Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 181 (NJ DDR 1967, S. 181); und die sexuelle Entscheidungsfreiheit der Frau. Die Vergewaltigung ist wegen ihrer brutalen und gewissenlosen Begehungsweise und ihrer schädlichen Folgen besonders gefährlich. Diese Handlungen sind oft mit schweren psychischen und physischen Schäden für die betreffende Frau verbunden. Sie verbreiten Unsicherheit und Furcht unter der Bevölkerung und stören das Zusammenleben der Menschen. § 113 unterscheidet zwei Begehungsformen: die Erzwingung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs und den Mißbrauch einer wehrlosen oder geisteskranken Frau zum außerehelichen Geschlechtsverkehr. Der Tatbestand beschreibt als Mittel der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs die Anwendung von Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit. Er schützt zugleich die Frauen, die nicht in der Lage sind, sich gegen die Vornahme des Geschlechtsverkehrs zu wehren, ocjer deren Einsichts- bzw. Willensfähigkeit auf Grund einer Geisteskrankheit ausgeschlossen oder erheblich herabgemindert ist. Für den Normalfall der Vergewaltigung droht § 113 Abs. 1 Freiheitsstrafen von einem bis zu fünf Jahren an. Damit wird erheblich vom geltenden Strafrahmen abgewichen. Der vorgesehene Strafrahmen entspricht aber der bisherigen Strafpraxis; denn höhere Strafen mußten bisher kaum ausgesprochen werden. §113 Abs. 2 regelt exakt und ausschließlich die Fälle der Vergewaltigung, für die eine höhere Strafe notwendig ist. Für diese schweren Fälle sind Freiheitsstrafen von zwei bis zehn Jahren vorgesehen. Der Versuch der Vergewaltigung wird wie bisher unter Strafe gestellt, da er in Anbetracht der Gefährlichkeit der Vergewaltigung selbst eine besondere Schwere aufweist. § 114 schützt die persönliche Würde und sexuelle Entscheidungsfreiheit von Personen beiderlei Geschlechts vor Nötigung und Mißbrauch zu sexuellen Handlungen. Die §§ 113, 114 sind sich im Aufbau und in der geschilderten Begehungsweise ähnlich. In § 113 wird die Vergewaltigung, in § 114 die Vornahme sonstiger sexueller Handlungen unter Strafe gestellt. § 114 erfaßt die Fälle, in denen der Täter mit einem schweren Nachteil droht, eine Notlage ausnutzt oder eine gesellschaftliche oder berufliche Funktion oder Tätigkeit mißbraucht. Der Begriff der sexuellen Handlungen schließt auch den Geschlechtsverkehr ein. Im Entwurf sind keine besonderen Normen für Sexualverbrechen im Amt vorgesehen. Derartige Fälle werden mit dem Begriff „gesellschaftliche oder berufliche Funktion oder Tätigkeit“ vom Tatbestand des § 114 erfaßt. § 114 ist auch auf gleichgeschlechtliche Handlungen beiderlei Geschlechts anzuwenden. Die in dieser Bestimmung beschriebenen homosexuellen Handlungen sind nach ihrer Begehungsweise und den Auswirkungen so schwer, daß es notwendig ist, sie zur Straftat zu erklären. Diese Regelung entspricht in ihren Grundzügen den Erkenntnissen der Wissenschaft, insbesondere der Psychiatrie und Medizin. Der Strafrahmen für den Normalfall ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren. Für die schweren Fälle nach Abs. 2, die den schweren Fällen der Vergewaltigung entsprechen, sind Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu acht Jahren vorgesehen. Die Ausnutzung und Förderung der Prostitution (§ 115) ist eng mit der in § 235 unter Strafe gestellten Prostitution verbunden. Der vorgeschlagene Tatbestand verzichtet auf alle einschränkenden Verklausulierungen der geltenden §§ 180, 181 a StGB. Bestraft wird derjenige, der die Prostitution fördert oder ausnutzt, um daraus Einkünfte zu beziehen. Damit bringt der Tatbestand den Wesensinhalt dieses Delikts zum Ausdruck. Er umfaßt alle Fälle der strafwürdigen Kuppelei und Zuhälterei. Derartige Straftaten werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Verurteilung auf Bewäh- rung geahndet. Daneben kann auf Aufenthaltsbeschränkung erkannt werden. Die Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit (§ 116) ist im Gegensatz zu § 183 StGB nach dem Entwurf nur in solchen Fällen strafbar, in denen der Täter öffentlich sexuelle Handlungen vomimmt, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen. Der Tatbestand charakterisiert dadurch die Vornahme sexueller Handlungen in Gegenwart anderer Personen eindeutig als Sexualdelikt. Die hauptsächlichste Begehungsform dieses Delikts besteht darin, daß sich der Täter öffentlich entblößt. Diese strafbaren Handlungen werden oft in der Nähe öffentlicher Straßen, Plätze oder Parkanlagen ausgeführt, so daß dadurch eine erhebliche Unruhe unter der Bevölkerung hervorgerufen werden kann. Die Aufnahme einer besonderen Bestimmung über die Verbreitung pornografischer Schriften (§ 117) ist notwendig, da sich die Tatbestände zum Schutze der Jugend und der Kinder vor Schund- und Schmutzerzeugnissen im Kapitel „Straftaten gegen Jugend und Familie“ (§ 135) nur auf diese beziehen. Die Delikte gegen die Freiheit Der Raub (§ 118) ist ein schwerer Angriff gegen das sozialistische Zusammenleben der Menschen. Als ein Gewaltverbrechen zeichnet er sich im besonderen Maße durch Rücksichtslosigkeit und Brutalität aus und ist geeignet, Unsicherheit und Furcht in der Bevölkerung hervorzurufen. Mit der Beschreibung der Methoden Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit umreißt der Tatbestand die typischen Merkmale der Begehungsweise dieses Verbrechens. Eine Bereicherung des Täters ist nicht erforderlich. Geschützt wird aber neben der persönlichen Freiheit der Bürger das sozialistische Eigentum sowie das persönliche und private Eigentum. Der Tatbestand erfaßt nicht nur die Wegnahme von Gegenständen, sondern auch die auf gewaltsame Art und Weise erstrebte Sicherung bereits entwendeter Gegenstände (räuberischer Diebstahl), weil dieser Handlung die gleiche Gefährlichkeit zukommt. Im Abs. 2 sind die erschwerenden Begehungsweisen beschrieben. Nach Abs. 1 werden Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und für die schweren Fälle des Abs. 2 solche von einem Jahr bis zu zehn Jahren angedroht. Mit der Nötigung (§ 119 Abs. 1) wird die persönliche Entscheidungsfreiheit der Bürger eingeschränkt und ein bestimmtes Verhalten erzwungen. Im Tatbestand werden alle Methoden erfaßt, die dazu geeignet sind, so die Anwendung von Gewalt, die Drohung mit einem schweren Nachteil und die Ausnutzung einer Notlage. Der Strafrahmen reicht von der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren über die Verurteilung auf Bewährung und Geldstrafe bis zum öffentlichen Tadel. Die Erpressung (§ 119 Abs. 2) ist ein Spezialfall der Nötigung. Sie ist zwar unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen eine Einzelerscheinung, als Ausdruck eines rücksichtslosen Egoismus besitzt sie aber trotzdem erhebliche Gefährlichkeit. Obwohl sie sich auch gegen das Eigentum richtet, ist aber doch der Angriff auf die persönliche Freiheit charakteristisch. Deshalb ist sie mit der Nötigung zusammen geregelt worden. Im Tatbestand ist deutlich gemacht worden, daß die Erpressung auf die Zufügung eines Vermögensschadens des Genötigten oder eines anderen gerichtet ist, um sich oder andere zu bereichern. Der angedrohte Strafrahmen, der von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bis zur Verurteilung auf Bewährung geht, erscheint erforderlich und ausreichend. 181;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 181 (NJ DDR 1967, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 181 (NJ DDR 1967, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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