Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 161

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 161 (NJ DDR 1967, S. 161); Ausführlich wird daher im Entwurf das Handeln auf Befehl (§ 244) geregelt. Der Grundsatz, daß jeder Befehl auszuführen ist, wird dort eingeschränkt, wo die Befehlsausführung offensichtlich gegen das Völkerrecht oder die Strafgesetze der DDR verstoßen würde. Gleichzeitig wird die Verantwortlichkeit der Vorgesetzten für ihre Befehlsgebung ausdrücklich betont. Neu ist der Tatbestand der Meuterei (§ 245). Die Notwendigkeit dieser Norm ergibt sich keineswegs aus einem Auftreten derartiger Erscheinungen in unseren Einheiten und Verbänden, sondern aus Gründen der Vorbeugung und der besseren Differenzierung zur Befehlsverweigerung und zu den militärischen Widerstandsdelikten. Mit der Aufnahme dieses Tatbestandes würden die bisherigen schweren Fälle in den §§ 9 und 11 des Militärstrafgesetzes wegfallen, die in der Rechtsprechung erhebliche Schwierigkeiten bei der Differenzierung bereiteten. Dadurch, daß zwischen Rädelsführern, Organisatoren und Mitläufern unterschieden wird und ein Streifrahmen vom Strafarrest bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug vorgesehen ist, ist eine richtige Differenzierung möglich. Im Komplex des strafrechtlichen Schutzes der in Dienstvorschriften geregelten militärischen Verhältnisse wurden im wesentlichen die Tatbestände wieder aufgenommen, die bereits im Militärstrafgesetz enthalten sind. Nach wie vor ist der Schutz des ordnungsgemäß durchzuführenden Wach- und Grenzdienstes (■§ 247), des funktechnischen und Bereitschaftsdienstes (§ 248), des Flugbetriebes (§ 249) und der militärischen Geheimnisse (§ 256) wichtiges Anliegen des Militärstrafrechts der DDR. Wegen der wachsenden Bedeutung, die die Volksmarine der DDR für die Sicherung der Territorialgewässer vor allem in Anbetracht der Kriegskonzeption der westdeutschen Militaristen hinsichtlich des Ostseeraumes hat, war es notwendig, den Dienst auf Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Mitteln vor möglichen Beeinträchtigungen zu schützen (§ 250). Damit wird eine in der Praxis sichtbar gewordene Lücke beim notwendigen strafrechtlichen Schutz militärischer Verhältnisse geschlossen. Im Entwurf ist vorgesehen, auch die fahrlässige Verletzung der Dienstvorschriften über den funktechnischen und Bereitschaftsdienst (§ 248 Abs. 2), über den Flugbetrieb (§ 249 Abs. 2) und über den Dienst auf Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Mitteln (§ 250 Abs. 3) unter Strafe zu stellen. In jedem Fall ist die fahrlässige Verletzung der genannten Tatbestände an schwere Folgen, die eingetreten sein müssen, geknüpft. Der Grundgedanke dieser Regelung besteht darin, daß auf Grund der Lage der DDR und der Gefährlichkeit der westdeutschen Machthaber dem Schutz des Luftraumes und der Territorialgewässer der DDR sehr große Bedeutung zukommt. Jede Verletzung der Pflich-ter der hier tätigen Soldaten kann zu ernsten Folgen für die Sicherheit der Republik führen. Zum anderen bedarf es dieser Regelung auch deshalb, weil sowohl im Flugbetrieb als auch auf See Pflichtverletzungen in besonderem Maße zur Zerstörung einer äußerst kostspieligen Kampftechnik und zur Gefährdung von Menschenleben führen können. Die bisherige Ausgestaltung der Tatbestände über den Wach- und Grenzdienst und den funktechnischen und Bereitschaftsdienst als Gefährdungsdelikte wird aufgegeben, da hier kein echtes Abgrenzungskriterium gegeben ist. Mit den Grundsätzen des neuen Strafgesetzbuchs wird es weitaus besser möglich sein, zwischen einem Disziplinarvergehen und einer Militärstraftat zu unterscheiden, als dieses mit dem bisherigen Gefähr-üungsbegriff zu den genannten