Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 170 (NJ DDR 1967, S. 170); Die Verbrechen des hitlerfaschistisdien Regimes, insbesondere nach der Entfesselung des zweiten Weltkriegs, ließen die Bestrafung der Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher zu einem aktuellen Anliegen der gesamten friedliebenden Menschheit werden. Das Londoner Viermächte-Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse vom 8. August 1945, dem weitere 19 Staaten beigetreten sind, und das auf diesem Abkommen beruhende Statut des Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg haben in bezug auf die Feststellung des verbrecherischen Charakters und die individuelle Strafbarkeit einen bestehenden völkerrechtlichen Tatbestand, wie er oben kurz skizziert wurde, in Form eines multilateralen Vertrages konkretisiert und insbesondere in Art. 6 ff. des IMT-Statuts näher umschrieben3. Art. 6 enthält die bekannten exakten Tatbestände der Verbrechen gegen den Frieden, der Kriegsverbrechen und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die vom Obersten Gericht der DDR im Strafverfahren gegen Globke als geltendes Recht unmittelbar angewendet worden sind4. Die Grundsätze des IMT-Statuts und des Nürnberger Urteils sind durch die Beschlüsse der Vollversammlung der Vereinten Nationen Nr. 95 (I) vom 11. Dezember 1946 und Nr. 177 (II) vom 21. November 1947 als allgemein anerkannte Völkerrechtsgrundsätze mit Wirkung auch für die Zukunft bestätigt worden. Auf dem Boden des Völkerrechts sind nach der Zerschlagung des Hitlerfaschismus in Deutschland spezielle Normen des Alliierten Kontrollrates wie das KRG Nr. 10 und die KR-Direktive Nr. 38 erlassen worden, auf deren Grundlage im Gebiet der damaligen sowjetischen Besatzungszone Kriegs- und Naziverbrecher konsequent verfolgt und bestraft wurden, während sie in Westdeutschland nach ihrer Rehabilitierung einflußreiche Funktionen im Staatsapparat oder in der Wirtschaft erhielten5. Das erste Strafgesetz der DDR war das Gesetz zum Schutze des Friedens vom 15. Dezember 1950, mit dem eine Empfehlung des II. Weltfriedenskongresses vom November 1950 verwirklicht wurde. Auch dieses Gesetz gründet sich auf das Völkerrecht, nämlich auf Art. 1 und 2 der UN-Charta, auf das Potsdamer Abkommen, insbesondere Abschn. A Ziff. 3, und auf Art. 6 Buchst, a des IMT-Statuts6. Während Gesetzgebung, Rechtslehre und Rechtspraxis der DDR in ihrer Haltung zu den Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit fest auf dem Boden des geltenden Völkerrechts stehen, fehlt es in Westdeutschland nicht an Versuchen, die Ergebnisse von Nürnberg zu revidieren, den kriminellen Charakter der vom Nazi-Regime begangenen Untaten und die bindende Wirkung des Nürnberger Urteils zu leugnen sowie die Strafbarkeit von Aggressionskriegen schlechthin zu negieren. Besonders deutlich kommt diese Position in folgenden Tatsachen zum Ausdruck: 1. Während die Volkskammer der DDR am 1. September 1964 das Gesetz über die Nichtverjährung von Nazi-und Kriegsverbrechen erließ, beschloß der westdeutsche Bundestag am 25. März 1965 ein Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen, nach dem zwar formal die Verjährungsfrist für nazistische Kriegsverbrechen bis zum 31. Dezember 1969 hinausgeschoben, im übrigen aber der völkerrechtswidrige 3 Vgl. Steiniger, in: Nürnberger Prozeß Gestern und heute, Berlin 1966, S. 24. 4 Vgl. OG, Urteil vom 23. Juli 1963 - 1 Zst I 1/63 - (NJ 1963 S. 449 ff., insb. S. 507). 5 Vgl. die Dokumentation: Die Haltung der beiden deutschen Staaten zu den Nazi- und Kriegsverbrechen, Berlin 1965: Streit, „Uber die Verfolgung und Bestrafung der Kriegs- und Naziverbrecher in den beiden deutschen Staaten“, NJ 1964 S. 579 ff. und die dort angegebene Literatur. 6 vgl. „Zur Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Friedens“ (Antwort des Ministers der Justiz, Dr. Hilde Benjamin, auf eine Anfrage in der Volkskammer), NJ 1966 S. 547 f. Standpunkt der Verjährbarkeit solcher Verbrechen gesetzlich bekräftigt wurde7. 