Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 17 (NJ DDR 1967, S. 17); \ Verleihung der Ernst-Moritz-Arndt-Medaille Das Präsidium des Nationalrats der Nationalen Front des demokratischen Deutschland verlieh Rudolf Lüders, wiss. Mitarbeiter am Obersten. Gericht, für seine vorbildliche Mitarbeit beim umfassenden Aufbau des Sozialismus in der DDR und im Kampf um die Erhaltung und Sicherung des Friedens die Ernst-Moritz-Arndt-Medaille. Die im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 21. April 1965 vertretene Auffassung, wonach ein Vertreter des Kollektivs nur von einem Kollektiv beauftragt werden kann, dem der Täter angehört oder angehört hat, wird in der Richtlinie aufgegeben. Die Praxis hat gezeigt, daß auch Kollektive, denen der Täter nicht angehört oder angehört hat, sein Verhalten und seine Persönlichkeit sehr exakt einschätzen und die Einschätzung mit Fakten belegen können. Beispielsweise wird das Verkehrssicherheitsaktiv eines Verkehrsbetriebes einen Fernfahrer, der schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht hat, ggf. aus seiner Tätigkeit und den daxiiic erworbenen Kenntnissen über die fachlichen Fähigkeiten des Täters, seine Fahrpraxis, Wagenpflege usw. besser einschätzen können als seine Brigade, zu der unter Berücksichtigung der besonderen Arbeitsorganisation oft nur lockere Bindungen bestehen. Unabdingbare Voraussetzung für die Mitwirkung des Vertreters eines Kollektivs, dem der Täter nicht angehört, ist aber, daß das Kollektiv das Verhalten und die Persönlichkeit des Täters aus seinen sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Kenntnissen beurteilen kann. Weitere Vorschläge bezogen sich auf die Aufgaben, Rechte und Pflichten des gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers im Strafverfahren. Die Hinweise der Bezirksgerichte Erfurt und Halle zur Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen für den Fall, daß gegen die Zulassung eines bestimmten gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers Einwendungen erhoben werden, wurden weitgehend berücksichtigt. Dagegen konnte den Forderungen der Bezirksgerichte Magdeburg und Erfurt, Einzelheiten hinsichtlich der notwendigen Unterstützung des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers durch das Gericht festzulegen, nicht entsprochen werden. Diese Unterstützung ist entsprechend dem Charakter und den Umständen der Straftat, den Verhältnissen im Kollektiv und den persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen des vom Kollektiv beauftragten Werktätigen sehr unterschiedlich und kann deswegen nicht reglementiert werden. Handelt es sich z. B. bei dem gesellschaftlichen Ankläger oder Verteidiger um einen langjährig tätigen Schöffen, so wird zumeist die Kenntnisnahme vom Akteninhalt ausreichen. Handelt es sich dagegen um einen Bürger, der selbst erstmalig an einem gerichtlichen Verfahren teilnimmt, dann werden u. a. gründliche Informationen über den Verfahrensablauf und die Stellung im Verfahren sowie eine Unterstützung beim Studium der Akten erforderlich sein. Ferner werden einem solchen Bürger grundlegende rechtliche Fragen, z. B. Höchst- und Mindeststrafe, zu erläutern sein. Die Richtlinie verpflichtet deshalb den Richter, die im konkreten Fall erforderliche Unterstützung zu gewähren. Es wurde ferner vorgeschlagen, bei der Regelung der Arbeitsplatzbindung in der Richtlinie festzulegen, daß der Betrieb das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Verurteilten nur mit Zustimmung des Gerichts beenden darf bzw. daß der Betrieb das Gericht zumindest von der Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses zu benachrichtigen hat. Weder der Rechtspflegeerlaß noch § 1 StEG begründen aber für den Betrieb die Verpflichtung, das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Verurteilten nicht nach den im Gesetzbuch der Arbeit genannten Grundsätzen zu lösen. Aus der Pflicht des Betriebes, an der Erziehung und Unterstützung der Selbsterziehung des Täters mitzuwirken, kann jedoch hergeleitet werden, daß er das Gericht von einem beabsichtigten Arbeitsplatzwechsel des Täters zu informieren hat, damit das Gericht ggf. weitere Maßnahmen zur Sicherung des Erziehungserfolgs einleiten kann. Gegenstand einer ausführlichen Diskussion nach dem 10. Plenum war schließlich auch die Frage, inwieweit dem Täter über die Arbeitsplatzbindung hinaus verbindliche Auflagen erteilt werden können, so z. B. die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens. Natürlich hat die Wiedergutmachung des Schadens für die Erziehung und Selbsterziehung des Täters große Bedeutung. Die Verpflichtung dazu erfolgt aber im zivil-rechtlichen Anschlußverfahren, und auch die Vollstreckungsmaßnahmen werden nach zivilrechtlichen Grundsätzen vollzogen. Das Unterlassen der Wiedergutmachung ist nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung jedoch kein Kriterium, das den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe rechtfertigt. Allerdings ist es zulässig, daß das Kollektiv, insbesondere bei Übernahme einer Bürgschaft, dem Täter Auflagen hinsichtlich der Wiedergutmachung des Schadens erteilt und die Erfüllung dieser Auflagen kontrolliert. In der anschließenden Diskussion stimmten der Erste Stellvertreter des Ministers der Justiz, Ranke, der Stellvertreter des Generalstaatsanwalts Wendland und der Vertreter des FDGB-Bundesvorstandes, Abteilungsleiter Kranke, der Richtlinie zu, wobei sie deren Bedeutung und die vorbildliche Zusammenarbeit der beteiligten Organe bei der Ausarbeitung des Entwurfs hervorhoben. Die von ihnen sowie von den Bezirksgerichtsdirektoren Dr. Jahn (Halle), Siegert (Gera) und Frau von Ehrenwall (Cottbus) unterbreiteten Vorschläge zur Änderung und Ergänzung des Entwurfs bezogen sich vor allem auf die Verantwortung des Betriebsleiters und der von ihm beauftragten leitenden Funktionäre für die Erziehung straffällig gewordener Mitarbeiter, auf die Pflicht des Betriebes, das Gericht bei beabsichtigter Änderung des ArbeitsrechtsverfiältniSses mit einem Arbeitsplatzverpflichteten zu informieren, auf die Rückgabe nach § 174 StPO bei unzureichender Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das Ermittlungsverfahren, auf die Möglichkeit des gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers, von dem ihm vom Kollektiv erteilten Auftrag zurückzutreten, auf die erstmalige Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in der Rechtsmittelinstanz. Nach Beratung des Präsidiums nahm Präsident Dr. Toeplitz zu den einzelnen Anregungen Stellung. Das Plenum stimmte dem Entwurf der Richtlinie mit kleinen Änderungen und Ergänzungen zu. * Zu Beginn der Tagung trug Vizepräsident Ziegler den Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts über die Verwirklichung der Ergebnisse der 8. Plenartagung und die Durchsetzung der Richtlinie Nr. 20 über die Behandlung von Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch die 17;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 17 (NJ DDR 1967, S. 17) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 17 (NJ DDR 1967, S. 17)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe des Ministers - verantwortlich. Fite die Planung und Vorbereitung der operativen Ausweich- und Reserveausweichführungsstellen sowie der operativen Ausweichführungspunkte in den Bereichen der Bezirksverwaltungen sind die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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