Normen der Fall war. Das Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Unterstellten soll wie bisher strafrechtlich geschützt werden (§§ 252 bis 255). Die in der Nationalen Volksarmee herrschenden sozialistischen Beziehungen zwischen Soldaten, Unteroffizieren und Offizieren, die Prinzipien der klassenmäßigen Erziehung und die gesellschaftliche Interessengleichheit aller Armeeangehörigen ergeben keine unüberbrückbaren Widersprüche zwischen Vorgesetzten und Unterstellten. Jeder Konflikt ist individuell begründet und demgemäß als Einzelakt, als Ausnahmeerscheinung zu werten. Die im StGB-Entwurf in dieser Hinsicht vorgesehenen Bestimmungen haben vor allem vorbeugenden Charakter. So ist z. B. den Militärjustizorganen in den letzten Jahren nicht ein einziger Fall der Verletzung des Beschwerderechts (§ 14 Militärstrafgesetz) bekannt geworden. Wenn diese Norm trotzdem im StGB-Entwurf vorgesehen wird (§ 255), so wegen der großen erzieherischen Wirkung, die von ihr ausgeht. Der strafrechtliche Schutz der Kampftechnik (§§ 257 bis 259) ist nicht nur aus volkswirtschaftlichen, sondern vor allem aus Gründen der Gefechtsbereitschaft erforderlich. Die Revolution im Militärwesen, der technischwissenschaftliche Fortschritt und die Kompliziertheit der militärischen Aufgaben bringen es mit sich, daß die Nationale Volksarmee mit immer besseren Waffensystemen, mit leistungsfähigeren Transport- und Zugmitteln und anderen modernen Ausrüstungen ausgestattet ist. Der Ausfall eines Führungsmittels oder eines modernen Leitgerätes kann unter heutigen Bedingungen zum Ausfall ganzer Waffensysteme führen. Der geltende § 20 Militärstrafgesetz wird diesen Bedingungen nicht mehr ganz gerecht. Er ist auch unübersichtlich, weil in ihm mehrere Tatbestände zusammengefaßt sind; dadurch bietet er der Rechtsprechung nicht genügend Möglichkeiten der Differenzierung. Die im Entwurf nunmehr vorgesehene Aufgliederung in Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft (§ 257), Verlust (§ 258) und unberechtigte Benutzung der Kampftechnik (§ 259) erscheint besser geeignet, die Soldaten auf ihre Dienstpflichten im Umgang mit der ihnen anvertrauten Militärtechnik und bei deren Pflege und Wartung hinzuweisen. Die Regelung der imberechtigten Benutzung von Militärfahrzeugen und militärischem Gerät soll nicht nur die unberechtigte Benutzung eines Militärfahrzeugs verhindern und bekämpfen, sondern zugleich auch die Einsatzbereitschaft der Armee vor solchen Handlungen wie der unberechtigten Benutzung von Funkgeräten, Waffen und anderen Gegenständen der Kampftechnik schützen. Ebenso wie das Militärstrafgesetz enthält auch der StGB-Entwurf Normen, die sich gegen die Verletzung der völkerrechtlichen Regeln der Kriegsführung richten. In Verwirklichung der vier Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer vom 12. August 1949, denen die DDR beigetreten ist6, sind im Entwurf unter Strafe gestellt: die Schändung Gefallener und der Mißbrauch der Lage Verwundeter (§ 261); die Gewaltanwendung und Plünderung im Kampfgebiet (§ 262); die Verletzung der Rechte der Kriegsgefangenen (§ 264); der Mißbrauch des Zeichens des Roten Kreuzes ($ 265); die Verletzung der Rechte der Parlamentäre (§ 266); die Anwendung verbotener Kampfmittel (§ 267). 6 6 vgl. Gesetz vom 30. August I0o6 (GBl. t S. 911 fl.:. Ui.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 161 (NJ DDR 1967, S. 161) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 161 (NJ DDR 1967, S. 161)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit mit bereits gerecht werden und was notwendig ist, um die höhere Qualität und politisch-operative Wirksamkeit in der Arbeit mit zu erreichen.

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