Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 156 (NJ DDR 1967, S. 156); fahr für die Sicherheit der Bürger unseres Staates dar. Daher wird der Mißbrauch von Schußwaffen wie bisher konsequent strafrechtlich verfolgt. Da der Mißbrauch von Sprengmitteln Gefährdungen gleicher Art und Intensität hervorbringt, war es im Interesse der einheitlichen Rechtsprechung geboten, die Strafbestimmungen der WVO mit denen des Sprengmittelgesetzes zu vereinigen. Wie die Erfahrungen der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren gezeigt haben, war die WVO ein wirksames Mittel zur strafrechtlichen Verfolgung von Waffendelikten. Die Tatbestände der §§ 194 bis 197 bauen daher auf den zur Zeit geltendn Strafbestimmungen auf. Gegenüber § 1 WVO ist die Begriffsbestimmung der Waffen in den §§ 194 fl. verbessert und erweitert worden. Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und im Interesse der Erhöhung der Verständlichkeit wurde darauf verzichtet, die „Munition“ und die „Sprengkörper“ in den Waflenbegriff einzubeziehen. Statt dessen wird in den Tatbeständen jeweils von „Schußwaffen, Munition und Spreng mittein“ gesprochen. Zu den letzteren gehören auch die Sprengkörper. Mit der Erweiterung des Waflenbegrifls wird der fortschreitenden Waflenteehnik Rechnung getragen. So gibt es z. B. Lasergewehre und solche Luftdruckgewehre, die in ihrer Wirkung den Schußwaffen gleichkommen. In den §§ 194 und 195 unterscheidet der Entwurf entsprechend den Erfordernissen der Praxis nicht mehr zwischen einem Normalfall und einem weniger schweren Fall; er enthält vielmehr für den Normalfall und den schweren Fall gesonderte Regelungen. Die Aufnahme eines schweren Falles erscheint mit Rücksicht auf die besondere Gefährlichkeit des Besitzes, des Beiseiteschaflens oder des Verlustes umfangreicher Waffen-und Sprengmittelbestände als notwendig. § 196 Abs. 2 nennt als Kriterium eines schweren Falls die besonders verantwortungslose Art und Weise, auf die der Berechtigte Waffen und Sprenngmittel abhanden kommen läßt. § 196 ist ein Fahrlässigkeitsdelikt. Diese Bestimmung soll § 4 WVO ersetzen. In Übereinstimmung mit anderen fahrlässigen Angriffen auf die allgemeine Sicherheit wurde die Strafdrohung nach dem Grad der Schuld differenziert. Prof. Dr. habil. HANS HINDERER. Direktor des Instituts für Strafrecht an der Martin-Luther-Universität Halle WOLFGANG PELLER, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Die Strafbestimmungen zum Schutze der staatlichen Ordnung Ausgangspunkt für die Gestaltung der Strafbestimmungen zum Schutze der staatlichen Ordnung im StGB-Entwurf (8. Kapitel) ist die Herausbildung der sozialistischen Menschengemeinschaft in der DDR. „Die Beziehungen der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik untereinander wie auch zu ihrem Staat erhalten mehr und mehr sozialistische Züge.“1 Von den Tatbeständen des 8. Kapitels werden alle Straftaten erfaßt, die die Tätigkeit der Organe des sozialistischen Staates und ihr Wirksamwerden bei der Entfaltung der sozialistischen Demokratie gefährden oder beeinträchtigen. Die Ursachen dieser Straftaten, die das ordnungsgemäße und richtige Funktionieren staatlicher Arbeit in den verschiedensten Bereichen hindern, liegen im wesentlichen darin begründet, daß die Rechtsverletzer das Wesen unseres Staates als Organisator und Gestalter der sozialistischen Menschengemeinschaft und als Hüter und Wahrer der Entwicklung der Gesellschaft und jedes einzelnen nicht oder nicht genügend erkannt haben. Mit der Weiterentwicklung unserer sozialistischen Demokratie, mit der stärkeren Einbeziehung der Werktätigen in die staatliche Arbeit und der damit verbundenen Festigung des sozialistischen Bewußtseins sind günstige Voraussetzungen für die Bekämpfung von Straftaten gegen die staatliche Ordnung und für die schrittweise Beseitigung ihrer Ursachen gegeben. Obwohl diese Straftaten sich nicht wie die im 2. Kapitel erfaßten Verbrechen gegen die DDR gegen die Grundlagen unserer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung richten, dürfen sie keinesfalls bagatellisiert werden. Bei der Realisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit müssen vor allem geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechtsverletzer fester mit unserer sozialistischen Entwicklung und unserem Staat zu verbinden. Zur Zeit sind die Bestimmungen über Straftaten gegen die staatliche Ordnung zersplittert und unübersichtlich 1 Aus der Neujahrsbotschaft des Vorsitzenden des Staatsrates der DDR. Walter Ulbricht, ln: Neues Deutschland vom 1. Januar 1967, S. 1. vor allem in den verschiedensten Abschnitten des geltenden StGB, im StEG und in strafrechtlichen Nebengesetzen (z. B. Paßgesetz) enthalten. Schon dadurch wird die Organisierung und Leitung des Kampfes gegen diese speziellen Formen der Kriminalität erschwert. Durch die Neuregelung soll diese Unübersichtlichkeit beseitigt und zugleich eine Vereinfachung erreicht werden. Alle Straftaten gegen die staatliche Ordnung, die allgemeine Bedeutung haben, sind im 8. Kapitel des Entwurfs zusammengefaßt. Dagegen bleiben diejenigen Strafbestimmungen zum Schutz der staatlichen Ordnung, die unmittelbar mit der Regelung eines speziellen Problems verbunden sind und deshalb auch häufiger der Ergänzung und Abänderung unterliegen, als Einzelregelungen erhalten, so z. B. der Ausweißmißmißbrauch in der VO über die Personalausweise der DDR Personalausweisordnung vom 23. September 1963 (GBl. II S. 700). Der Schutz des verfassungsmäßigen Wahlrechts Bereits durch die Stellung der Normen zum Schutze staatsrechtlicher Grundrechte der Bürger im System des 8. Kapitels soll ihre grundlegende politische und juristische Bedeutung hervorgehoben werden. Die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen ist eine wesentliche Voraussetzung der Verwirklichung unserer sozialistischen Demokratie. Beeinträchtigungen dieser ordnungsgemäßen Wahldurchführung durch Behinderung an der Teilnahme ( § 198) oder Fälschung des Wahlergebnisses (-§ 199) begründen deshalb die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Wegen des Charakters dieser Straftaten als Angriffe auf verfassungsmäßige Grundrechte und wegen ihrer Bedeutung werden ausschließlich Freiheitsstrafen angedroht. Dabei beschränkt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Schutz des Wahlrechts bei Wahlen zu verfassungsmäßig festgelegten Organen. Werden solche Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung anderer Wahlen (z. B. Wahlen der Konfliktkommissionen) begangen, dann sind die allgemeinen Strafbestimmungen anzuwenden (z. B. Nötigung gern. § 119 Abs. 1). 156;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 156 (NJ DDR 1967, S. 156) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 156 (NJ DDR 1967, S. 156)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der zur weiteren Arbeit im Grenzgebiet an der Staatsgrenze zur und zu Westberlin sowie aus der Einführung einer neuen Grenzordnung ergeben.

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