Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 175 (NJ DDR 1967, S. 175); Auszeichnungen In Anerkennung ihrer hervorragenden Verdienste beim Aufbau des Sozialismus und bei der Festigung und Stärkung der DDR verlieh der Vorsitzende des Staatsrates am 27. Februar 1967 Dr. Hilde Benjamin, Minister der Justiz, den Ehrentitel „Held der Arbeit". Mit dem Vaterländischen Verdienstorden in Bronze wurden ausgezeichnet Erich Cottert, stellv. Direktor des Bezirksgerichts Gera, Hermann Wohlgethan Oberrichter am Bezirksgericht Potsdam. und das sozialistische Eigentum schädigen, nicht ausreicht. Damit beschränkt sich der Anwendungsbereich des Strafrechts auf folgende Gebiete: a) Unsere Wirtschaft muß vor feindlichen terroristischen Angriffen, vor Diversion und Sabotage, Wirtschaftsspionage und ähnlichen mit staatsfeindlicher Zielsetzung oder im Aufträge imperialistischer Stellen begangenen Angriffen wirksam geschützt werden5 * 3. b) Uber staatsfeindliche Angriffe hinaus ist es notwendig, die Betriebsgeheimnisse der Wirtschaft vor unbefugtem Zugriff zu bewahren und zu schützen. c) Das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft müssen vor vorsätzlichen, sie schädigenden Handlungen strafrechtlich geschützt werden. Das betrifft einmal die traditionelle Eigentumskrimina-lität, die zu einem Gutteil auch gegen das sozialistische Eigentum gerichtet ist, ferner jene Wirtschaftsmanipulationen, die unlautere persönliche Bereicherung zum oder mit zum Ziel haben, aber auch die Handlungen, die zum Schaden bzw. zum ungerechtfertigten Vorteil eines sozialistischen Betriebes vorgenommen werden, ohne daß dabei notwendig eine direkte persönliche Bereicherung eine Rolle spielen muß. d) Die vorsätzliche Beschädigung und Zerstörung von Produktionsmitteln, anderen Wirtschaftsgütem und von Gegenständen, die im sozialistischen Eigentum stehen, insbesondere wenn dadurch erhebliche volkswirtschaftliche Schäden oder Folgeschäden oder wesentliche Störungen im Wirtschaftsablauf entstehen, müssen als strafrechtlich relevante Handlungen erfaßt werden. e) Notwendig ist ferner der Schutz vor dem Mißbrauch des Vertrauens, das Wirtschaftsfunktionären entgegengebracht wird, und vor dem Mißbrauch der Verfügungs- und Entscheidungsbefugnis in den unterschiedlichsten Wirtschaftsangelegenheiten. f) Erforderlich ist auch der Schutz vor Handlungen, die geeignet sind, falsche und in erheblichem Umfang wirtschaftsschädigende Dispositionen bei anderen Wirtschaftsfunktionären und Staatsorganen auszulösen, insbesondere Fälle der Falschmeldung oder irreführender Meldungen. g) Zu übernehmen und mit der gesellschaftlichen Entwicklung in Übereinstimmung zu bringen sind auch die Bestimmungen zum Schutze der Staatswährung und hinsichtlich vorsätzlicher Abgabenentziehung und -hinterziehung (Sozialversicherung, Steuern und sonstige staatliche Abgaben). Das gilt auch für die Warenhortung, die Wirtschaftsbestechung und die Angriffe gegen die gesetzliche Preisgestaltung, der in der 3. Etappe der Industriepreisreform große Bedeutung zukommt. h) Eine äußerst schwierige Frage ist es, in welchem Umfange fahrlässige Wirtschaftsschädigungen zu bestrafen sind". Der Entwurf geht davon aus, daß die Bestrafung fahrlässiger Wirtschaftsdelikte nicht generell ausgeschlossen werden kann. Mit der Bestimmung dieses Anwendungsbereichs wird ein bedeutsamer Schritt zur weiteren Konkretisierung