Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 176 (NJ DDR 1967, S. 176); schaftlichen Schäden führen, unter Strafe stellt und auch denjenigen mit Strafe bedroht, der als Verantwortlicher für die Abnahme, die Qualitätskontrolle oder den Vertrieb solche Waren zum Schaden der Wirtschaft oder des Verbrauchers weiterleitet, abnimmt oder als qualitätsgerecht erklärt6. Auch über den Umfang eines solchen Tatbestandes gab es unterschiedliche Vorstellungen: Die einen forderten mit einer gewissen Absolutheit die Strafbarkeit vom Produktionsarbeiter bis zum Werkleiter oder VVB-Direktor, andere wollten den Tatbestand modifizieren und nur den unter Strafe stellen, der eine besondere Verantwortung bei der Herstellung oder Abnahme trägt, etwa den Gütekontrolleur. Zunächst wurde ein derartiger Tatbestand abgelehnt, weil es mit den Grundsätzen des NÖS nicht vereinbar erschien, die Herstellung qualitätsgerechter, weltmarktfähiger Erzeugnisse durch eine Strafandrohung zu sichern. Mit Recht wurde auch vom ökonomischen Forschungsinstitut z. B. ein Tatbestand abgelehnt, der etwa schlechthin die Nichterfüllung von Staatsplanpositionen unter Strafe stellt. Es wird auch nicht erwogen, den Fall, daß vorgesehene Betriebskostensenkungen nicht erreicht werden, strafrechtlich zu erfassen. Das NÖS ist mit seiner gesamten Stimulierung und seinem ökonomischen Hebelsystem darauf ausgerichtet, daß sich eine hochwertige Produktion für den Betrieb und für die Beschäftigten auszahlt. Ein solcher Tatbestand scheint uns nicht zum NÖS zu passen Bei der weiteren Prüfung der Materie und bei der Auswertung der bisherigen Erfahrungen des NÖS wurden jedoch Sachverhalte zur Sprache gebracht, die dazu führten, in das 7. Kapitel (Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit) des Besonderen Teils des Entwurfs den Tatbestand der Gefährdung der Gebrauchssicherheit (§ 180) einzufügen. Eine ähnliche Vorschrift existiert im geltenden Recht (§ 330 StGB) bereits für das Bauwesen. Sie wurde weiterentwickelt in den StGB-Entwurf aufgenommen7. Bei diesen Tatbeständen ist die Strafbarkeit vor allem wegen der möglichen Gefahren und Schäden für Leben und Gesundheit von Menschen begründet. Die Befürworter eines allgemeinen Straftatbestands wegen mangelhafter Produktion weisen darauf hin, daß durch mangelhafte Qualität erhebliche Schäden entstehen und die möglichen ökonomischen und disziplinarischen Sanktionen nicht im richtigen Verhältnis zur Schuld der Verantwortlichen stehen. Als Beispiele werden insbesondere mangelhafte Exportlieferungen deren Auswirkungen bis zur Störung von Außenhandelsbeziehungen gehen können und mangelhafte Bauobjekte, bei denen umfangreiche Nachbesserungen erforderlich sind, angeführt. Betrachten wir die Fälle, die vorsätzlich herbeigeführt sind, so müssen wir feststellen, daß sie durch die im Entwurf vorgesehenen Tatbestände des Vertrauensmißbrauchs (§ 152) und des Betrugs (§ 148) erfaßt werden können. Somit ergibt sich die Frage, in welcher Weise und in welchem Umfang ein ausdrücklicher Tatbestand zum Schutze vor nicht qualitätsgerechter Produktion erzieherischer wirken könnte als die Strafandrohung über Betrug und Vertrauensmißbrauch. Weiterhin wäre zu prüfen, inwieweit dann ein solcher 6 Diese Materie ist in den Strafgesetzbüchern der sozialistischen Länder unterschiedlich geregelt. Im StGB der RSFSR gibt es zwei Tatbestände: die wiederholte oder umfangreiche Auslieferung nicht qualitätsgerechter Erzeugnisse aus einem Industrieunternehmen (Art. 152) bzw. durch den Leiter einer Verkaufsstelle, eines Depots, eines Lagers, einer Abteilung sowie durch einen Warenprüfer oder Gütekontrolleur in Handelsbetrieben (Art. 157). Die Tatbestände werden aber wie uns bekannt ist nur bei gravierenden Fällen angewandt. 