Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 179

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 179 (NJ DDR 1967, S. 179); Gleichzeitig sollen sie nlle Bürger mobilisieren, die Überreste und Einflüsse der kapitalistischen Lebensund Denkgewohnheiten ::u überwinden. Das ist ein komplizierter und langwieriger Prozeß. Bei den Straftaten gegen die Persönlichkeit wird das besonders deutlich, denn sie sind so alt, wie die Ausbeuterepoche selbst alt ist, und erschienen den Menschen schon als unabänderliche Attribute ihres Lebens. Die sozialistische Gesellschaftsordnung hat jedoch den Beweis erbracht, daß die Gesellschaft und jeder einzelne von dieser Vergangenheit befreit werden kann. Das zeigt der Rückgang der Straftaten gegen die Persönlichkeit in der DDR nach 19452 3. Trotzdem dürfen die diesen Straftaten zugrunde liegenden ideologischen Ursachen nicht unterschätzt werden. Sie wurzeln tief im Leben und Bewußtsein vieler Menschen, obwohl die ökonomischen Verhältnisse, die sie hervorbrachten, nicht mehr existieren. Die Straftaten gegen die Persönlichkeit richten sich gegen den Menschen, gegen Beziehungen und Verhaltensweisen, die seinem Leben, seiner Gesundheit, seiner Freiheit und Würde und seinem Eigentum dienlich und förderlich sind. Solche Straftaten verletzen elementare Interessen der menschlichen Persönlichkeit und wirken störend auf alle Beziehungen und Verhaltensweisen ein, die Grundlage des sozialistischen Zusammenlebens sind. Mit den Verbrechen gegen das Leben wird die natürliche und gesellschaftliche Existenz des Menschen schlechthin angegriffen. Deshalb sind diese Verbrechen besonders gefährlich. Die übrigen Straftaten richten sich immer gegen bestimmte Seiten und Ausdrucksformen der Persönlichkeit, wodurch wenn auch unterschiedlich die ganze Persönlichkeit beeinflußt wird. Es ist deshalb notwendig, noch entschiedener alle Straftaten gegen die Persönlichkeit und ihre Ursachen zu bekämpfen. Dieser Zielsetzung und den sich daraus ergebenden Anforderungen entsprechen die gegenwärtig geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Persönlichkeit nicht mehr in vollem Maße. Die Ausgestaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Straftaten gegen die Persönlichkeit im StGB-Ent-wurf wird durch die Entwicklung und den Schutz der menschlichen Persönlichkeit bestimmt. Dabei wird entsprechend dem unterschiedlichen Wesen dieser Delikte bei der tatbestandlichen Ausgestaltung und Festlegung des Strafrahmens zwischen Verbrechen und Vergehen differenziert (§ 1). Bestimmte geringfügige Strafrechtsverletzungen, wie der Hausfriedensbruch (§ 124 Abs. 1) und die Beleidigung und Verleumdung (§§ 127 bis 129), sind als Verfehlungen charakterisiert, und es sind differenzierte Vorschriften hinsichtlich ihrer Ahndung vorgesehen2. Damit wird ausgedrückt, daß diese geringfügigen Handlungen Rechtsverletzungen besonderer Art sind. Straftaten gegen Leben und Gesundheit Entsprechend der elementaren Bedeutung des Lebens und der Gesundheit des Menschen als Voraussetzung für die gesetzmäßige Entwicklung in der sozialistischen Gesellschaft nimmt dieser Abschnitt den ersten Platz ein. Die Tötungsdelikte Vorsätzliche Tötungen sind zwar zahlenmäßig von geringer Bedeutung4, sie gehören aber nach wie vor zu den schwersten Verbrechen. In den Bestimmungen des Entwurfs wird angestrebt, die überlebte Kasuistik des 2 vgl. Harrland, „Zur Entwicklung der Kriminalität und einigen Problemen ihrer wirksamen Bekämpfung“, NJ 1966 S. 614 f. 3 vgl. die entsprechenden Bestimmungen des Entwurfs der Verordnung über die Verfolgung von Verfehlungen. 