Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 17 (NJ DDR 1967, S. 17); \ Verleihung der Ernst-Moritz-Arndt-Medaille Das Präsidium des Nationalrats der Nationalen Front des demokratischen Deutschland verlieh Rudolf Lüders, wiss. Mitarbeiter am Obersten. Gericht, für seine vorbildliche Mitarbeit beim umfassenden Aufbau des Sozialismus in der DDR und im Kampf um die Erhaltung und Sicherung des Friedens die Ernst-Moritz-Arndt-Medaille. Die im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 21. April 1965 vertretene Auffassung, wonach ein Vertreter des Kollektivs nur von einem Kollektiv beauftragt werden kann, dem der Täter angehört oder angehört hat, wird in der Richtlinie aufgegeben. Die Praxis hat gezeigt, daß auch Kollektive, denen der Täter nicht angehört oder angehört hat, sein Verhalten und seine Persönlichkeit sehr exakt einschätzen und die Einschätzung mit Fakten belegen können. Beispielsweise wird das Verkehrssicherheitsaktiv eines Verkehrsbetriebes einen Fernfahrer, der schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht hat, ggf. aus seiner Tätigkeit und den daxiiic erworbenen Kenntnissen über die fachlichen Fähigkeiten des Täters, seine Fahrpraxis, Wagenpflege usw. besser einschätzen können als seine Brigade, zu der unter Berücksichtigung der besonderen Arbeitsorganisation oft nur lockere Bindungen bestehen. Unabdingbare Voraussetzung für die Mitwirkung des Vertreters eines Kollektivs, dem der Täter nicht angehört, ist aber, daß das Kollektiv das Verhalten und die Persönlichkeit des Täters aus seinen sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Kenntnissen beurteilen kann. Weitere Vorschläge bezogen sich auf die Aufgaben, Rechte und Pflichten des gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers im Strafverfahren. Die Hinweise der Bezirksgerichte Erfurt und Halle zur Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen für den Fall, daß gegen die Zulassung eines bestimmten gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers Einwendungen erhoben werden, wurden weitgehend berücksichtigt. Dagegen konnte den Forderungen der Bezirksgerichte Magdeburg und Erfurt, Einzelheiten hinsichtlich der notwendigen Unterstützung des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers durch das Gericht festzulegen, nicht entsprochen werden. Diese Unterstützung ist entsprechend dem Charakter und den Umständen der Straftat, den Verhältnissen im Kollektiv und den persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen des vom Kollektiv beauftragten Werktätigen sehr unterschiedlich und kann deswegen nicht reglementiert werden. Handelt es sich z. B. bei dem gesellschaftlichen Ankläger oder Verteidiger um einen langjährig tätigen Schöffen, so wird zumeist die Kenntnisnahme vom Akteninhalt ausreichen. Handelt es sich dagegen um einen Bürger, der selbst erstmalig an einem gerichtlichen Verfahren teilnimmt, dann werden u. a. gründliche Informationen über den Verfahrensablauf und die Stellung im Verfahren sowie eine Unterstützung beim Studium der Akten erforderlich sein. Ferner werden einem solchen Bürger grundlegende rechtliche Fragen, z. B. Höchst- und Mindeststrafe, zu erläutern sein. Die Richtlinie verpflichtet deshalb den Richter, die im konkreten Fall erforderliche Unterstützung zu gewähren. Es wurde ferner vorgeschlagen, bei der Regelung der Arbeitsplatzbindung in der Richtlinie festzulegen, daß der Betrieb das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Verurteilten nur mit Zustimmung des Gerichts beenden darf bzw. daß der Betrieb das Gericht zumindest von der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zu benachrichtigen hat. Weder der Rechtspflegeerlaß noch § 1 StEG begründen aber für den Betrieb die Verpflichtung, das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Verurteilten nicht nach den im Gesetzbuch der Arbeit genannten Grundsätzen zu lösen. Aus der Pflicht des Betriebes, an der Erziehung und Unterstützung der Selbsterziehung des Täters mitzuwirken, kann jedoch hergeleitet werden, daß er das Gericht von einem beabsichtigten Arbeitsplatzwechsel des Täters zu informieren hat, damit das Gericht ggf. weitere Maßnahmen zur Sicherung des Erziehungserfolgs einleiten kann. Gegenstand einer ausführlichen Diskussion nach dem 10. Plenum war schließlich auch die Frage, inwieweit dem Täter über die Arbeitsplatzbindung hinaus verbindliche Auflagen erteilt werden können, so z. B. die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens. Natürlich hat die Wiedergutmachung des Schadens für die Erziehung und Selbsterziehung des Täters große Bedeutung. Die Verpflichtung dazu erfolgt aber im zivil-rechtlichen Anschlußverfahren, und auch die Vollstreckungsmaßnahmen werden nach zivilrechtlichen Grundsätzen vollzogen. Das Unterlassen der Wiedergutmachung ist nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung jedoch kein Kriterium, das den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe rechtfertigt. Allerdings ist es zulässig, daß das Kollektiv, insbesondere bei Übernahme einer Bürgschaft, dem Täter Auflagen hinsichtlich der Wiedergutmachung des Schadens erteilt und die Erfüllung dieser Auflagen kontrolliert. In der anschließenden Diskussion stimmten der Erste Stellvertreter des Ministers der Justiz, Ranke, der Stellvertreter des Generalstaatsanwalts Wendland und der Vertreter des FDGB-Bundesvorstandes, Abteilungsleiter Kranke, der Richtlinie zu, wobei sie deren Bedeutung und die vorbildliche Zusammenarbeit der beteiligten Organe bei der Ausarbeitung des Entwurfs hervorhoben. Die von ihnen sowie von den Bezirksgerichtsdirektoren Dr. Jahn (Halle), Siegert (Gera) und Frau von Ehrenwall (Cottbus) unterbreiteten Vorschläge zur Änderung und Ergänzung des Entwurfs bezogen sich vor allem auf die Verantwortung des Betriebsleiters und der von ihm beauftragten leitenden Funktionäre für die Erziehung straffällig gewordener Mitarbeiter, auf die Pflicht des Betriebes, das Gericht bei beabsichtigter Änderung des ArbeitsrechtsverfiältniSses mit einem Arbeitsplatzverpflichteten zu informieren, auf die Rückgabe nach § 174 StPO bei unzureichender Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Ermittlungsverfahren, auf die Möglichkeit des gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers, von dem ihm vom Kollektiv erteilten Auftrag zurückzutreten, auf die erstmalige Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in der Rechtsmittelinstanz. Nach Beratung des Präsidiums nahm Präsident Dr. Toeplitz zu den einzelnen Anregungen Stellung. Das Plenum stimmte dem Entwurf der Richtlinie mit kleinen Änderungen und Ergänzungen zu. * Zu Beginn der Tagung trug Vizepräsident Ziegler den Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts über die Verwirklichung der Ergebnisse der 8. Plenartagung und die Durchsetzung der Richtlinie Nr. 20 über die Behandlung von Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch die 17;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 17 (NJ DDR 1967, S. 17) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 17 (NJ DDR 1967, S. 17)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Erreichens wahrer Aussagen ein. Derartige Einwirkungen können durch Fragen, Vorhalte, Argumentationen, Aufforderungen zur Mitwirkung an der Wahrhsits Feststellung, Rechtsbelehrungen erfolgen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X