, sondern auch die von der Konstruktion und Beschaffenheit der Technik ausgehenden Einflüsse und Wechselwirkungen stärker beachtet werden. Dazu folgendes Beispiel: Der 49jährige Kranführer einer Ofenbeschickungsanlage eines Walzwerkes hatte einen Kran an einem neu zu installierenden Stoßofen vorbeizusteuern. Bei der Bewegung des Krans auf der Laufkatze blieb das Gehänge des Kranes an einer Krampe des bereitgestellten Stoßofens hängen und verzog diesen um 40 mm. Neben einem Sachschaden von etwa 3000 MDN verzögerte sich die Inbetriebnahme des Ofens um etwa drei Wochen. Der Kranführer sagte in der Vernehmung, daß er seine Schuld einsehe, weil er die Gefahr der Beschädigung doch wohl hätte voraussehen und verhindern müssen. Ein Motiv für sein Fehlverhalten konnte er nicht angeben, so wie er sich auch im einzelnen nicht erklären konnte, warum er die Gefahr übersehen hatte. Auf Grund dieser Aussagen hielt das Untersuchungsorgan weitere Untersuchungen zur Schuld nicht mehr für erforderlich und bejahte strafrechtlich fahrlässiges Verschulden. Wie die Ermittlungen des Untersuchungsorgans jedoch erkennen ließen, hatte der Kranführer in dieser Situation die Armaturen, die Endauslöser und das Gehänge des Krans gleichzeitig zu beobachten. Für ihn waren dies Beobachtungsobjekte, die sowohl für die Steuerung und Funktion der Anlage zum vorgesehenen Zweck als auch für die Gewährleistung des Arbeitsund Gesundheitsschutzes besondere Bedeutung hatten und die sich räumlich in unterschiedlicher Entfernung und Richtung vom Sitz des Kranführers befanden. Für die Ermittlung der Schuld wäre es deshalb u. a. erheblich gewesen, festzustellen, inwieweit von der technischen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes her Bedingungen Vorlagen, die es dem Kranführer gestatteten bzw. nicht gestatteten, diese Aufgaben auch tatsächlich zu erfüllen. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme leitet sich' einfach daraus ab, daß Form und Effektivität der menschlichen Tätigkeit letztlich davon abhängen, wie schnell und genau der Mensch die sein Verhalten stimulierenden Informationen aufnehmen kann und inwieweit die technischen Anlagen und Einrichtungen hierzu optimale Bedingungen bieten. Im vorliegenden Beispiel blieb die Frage unbeantwortet, ob die Bedingungen am Arbeitsplatz so beschaffen waren, daß es dem Kranführer objektiv möglich gewesen wäre, entweder alle drei Beobachtungsobjekte gleichzeitig bzw. in raschem Beobachtungswechsel zu überblicken oder bei vorrangig (auch zeitweilig) konzentrierter Beobachtung eines Objekts (z. B. des Endauslösers) Veränderungen an anderen Objekten (z. B. dem Krangehänge) in einem für die Antwortreaktion 4 Vgl. dazu OG, Urteil vom 20. September 1963 2 Ust 14/63 (NJ 1963 S. 661). 185;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 185 (NJ DDR 1967, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 185 (NJ DDR 1967, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen zu planen und vorzubereiten, die in Spannungsperioden und unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes die staatliche Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Konspiration der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges, das heißt, von der Aufnahme bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft der Überführung in den rafvollzug, zu gewährleisten.

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