2. Der Verfassungsauftrag des Art. 26 GG, der den Gesetzgeber verpflichtet, „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten“, unter Strafe zu stellen, wurde bisher nicht erfüllt. Statt dessen tritt heute immer mehr die juristische Kriegsvorbereitung in Gestalt von Notstandsgesetzen und „Rechtsstandpunkten“ zur Begründung der Alleinvertretungsanmaßung Westdeutschlands in den Mittelpunkt der Tätigkeit des Bundestages3 9. 3. Der Entwurf des neuen westdeutschen Strafgesetzbuchs (E1962) enthält keinen einzigen Tatbestand, in dem die Vorbereitung eines Angriffskrieges, die Vorbereitung und Durchführung von Aggressionsakten, die Kriegshetze und Kriegspropaganda, die Diffamierung von antifaschistischen Widerstandskämpfern oder Anhängern der Friedensbewegung sowie die Verherrlichung des Faschismus mit Strafe bedroht wird. Lediglich in den §§ 478, 479 bezeichnenderweise am Schluß des Gesetzentwurfs! finden sich die Tatbestände des Völkermords, die im wesentlichen dem Genozid-Abkommen von 1948 entnommen sind und die „Friedfertigkeit“ der Bundesrepublik dokumentieren sollen. Statt eindeutige Tatbestände zum Schutze des Friedens zu schaffen, wird mit dem Handschellengesetz, dem sog. Gesetz über befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit vom 29. Juli 1966, die Ausdehnung der westdeutschen Gerichtsbarkeit auf die gesamte DDR sowie auf Gebiete Volkspolens und der UdSSR fixiert und damit der annexionistische Alleinvertretungsanspruch juristisch bekräftigt10. Gegenüber diesen offen aggressiven Zielen der in Westdeutschland herrschenden Kreise dokumentiert die DDR auch mit dem Entwurf ihres neuen Strafgesetzbuchs „ihre historische Verantwortung und Entschlossenheit , alles zu tun, damit von deutschem Boden nie wieder ein Krieg ausgeht, und zur Schaffung einer stabilen Friedensordnung in Europa und in der Welt beizutragen“11. Zu den Tatbeständen der Verbrechen gegen den Frieden Die im 1. Abschnitt des StGB-Entwurfs enthaltenen Tatbestände und Strafandrohungen sind notwendig, weil die Hauptkräfte des Imperialismus in den letzten Jahren zwar nicht stärker, aber aggressiver geworden sind12. Die Aggression der USA in Vietnam, die aktive Unterstützung dieser Aggression durch die Bonner Regierung und die Tatsache, daß Kiesinger/Strauß den „Übergang zur imperialistischen Expansionspolitik, zur Verschärfung des Revanchekurses“ vollziehen13, bestätigen diese Erkenntnis in besonders krasser Weise. 7 vgl. Möllhoff, „Bonner Verjährungskomplott gegen Völkerrecht und Grundgesetz“, NJ 1965 S. 277 ff. 3 Vgl. Meister, „Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik“, Staat und Recht 1967, Heft 1, S. 65 fl., insb. S. 75 f. 9 Vgl. Baier / Przybylski, „Die westdeutsche Strafrechtsreform ein Angriff auf die Prinzipien des demokratischen Völkerrechts“, in: Deutschlandfrage und Völkerrecht, Bd. 2, Berlin 1962, S. 208 ff. !0 Vgl. „Die Völkerrechts- und Grundgesetzwidrigkeit der westdeutschen Gesetzgebungs- und Justizpraxis, Bürger anderer Staaten der Rechtshoheit der Bundesrepublik zu unterwerfen“, NJ 1966 S. 449 fl.; Arzinger, „Die Rolle der Gesetzgebung im System der friedensgefährdenden Politik der westdeutschen Bundesrepublik“, NJ 1966 S. 521 ff. 11 H. Benjamin, „Grundlagen und Charakter des StGB-Entwurfs“, NJ 1967 S. 97 ff. (101). 12 Vgl. Honecker, Bericht des Politbüros an die 11. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1966, S. 8. 13 Vgl. „Zu einigen außenpolitischen Fragen“, Bericht über eine Rede Walter Ulbrichts vor dem Berliner Parteiaktiv, Neues Deutschland vom 16. Februar 1967, Beilage, S. 5. 170;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 170 (NJ DDR 1967, S. 170) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 170 (NJ DDR 1967, S. 170)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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