7 Vgl. hierzu Forker / Gerberding / Nehmer, „Die Bestimmungen zur Bekämpfung der Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit“, NJ 1966 S. 152 fl. Tatbestand so abgefaßt werden kann, daß er nicht auf die Herstellung von Erzeugnissen, bei denen das Qualitätsniveau objektiv noch nicht erreicht werden konnte, Anwendung finden muß. Er darf nicht zur Einleitung von Verfahren zwingen, die erst über die Feststellung nicht vorhandener Schuld wieder eingestellt werden müssen. Es müßte ein Tatbestand sein, der die wirklich relevanten Fälle erfaßt und nicht etwa bewirkt, daß die Herausarbeitung ökonomischer Stimuli und Hebel unterbleibt oder nicht genügend intensiviert wird. Das Strafrecht kann Mißbräuche in der Wirtschaft, Vergeudung und im StGB beschriebene wirtschaftsschädigende Verhaltensweisen, die ökonomisch oder mit anderen außerstrafrechtlichen Methoden nicht wirksam unterbunden werden können, durchaus bestrafen; damit wird aber das nationale Anliegen der Weltmarktfähigkeit unserer Erzeugnisse nicht gelöst. Für die krassen Schädigungen genügen nach Ansicht der StGB-Kom-mission die allgemeinen Wirtschaftsstraftatbestände; wir benötigen also keinen speziellen Tatbestand für nicht qualitätsgerechte Produktion. Zur Bestrafung fahrlässiger wirtschaftsschädigender Handlungen Die Frage, in welchem Umfang fahrlässige Wirtschaftsschädigungen zu bestrafen sind, muß genauso wie die Frage hinsichtlich eines Tatbestandes für nicht qualitätsgerechte Produktion für Industrie und Landwirtschaft gesondert durchdacht werden6. Die Strafandrohung eines Gesetzes kann zwar gegen leichtsinnige, disziplinlose oder durch ökonomische Anreize nur wenig beeinflußbare Handlungen nützlich sein, und sie vermag Personen, die häufig oder nur in bestimmten Situationen ihre Pflichten vernachlässigen, vor ungesetzlichen Handlungen zu warnen, vielleicht auch zu bewahren. Sie kann aber nicht dazu benutzt werden, gute Leistungen über das pflichtgemäß zu Fordernde hinaus oder schöpferische Arbeit zu erzielen oder zu stimulieren. Die Strafandrohung sichert dort, wo sie nutzt, allenfalls ein Verhaltensminimum. Mehr kann sie und auch die Strafe selbst nicht erreichen. Nur mit dieser grundsätzlichen Überlegung kann man zu einer wissenschaftlich begründeten Auffassung in dieser komplizierten Frage kommen. Wir müssen uns fernerhin überlegen, daß sich im NÖS und bei der Durchführung der technischen Revolution die persönliche Verantwortung ständig erhöht. Den Wirtschaftsfunktionären wurden und werden umfangreiche Vollmachten und Entscheidungsbefugnisse eingeräumt. Innerhalb dieser Befugnisse werden die Summen und die Werte, mit denen disponiert werden muß und über die entschieden wird, immer größer. Den Ingenieuren, Technikern, Meistern, Brigadieren und Arbeitern werden immer größere Maschinensysteme, Taktstraßen, Bau- und technische Objekte zum Aufbau, zur Rekonstruktion und zur ständigen Bedienung und Wartung anvertraut. Natürlich wollen wir uns gegen Mißbrauch und gegen unvertretbaren Leichtsinn im Umgang mit diesen Millionenwerten schützen, aber wir kommen nicht an der Feststellung vorbei, daß eine gesteigerte Leistungsfähigkeit, höhere Kenntnisse und höhere Umsicht erforderlich sind und daß diese Tatsache zudem größere physische, nervliche und konstitutionelle Belastungen mit sich bringt. Selbst wenn wir davon ausgehen, daß sich die Voraussetzungen für Fehlhandlungen nicht verschlechtern was durchaus bestritten wird , werden die eintretenden Schäden in der Regel größer werden. Da die Höhe des Schadens 8 vgl. hierzu Reuter, „Neuregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Wirtschaftsstraftaten in der Landwirtschaft“, NJ 1964 S. 115; Duft / Wendland, „Gedanken zur Neuregelung des Wirtschaftsstrafrechts auf dem Gebiet der Landwirtschaft“, NJ 1964 S. 559; H. Benjamin, a. a. O., S. 584 fl., insb. S. 587 f. 176;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 176 (NJ DDR 1967, S. 176) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 176 (NJ DDR 1967, S. 176)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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