Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 173 (NJ DDR 1967, S. 173); fen22. Die völkerrechtlichen Grundlagen eines solchen Tatbestandes sind in der Präambel des Gesetzes vom 13. Oktober 1966 aufgeführt. Das Verbot und die Bestrafung von Kriegsverbrechen (§ 84) ist altes Völkerrecht und geht zum Teil auf internationale Abkommen zurück, die wie die Petersburger Deklaration von 1868 über die Ausschließung gewisser Sprenggeschosse vom Kriegsgebrauche bereits in der Mitte des vorigen Jahrhunderts abgeschlossen wurden. Die wichtigsten davon sind: das Haager Abkommen vom 18. August 1907, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges; das Genfer Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege; das I. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde; das II. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See; das III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung von Kriegsgefangenen; das IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten. Diese und andere Völkerrechtsakte stellen eine ziemlich umfassende Kodifikation der Regeln der Kriegführung dar. Die DDR ist durch Gesetz vom 30. August 1956 (GBl. I S. 917) den vier Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer vom 12. August 1949 beigetreten. § 84 stellt die wesentlichsten Formen der Verletzung völkerrechtlicher Normen unter Strafe. §85 ist eine spezielle Vorschrift, durch die Verletzungen des Zeichens des Roten Kreuzes für strafbar erklärt werden. 22 Vgl. die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zum Schutze der Staatsbürger- und Menschenrechte der Bürger der DDR, NJ 1966 S. 641 ff. Verstöße gegen diese Vorschriften sind gemäß § 73 in jedem Fall strafbar, gleichgültig, ob der Täter Militärangehöriger oder Zivilist, Bürger der DDR oder eines anderen Staates ist. Unter den Straftaten gegen die militärische Disziplin und Einsatzbereitschaft gibt es einige spezielle Tatbestände für Militärpersonen, in denen ähnliche Straftaten beschrieben werden23. Ausschluß der Verjährung für Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen Der Entwurf bekräftigt in § 72 nochmals den bereits im Gesetz vom 1. September 1964 (GBl. I S. 127) zum Ausdruck gebrachten Standpunkt der DDR24, daß Nazi-und Kriegsverbrechen in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verpflichtungen zu verfolgen und zu bestrafen sind und ihrem Wesen nach keiner Verjährung unterliegen, wie dies bei den Straftaten der allgemeinen Kriminalität der Fall ist. Die DDR entspricht mit dem StGB-Entwurf auch dem Beschluß der UN-Menschenrechtskommission über die Verfolgung und Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit [3 (XXI)], der davon ausgeht, daß die Vereinten Nationen „insbesondere geeignete Mittel und Wege finden müssen, das Prinzip zu begründen, daß es für solche Verbrechen im Völkerrecht keine Verjährung gibt“25. Dieser Beschluß zeigt, daß man sich dessen bewußt ist, daß eine Gewährleistung der Menschenrechte in Gegenwart und Zukunft aufs engste mit der Bestrafung der faschistischen Verbrecher gegen die Menschlichkeit von gestern verbunden ist. Die DDR hat dieser Erkenntnis bereits Gesetzeskraft verliehen im Interesse der Erhaltung des Friedens und der Zukunft der ganzen Menschheit. 23 Vgl. Kalwert / Sarge, „Straftaten gegen die militärische Disziplin und Einsatzbereitschaft“, NJ 1967 S. 159 ft. 24 Vgl. die Begründung des Gesetzes durch den Minister der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, in NJ 1964 S. 545 ff. 25 Der Beschluß ist abgedruckt in: UNO-Bilanz 65/66, a. a. O., S. 196 f. Prof. Dr. habil. ERICH BUCHHOLZ, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin HANS HEILBORN, Hauptabteilung sleiter im Ministerium der Justiz, Stellv. Vorsitzender der StGB-Kommission Dr. GERHARD KNOBLOCH, 1. Stellvertreter des Leiters der Hochschule der Deutschen Volkspolizei Einige Probleme der Bestimmungen zum Schutze der Volkswirtschaft und des sozialistischen Eigentums Das gegenwärtige Wirtschaftsstrafrecht beruht im wesentlichen auf der WStVO vom 23. September 1948 in der Fassung vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1077) und den durch das StEG vom 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 643) bzw. durch das Zollgesetz vom 28. März 1962 (GBl. I S. 42) neugefaßten Volkseigentums- und Handelsschutzbestimmungen sowie was die Preisdelikte betrifft auf der Preisstrafrechtsverordnung in der Fassung vom 26. Oktober 1944 (RGBl. I S. 264). Die WStVO orientierte erstmals auch vom Strafgesetz her eindeutig auf die Festigung der Grundlagen der neuen, demokratischen Wirtschaftsordnung und auf die Erhöhung des Verantwortungsbewußtseins des für die Wiederherstellung und Entwicklung der Friedenswirtschaft tätigen Volkes. Ihr Erlaß fällt zeitlich mit dem Beginn der zentralen Planung in der Wirtschaft der heutigen DDR zusammen. Damals mußte die Wirtschaft noch weitgehend administrativ geleitet werden, es konnte nur wenig Dispositionsspielraum geben. Deshalb war eine Strafgesetzgebung notwendig, die auf Verstöße gegen die straffe administrative Leitung, vor allem aber auf Spekulation, Vergeudung und Verderb mit strengen Strafen reagierte Dieser Ausgangspunkt hat sich inzwischen insbesondere durch den Übergang zum neuen ökonomischen System der Planung und Leitung (NÖS) grundlegend verändert. Das geltende Wirtschaftsstrafrecht entspricht nicht mehr unserem Wirtschaftssystem. Es kann unter den Bedingungen des NÖS zu falschen Schlußfolgerungen und zu einer falschen Orientierung sowohl in bezug auf Strafpolitik und Strafpraxis als auch in bezug auf unsere Wirtschaft führen. Die Bestimmungen des geltenden Wirtschaftsstrafrechts können die Initiative und die notwendige Dispositionsbefugnis der Wirtschaftsfunktionäre hemmen. Aus diesen hier angedeuteten Gründen ergibt sich, daß die Anforderungen an ein neues Wirtschaftsstrafrecht und an ein Strafrecht zum Schutze des sozialistischen Eigentums herausgearbeitet werden mußten. Zur Auffassung von Ökonomen zum Wirtschaftsstrafrecht und zum Strafrecht, das dem Schutze des sozialistischen Eigentums dient Bereits im Jahre 1964 wurde auf Anregung des Staatsrates die Wirksamkeit des Rechts in der Periode des umfassenden sozialistischen Aufbaus eingeschätzt1. 1 Vgl. Kommunique der 4. Sitzung des Staatsrates der DDR, NJ 1964 S. 128a, und H. Benjamin, „Probleme der Beziehungen zwischen Ökonomie und Recht in der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane“, NJ 1964 S. 584 ff. 173;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß- der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshändlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der rechtlichen Grundlagen sowie der weisungs- und befehlsmäßig einheitlichen Regelung des Untersuchungshaftvollzuges. Bei der Realisierung der Vollzugsprozesse der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sowie bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Vernehmungeft. Die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Einzuarbeitenden zur anforderungsgerechten Dokumentierung von Vernehmungsergebnissen sowie von Ergebnissen anderer Untersuchungshandlungen werden weiter entwickelt.

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