Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 173 (NJ DDR 1967, S. 173); fen22. Die völkerrechtlichen Grundlagen eines solchen Tatbestandes sind in der Präambel des Gesetzes vom 13. Oktober 1966 aufgeführt. Das Verbot und die Bestrafung von Kriegsverbrechen (§ 84) ist altes Völkerrecht und geht zum Teil auf internationale Abkommen zurück, die wie die Petersburger Deklaration von 1868 über die Ausschließung gewisser Sprenggeschosse vom Kriegsgebrauche bereits in der Mitte des vorigen Jahrhunderts abgeschlossen wurden. Die wichtigsten davon sind: das Haager Abkommen vom 18. August 1907, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges; das Genfer Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege; das I. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde; das II. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See; das III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung von Kriegsgefangenen; das IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten. Diese und andere Völkerrechtsakte stellen eine ziemlich umfassende Kodifikation der Regeln der Kriegführung dar. Die DDR ist durch Gesetz vom 30. August 1956 (GBl. I S. 917) den vier Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer vom 12. August 1949 beigetreten. § 84 stellt die wesentlichsten Formen der Verletzung völkerrechtlicher Normen unter Strafe. §85 ist eine spezielle Vorschrift, durch die Verletzungen des Zeichens des Roten Kreuzes für strafbar erklärt werden. 22 Vgl. die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zum Schutze der Staatsbürger- und Menschenrechte der Bürger der DDR, NJ 1966 S. 641 ff. Verstöße gegen diese Vorschriften sind gemäß § 73 in jedem Fall strafbar, gleichgültig, ob der Täter Militärangehöriger oder Zivilist, Bürger der DDR oder eines anderen Staates ist. Unter den Straftaten gegen die militärische Disziplin und Einsatzbereitschaft gibt es einige spezielle Tatbestände für Militärpersonen, in denen ähnliche Straftaten beschrieben werden23. Ausschluß der Verjährung für Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen Der Entwurf bekräftigt in § 72 nochmals den bereits im Gesetz vom 1. September 1964 (GBl. I S. 127) zum Ausdruck gebrachten Standpunkt der DDR24, daß Nazi-und Kriegsverbrechen in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Verpflichtungen zu verfolgen und zu bestrafen sind und ihrem Wesen nach keiner Verjährung unterliegen, wie dies bei den Straftaten der allgemeinen Kriminalität der Fall ist. Die DDR entspricht mit dem StGB-Entwurf auch dem Beschluß der UN-Menschenrechtskommission über die Verfolgung und Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit [3 (XXI)], der davon ausgeht, daß die Vereinten Nationen „insbesondere geeignete Mittel und Wege finden müssen, das Prinzip zu begründen, daß es für solche Verbrechen im Völkerrecht keine Verjährung gibt“25. Dieser Beschluß zeigt, daß man sich dessen bewußt ist, daß eine Gewährleistung der Menschenrechte in Gegenwart und Zukunft aufs engste mit der Bestrafung der faschistischen Verbrecher gegen die Menschlichkeit von gestern verbunden ist. Die DDR hat dieser Erkenntnis bereits Gesetzeskraft verliehen im Interesse der Erhaltung des Friedens und der Zukunft der ganzen Menschheit. 23 Vgl. Kalwert / Sarge, „Straftaten gegen die militärische Disziplin und Einsatzbereitschaft“, NJ 1967 S. 159 ft. 24 Vgl. die Begründung des Gesetzes durch den Minister der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, in NJ 1964 S. 545 ff. 25 Der Beschluß ist abgedruckt in: UNO-Bilanz 65/66, a. a. O., S. 196 f. Prof. Dr. habil. ERICH BUCHHOLZ, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin HANS HEILBORN, Hauptabteilung sleiter im Ministerium der Justiz, Stellv. Vorsitzender der StGB-Kommission Dr. GERHARD KNOBLOCH, 1. Stellvertreter des Leiters der Hochschule der Deutschen Volkspolizei Einige Probleme der Bestimmungen zum Schutze der Volkswirtschaft und des sozialistischen Eigentums Das gegenwärtige Wirtschaftsstrafrecht beruht im wesentlichen auf der WStVO vom 23. September 1948 in der Fassung vom 29. Oktober 1953 (GBl. S. 1077) und den durch das StEG vom 11. Dezember 1957 (GBl. I S. 643) bzw. durch das Zollgesetz vom 28. März 1962 (GBl. I S. 42) neugefaßten Volkseigentums- und Handelsschutzbestimmungen sowie was die Preisdelikte betrifft auf der Preisstrafrechtsverordnung in der Fassung vom 26. Oktober 1944 (RGBl. I S. 264). Die WStVO orientierte erstmals auch vom Strafgesetz her eindeutig auf die Festigung der Grundlagen der neuen, demokratischen Wirtschaftsordnung und auf die Erhöhung des Verantwortungsbewußtseins des für die Wiederherstellung und Entwicklung der Friedenswirtschaft tätigen Volkes. Ihr Erlaß fällt zeitlich mit dem Beginn der zentralen Planung in der Wirtschaft der heutigen DDR zusammen. Damals mußte die Wirtschaft noch weitgehend administrativ geleitet werden, es konnte nur wenig Dispositionsspielraum geben. Deshalb war eine Strafgesetzgebung notwendig, die auf Verstöße gegen die straffe administrative Leitung, vor allem aber auf Spekulation, Vergeudung und Verderb mit strengen Strafen reagierte Dieser Ausgangspunkt hat sich inzwischen insbesondere durch den Übergang zum neuen ökonomischen System der Planung und Leitung (NÖS) grundlegend verändert. Das geltende Wirtschaftsstrafrecht entspricht nicht mehr unserem Wirtschaftssystem. Es kann unter den Bedingungen des NÖS zu falschen Schlußfolgerungen und zu einer falschen Orientierung sowohl in bezug auf Strafpolitik und Strafpraxis als auch in bezug auf unsere Wirtschaft führen. Die Bestimmungen des geltenden Wirtschaftsstrafrechts können die Initiative und die notwendige Dispositionsbefugnis der Wirtschaftsfunktionäre hemmen. Aus diesen hier angedeuteten Gründen ergibt sich, daß die Anforderungen an ein neues Wirtschaftsstrafrecht und an ein Strafrecht zum Schutze des sozialistischen Eigentums herausgearbeitet werden mußten. Zur Auffassung von Ökonomen zum Wirtschaftsstrafrecht und zum Strafrecht, das dem Schutze des sozialistischen Eigentums dient Bereits im Jahre 1964 wurde auf Anregung des Staatsrates die Wirksamkeit des Rechts in der Periode des umfassenden sozialistischen Aufbaus eingeschätzt1. 1 Vgl. Kommunique der 4. Sitzung des Staatsrates der DDR, NJ 1964 S. 128a, und H. Benjamin, „Probleme der Beziehungen zwischen Ökonomie und Recht in der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane“, NJ 1964 S. 584 ff. 173;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 173 (NJ DDR 1967, S. 173) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 173 (NJ DDR 1967, S. 173)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor allem daraus, daß die offizielle staatliche Untersuchungsarbeit nur in dem vom Gesetz gegebenen Rahmen durchgeführt werden kann. Mit der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß das Schrift- gut die in Gegenwart von unbeteiligten Personen des Staatsanwaltes in geeigneten Containern verpackt und mit Papierstreifen versiegelt werden.

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