des Wirtschaftsstrafrechts getan; damit scheiden Strafbarkeitsmöglichkeiten aus, die wegen ihrer Unbestimmtheit Unsicherheit erzeugen und die Wirksamkeit der Strafandrohungen beeinträchtigen könnten. Eine richtige Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen setzt jedoch voraus, daß schon die Diskussion und später die Durchsetzung des Gesetzes in der Volkswirt- 5 Vgl. die Bestimmungen zum Schutze der DDR, die im 2. Kapitel des Besonderen Teils des StGB-Entwurfs enthalten sind. Schaft mit der Einführung klarer und exakt abgegrenzter Verantwortungsbereiche einhergeht, die es ermöglichen, jeden Bürger über seine Pflichten im Wirtschaftsablauf genau zu belehren, ihm damit die notwendige Sicherheit für die Erfüllung seiner Aufgaben zu geben und ihm andererseits auch die Folgen, nicht zuletzt auch die strafrechtlichen Folgen, von Pflichtversäumnissen vor Augen zu führen. Geschieht das nicht, -so würde es im Wirtschaftsstrafrecht zu summarischen Tatbeständen und zu einer überzogenen Fahrlässigkeitsbestrafung kommen, eine Lösung, die uns in die Nähe einer Erfolgshaftung für Unglücks- und Katastrophenfälle sowie für Havarien führt und neue Probleme für die sozialistische Menschenführung hervorbringt, keines jedoch löst. 3. Das Strafrecht muß gewährleisten, daß Verantwor-tungs- und Entscheidungsfreudigkeit und die schöpferische, auf den größten volkswirtschaftlichen Nutzen gerichtete Arbeit die notwendig Risiken für Sachwerte einschließt nicht gehemmt wird. Das setzt voraus, daß die Erziehung der Wirtschaftsfunktionäre zur Verantwortungs- und Entscheic ungsfreudigkeit auf der Grundlage präziser hoher Sachkenntnis weitergeführt und klargestellt wird, daß Verantwortungsfreudigkeit nicht mit unüberlegter Aufgabenübemahme, Entscheidungsfreudigkeit nicht mit Leichtfertigkeit und Kühnheit nicht mit Gewissenlosigkeit verwechselt werden. Die Vorstellungen zum neuen Wirtschaftsstrafrecht umfassen praktisch ein in den Strafdrohungen gegenüber dem geltenden Recht eingeschränktes, etwa auf der Linie der jetzigen Handhabung der Strafrechtsprechung liegendes Wirtschaftsstrafrecht. Dabei wird u. E. die Erkennbarkeit der Straftaten erleichtert. Klarheit besteht auch darüber, daß die Schutzfunktion des Strafrechts auch im Wirtschaftsstrafrecht sichtbar werden muß. In der gegenwärtigen Entwicklungsetappe besteht grundsätzlich keine Veranlassung, den Anwendungsbereich des Strafrechts auszuweiten oder seine Zwangsmittel zu verschärfen. Vielmehr ist es gestützt auf die gewachsene moralisch-erzieherische Kraft der Gesellschaft notwendig, die außerhalb des Strafrechts liegenden Mittel der erzieherischen Einwirkung, besonders die Anwendung der ökonomischen Sanktionen, im Rahmen des ökonomischen Systems einschließlich der materiellen Verantwortlichkeit sowie der disziplinarischen Verantwortlichkeit und der Anwendung von Ordnungsstrafen voll auszuschöpfen. Kein allgemeiner Tatbestand zum Schutze qualitätsgerechter Produktion Mehrmals ist die Frage erörtert worden, ob ein Tatbestand erforderlich ist, der die Herstellung nicht qualitätsgerechter Erzeugnisse, die zu erheblichen wirt- 175;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister gerichtete, wissenschaftlich begründete Orientierung für eine den hohen Anforderungen der er Oahre gerecht werdende Untersuchungsarbeit gegeben.

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