4 Vgl. Harrland, a. a. O. geltenden StGB zu überwinden. An die Stelle von sechs Bestimmungen des geltenden StGB für die vorsätzliche und die fahrlässige Tötung (§§ 211, 212, 213, 216, 217, 222) treten im Entwurf drei (§§ 104 bis 106), die trotzdem den Schutz des Lebens umfassender und differenzierter als bisher gewährleisten. Dabei werden die Kindestötung (§ 217) und die Tötung auf Verlangen (§ 216) nicht mehr ausdrücklich geregelt. Die Fälle, bei denen Schuldmilderungsgründe vorliegen, werden vom Tatbestand des § 105 (Totschlag) erfaßt. Damit wird zugleich die bisher in § 217 StGB noch bestehende Ungleichheit in der Bestrafung der verheirateten und der nicht verheirateten Mutter beseitigt. Der Tatbestand des Mordes (§ 104) enthält die vorsätzliche Tötung als Normalfall (Abs. 1) und die qualifizierte schwere vorsätzliche Tötung (Abs. 2). Die bisherige an bestimmte Motive und objektive Begehungsmerkmale geknüpfte Unterscheidung von Mord und Totschlag wird überwunden. Die Praxis hat gezeigt, daß die Kasuistik des § 211 StGB einerseits nicht die besonders schweren Fälle der vorsätzlichen Tötung widerspiegelt und daß andererseits die dem Wortlaut nach als Mord zu qualifizierenden Fälle keinesfalls immer eine solche Schwere aufweisen, wie es den Strafandrohungen entspricht. Bei der vorgesehenen Regelung der schweren vorsätzlichen Tötung in Abs. 2 wurden die Fälle exakt herausgearbeitet, die das sozialistische Gemeinschaftsleben in besonders hohem Maße gefährden und deshalb auch den schärfsten Strafzwang notwendig machen. Dabei sind die unter Ziff. 1 genannten schweren Fälle im Zusammenhang mit dem 1. und dem 2. Kapitel und die unter Ziff. 2 bezeichneten im Zusammenhang mit dem 7. und 8. Kapitel des Besonderen Teils des Entwurfs zu sehen. Entsprechend dem sozialen Wesen des Mordes und der Schwere dieses Verbrechens stellt Abs. 3 neben dem Versuch auch die Vorbereitung unter Strafe. Der Totschlag (§ 105) umfaßt alle Fälle der vorsätzlichen Tötung, in denen die Schuld des Täters durch bestimmte Umstände gemildert ist. Durch diese Regelung ist der Begriff des Totschlags auf seinen ursprünglichen Inhalt zurückgeführt worden, wie sich das insbesondere aus der ausführlich beschriebenen Affekttötung ergibt. Durch die Formulierung „oder liegen andere Schuldmilderungsgründe vor“ erfaßt der Tatbestand darüber hinaus alle sonst denkbaren vorsätzlichen Tötungen von geringerer Schwere. Die Trennung und Abgrenzung des Totschlags vom Mord wird so gegenüber der geltenden Regelung überzeugender. Im Bewußtsein der Werktätigen haben sich zwar sowohl der Mord als auch der Totschlag als verabscheuungswürdig eingeprägt, zur Differenzierung dieser Verabscheuungswürdigkeit erscheint aber die Beibehaltung beider Begriffe dennoch angebracht. Die Strafandrohungen der §§ 104, 105 sind entsprechend der Schwere der Begehungsformen differenziert. Es ist unumgänglich, für den Mord schwerste Freiheitsstrafen festzulegen. Dabei ist die Todesstrafe selbst bei den schweren vorsätzlichen Tötungen (§ 104 Abs. 2) nicht mehr obligatorisch. Hier spiegeln sich die Rechtsentwicklung und die marxistische Strafrechtsauffassung wider, die Todesstrafe nur in Ausnahmefällen anzuwenden. Die untere Grenze des Strafrahmens für den Mord ist die obere Grenze des Strafrahmens für den Totschlag. Der Schwerpunkt der Bekämpfung von Tötungsdelikten liegt bei den fahrlässigen Tötungen (§ 106). Dabei kommt Abs. 1 als Normalfall der fahrlässigen Tötung besondere Bedeutung zu. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wird von der Regelung der fahrlässigen Schuld (§§ 9 bis 11) im Allgemeinen Teil des Ent- 179;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 179 (NJ DDR 1967, S. 179) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 179 (NJ DDR 1967, S. 179)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß es hier um die differenzierte Einbeziehung dieser Kräfte in das Sicherungssystem auf und an den Transitstrecken gehen muß, bei Gewährleistung ihres Einsatzes auch für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

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