Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 169 (NJ DDR 1967, S. 169); N U M M E R 6 JAHRGANG 21 ZEITSCHRI NEUEjUSTiZ FT FUR RECHT w UND RECHTSWI BERLIN 1967 2. MÄRZHEFT UND RECHTSWISSENSCHAFT Dr. JOSEF STREIT, Generalstaatsanwalt der DDR Der Schutz der Souveränität der DDR, des Friedens, der Menschlichkeit und der Menschenrechte im neuen Strafrecht „Die Gründung der souveränen sozialistischen Deutschen Demokratischen Republik das war und ist die unverrückbare Entscheidung ihrer Bürger für eine Außenpolitik des Friedens und der Sicherheit in Europa. Das war und ist ihre Entscheidung für einen konsequenten und unnachgiebigen Kampf gegen jene Feinde des Volkes, die nach zwei Weltkriegen Deutschland gespalten haben und in Westdeutschland erneut den Weg des Revanchismus, des Nationalismus und der Feindschaft gegen die Sowjetunion gehen“.i Dieser unwiderruflichen Entscheidung unserer Bürger trägt auch der Entwurf des neuen, sozialistischen Strafgesetzbuchs Rechnung. Bereits in der Präambel wird die Hauptstoßrichtung des Gesetzes folgendermaßen formuliert: „Das Strafgesetzbuch dient im besonderen dem entschiedenen Kampf gegen die verbrecherischen Anschläge auf den Frieden und die Deutsche Demokratische Republik, die vom westdeutschen Imperialismus und seinen Verbündeten ausgehen und die Lebensgrundlagen unseres Volkes bedrohen.“ Das Völkerrecht und die Notwendigkeit der Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit Die prinzipielle politische Aussage der Präambel wird durch eine nicht weniger bedeutsame Einleitung zum 1. Kapitel des Besonderen Teils des StGB-Entwurfs ergänzt. Sie lautet: „Die unnachsichtige Bestrafung von Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit, die Menschenrechte und Kriegsverbrechen ist unabdingbare Voraussetzung für eine stabile Friedensordnung in der Welt und für die Wiederherstellung des Glaubens an grundlegende Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Person und für die Wahrung der Rechte jedes einzelnen.“ Diese Einleitung die einzige im ganzen StGB-Ent-wurf kennzeichnet das Anliegen der Bestimmungen des 1. Kapitels. Sie stimmt teilweise wörtlich mit dem ersten Satz der Präambel des Gesetzes über die Nichtverjährung von Nazi- und Kriegsverbrechen vom 1. September 1964 (GBl. I S. 127) überein, der seinerseits auf dem Anfang der Präambel der Charta der Vereinten Nationen beruht. Bereits diese z. T. formelle Übereinstimmung verdeutlicht, daß die Bestimmungen des 1. Kapitels des StGB-Entwurfs in ihrem Wesen auf dem Völkerrecht basieren und zugleich der Durchsetzung des Völkerrechts dienen, zu dessen bedeutendsten Grundsätzen die friedliche Koexistenz, die Souveränität, die nationale Selbstbestimmung, die territoriale Inte- l Aus dem Aufruf zum 50. Jahrestag der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution, Neues Deutschland vom 22. Januar 1967. grität, die Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten und die Ächtung jeglicher Aggression gehören. Der erste staatliche Akt in der Geschichte, der einen Aggressionskrieg als internationales Verbrechen qualifizierte, war das Dekret über den Frieden vom 26. Oktober (8. November) 1917, das gleichsam die Geburtsurkunde der jungen Sowjetmacht ist. Dieses Dekret erklärt jeden Krieg, der das Ziel verfolgt, sich fremde Territorien anzueignen und fremde Völker zu unterwerfen, „für das größte Verbrechen an der Menschlichkeit“. Das Genfer Protokoll über die friedliche Regelung internationaler Streitigkeiten von 1924, die Deklaration der VIII. Tagung des Völkerbundes von 1927, die Beschlüsse der 6. Panamerikanischen Konferenz von 1928 sowie der Briand-Kellogg-Pakt aus demselben Jahr bestätigten alle den Grundsatz, daß Agressions-kriege ein internationales Verbrechen sind. Wenn auch der Begriff „Aggression“ damals noch nicht exakt definiert wurde, so war es doch eine große Errungenschaft, daß die Signatarmächte des Briand-Kellogg-Pak-tes die Sowjetunion ratifizierte ihn als erster Staat den Krieg als „Mittel zur Lösung internationaler Streitfälle“ verurteilten und in ihren gegenseitigen Beziehungen auf ihn als „Werkzeug nationaler Politik“ verzichteten. Da diese Formulierungen jedoch willkürliche Auslegungen zuließen, unternahm die Sowjetunion im Februar 1933 auf der Abrüstungskonferenz des Völkerbundes einen ersten Versuch, den Begriff der Aggression und des Aggressors zu definieren. Nach dieser Definition ist Aggressor derjenige Staat, der als erster einen bewaffneten Angriff auf das Territorium oder die Streitkräfte eines anderen Staates durchführt. Keinerlei Erwägungen politischer, wirtschaftlicher oder strategischer Art und keine Motive, die sich auf die innere Lage des Staates beziehen, können als Rechtfertigung einer bewaffneten Einmischung dienen2. Auch die Charta der Vereinten Nationen gründet sich auf die Verurteilung des Krieges und auf die Anerkennung des Prinzips der friedlichen Koexistenz. Unter den Zielen der Vereinten Nationen nennt die Charta in Art. 1 an erster Stelle die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit; zu diesem Zweck sind „wirksame Kollektivmaßnahmen zu ergreifen, um Bedrohungen des Friedens vorzubeugen und zu beseitigen und Angriffshandlungen oder sonstige Friedensverletzungen zu unterdrük-ken“. Hierzu sieht die Charta in Art. 39 bis 51 ein besonderes System internationaler Sanktionen gegenüber Bedrohungen des Friedens, Friedensbrüchen und Angriffshandlungen vor. 2 Vgl. dazu im einzelnen die Einleitung von Steiniger zu: Der Nürnberger Prozeß, Bd. I, Berlin 1957, S. 11 ff.; ferner Baginjan, „Vierzig Jahre Kampf des Sowjetstaates für das Verbot der Aggression“, in: Gegenwartsprobleme des Völkerrechts, Berlin 1962, S. 261 ff. 169;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 169 (NJ DDR 1967, S. 169) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 169 (NJ DDR 1967, S. 169)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Erfüllung der Gesamaufgabenstellung Staatssicherheit . Mpf Dabei ist sicTst äüchAler. Erfordernissen der Vorgangs- und persononbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet solche Informationen zu beschaffen, die zur Anlegung von Vorgängen führen, mit deren Hilfe feindliche Personen und Stützpunkte in der erkannt, aufgeklärt und zerschlagen werden können. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnis-regelungen Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen ist die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen noch deren spezifische innere Struktur zu erfassen. Nur das Zusammenwirken aller operativen Arbeitsprozesse ermöglicht eine vollständige Aufdeckung und letztlich die Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat sowie aus politischen, politisch-operativen Gründen und Zielstellungen die Voraussetzungen für das Absehen von Maßnahmen der straf rechtlichen Verantwortlichkeit gemäß Strafgesetzbuch gegeben sind.

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