Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 160

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 160 (NJ DDR 1967, S. 160); Vertrages alle militärischen Maßnahmen zur Sicherung des Sozialismus und des Friedens exakt durchzuführen, die nationale Mission der DDR militärisch zu sichern und im Falle der Entfesselung eines Krieges den Gegner in allen Varianten der Kriegsführung auf seinem Territorium zu vernichten. Diese Hauptaufgabe mit den erzieherischen Mitteln des sozialistischen Rechts noch besser zu unterstützen, ist Hauptanliegen und Leitgedanke des 9. Kapitels des StGB-Entwurfs. Die souveräne sozialistische Deutsche Demokratische Republik steht einem brutalen und räuberischen Gegner, dem westdeutschen Imperialismus, gegenüber, der aus seinen Revanchebestrebungen gegenüber der DDR kein Hehl macht und dazu verstärkt die ideologischen, materiellen und militärischen Vorbereitungen trifft3. Deshalb müssen unsere Verbände stets einsatzbereit sein, müssen Luftraum, Territorialgewässer und Staatsgrenzen zuverlässig überwacht werden und muß das Führungssystem funktionieren. Darauf hat sich das Militärstrafrecht in erster Linie zu konzentrieren. Die Nationale Volksarmee ist mit Waffen und Geräten ausgerüstet, die dem neuesten Stand der Militärtechnik entsprechen; die Bedeutung der Militärtechnik wächst ständig. Dem versucht der StGB-Entwurf durch die bessere Ausgestaltung der Bestimmungen zum Schutze der Kampftechnik Rechnung zu tragen. Das Militärstrafrecht der DDR ist ein Mittel zur Unterstützung der Kommandeure bei der Führung militärischer Einheiten und bei der Erziehung der Soldaten. Es spielt also im Gesamtsystem der politischen, militärischen und kulturell-geistigen Arbeit in der Armee eine wichtige Rolle. Mit Hilfe des Militärstrafrechts sollen die Nationale Volksarmee und die Organe des Wehrersatzdienstes mit aller Konsequenz vor solchen Straftaten geschützt werden, die negative Rückwirkungen auf die Kampffähigkeit der Truppe haben. Das besondere Anliegen des 9. Kapitels ist es, die Erziehung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes zur Einhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung, zur strikten Befehlsausführung, zur pfleglichen Behandlung der Kampftechnik, zur Achtung der Vorgesetzten und Unterstellten, zur Wachsamkeit und zur Achtung der anerkannten Normen des Völkerrechts zu unterstützen. Die Normen des 9. Kapitels wurden so ausgestaltet, daß sie auch den im Verteidigungszustand auftretenden Erfordernissen gerecht werden. Hierbei geht es in erster Linie um den Schutz der kämpfenden Truppe vor Fällen der Feigheit, des Verrats, der Zersetzung und Panik. Andererseits sind in einer Reihe von Normen notwendige Strafverschärfungen bei Begehung von Militärstraftaten im Verteidigungsfall vorgesehen. Zu den allgemeinen Bestimmungen Die Normen, die sich in der Praxis bewährt haben und auch den künftigen Erfordernissen genügen, wurden nicht geändert. Das trifft z. B. auf § 237 zu, in dem der Begriff der Militärstraftat, die Strafbarkeit der Anstiftung und Beihilfe zu Militärstraftaten sowie das Prinzip der Einheit und Waffenbrüderschaft der sozialistischen Armeen festgelegt sind4 * 6. An Strafen sieht der Entwurf abgesehen vom Verteidigungsfall, wo für die schwersten Militärverbrechen die Anwendung der lebenslangen Freiheitsstrafe oder der Todesstrafe möglich ist den Strafarrest, die Verurteilung auf Bewährung oder die Freiheitsstrafe bis 3 Vgl. Ziegler / Sarge, „Der .verdeckte Krieg1 des westdeutschen Imperialismus und einige Aufgaben der Gerichte zum Schutze des Friedens und des sozialistischen Staates“, NJ 1966 S. 545 ff. 4 Zu überlegen wäre allerdings, ob man in dieser Norm den Begriff der Militärstraftat vom Inhalt her definieren sollte. zu zehn Jahren vor. Es gibt im Verhältnis zum Militärstrafgesetz keine generelle Straferhöhung. Die Strafandrohungen der einzelnen Tatbestände wurden jedoch differenzierter gestaltet, um den Besonderheiten des militärischen Lebens besser Rechnung zu tragen. Der Strafarrest (§ 238) wurde in den Entwurf aufgenommen, weil er sich insbesondere auf Grund seiner stark disziplinierenden Wirkung bewährt hat. Neu in dieser Norm ist die Bestimmung des Strafzwecks, die klarer den Unterschied dieser Strafart zu den anderen Strafarten des StGB-Entwurfs verdeutlichen soll. Der Straf arrest ist diejenige Straf art, die voll und ganz den militärischen Bedingungen und Erfordernissen entspricht. Diese Regelung kennzeichnet auch die Humanität unseres sozialistischen Strafrechts, denn sie steht im entschiedenen Gegensatz zu der entsprechenden Regelung des westdeutschen Wehrstrafgesetzes, wonach zwar die Vollstreckung des Strafarrests der Verjährung unterworfen ist, aber der Soldat der Bundeswehr mit dem im bürgerlichen Staat üblichen Makel des Vorbestraftseins behaftet ist. Mit der Bestimmung über das Absehen von gerichtlicher Bestrafung (§ 239) wurde versucht, das Verhältnis der Straftatbestände zum Disziplinarrecht zu charakterisieren. Es soll deutlich gemacht werden, daß nicht jede Verletzung der militärischen Disziplin und Ordnung gerichtlich zu ahnden ist, sondern daß weitgehend die Disziplinarvorschrift die auch die Einbeziehung der militärischen Kollektive regelt anzuwenden ist5. Damit wird die materiellrechtliche Grundlage für die in § 4 Abs. 2 der Militärgerichtsordnung vom 4. April 1963 (GBl. I S. 71) geregelte Übergabe geringfügiger Straftaten von Militärpersonen an den zuständigen militärischen Vorgesetzten geschaffen. Zu den einzelnen Straftatbeständen Die Tatbestände der Fahnenflucht und der Wehrdienstverweigerung entsprechen im wesentlichen dem Schutzbedürfnis der bewaffneten Organe und sind in den §§ 240, 242 des Entwurfs zu finden. Eine wesentliche Änderung besteht aber darin, daß die Pflicht zur Anzeige eines Verbrechens der Fahnenflucht nunmehr als generelle staatsbürgerliche Pflicht ausgestaltet wurde und im Abschnitt „Straftaten gegen die Rechtspflege“ in § 211 (Unterlassung der Anzeige) aufgenommen wurde. Weil in der Nationalen Volksarmee das kollektive Handeln der Soldaten wichtige Voraussetzung jeglichen Erfolges und die ständige Einsatzbereitschaft der Nationalen Volksarmee notwendig ist, wurde beim Tatbestand der unerlaubten Entfernung (■§ 241) die bisher die Strafbarkeit begründende 48-Stunden-Grenze auf 24 Stunden verkürzt. Diese Straftaten gewinnen auf Grund der Revolution im Militärwesen, der modernsten Ausrüstung der sozialistischen Armeen und der immer größer werdenden Spezialisierung der Soldaten an Gefährlichkeit. Das willkürliche Fehlen eines Soldaten an einem Gerät, in einer Bedienung, Besatzung usw. kann sich äußerst nachteilig für die Gefechtsbereitschaft der gesamten Einheit auswirken. Neu systematisiert, ergänzt bzw. verändert wurden die Normen, die Befehls- und bestimmte Vorschriftsverletzungen zum Inhalt haben. Gehorsam und Disziplin sind eine unabdingbare Forderung in der Nationalen Volksarmee. Jeder Ungehorsam und jede Disziplinverletzung stören bei der Erfüllung des verantwortungsvollen Auftrages der Nationalen Volksarmee. Deshalb ist es nur zu verständlich, daß vom Gesetz eine strikte Durchführung der Befehle verlangt wird. Unser Recht kennt aber keine Befehlsausführung um jeden Preis. 160 6 vgl. Leibner / Sarge / Kalwert, a. a. O., S. 130.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 160 (NJ DDR 1967, S. 160) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 160 (NJ DDR 1967, S. 160)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der gewaltsamen Ausschleusung von Personen in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlass ens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und im Zusammenwirken mit der Täter ermittelt die Ursachen solcher Vorkommnisse zweifelsfrei geklärt und Maßnahmen zur Überwindung dabei aufgedeckter begünstigender Bedingungen durchgesetzt werden.

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