Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 152

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 152 (NJ DDR 1967, S. 152); zwischen noch jugendlichen Geschwistern von Strafe abgesehen werden können. Wesentlich verändert sind die im Entwurf enthaltenen Bestimmungen über die unzulässige Schwangerschaftsunterbrechung (§§ 142 bis 144), die nur von der Unterbrechung durch andere Personen ausgehen. Die Schwangerschaftsunterbrechung durch Schwangere selbst soll nicht mehr strafbar sein. Das entspricht der bisherigen Praxis, wonach überwiegend nur die sog. Premdabtrei-bung strafrechtlich verfolgt wird6; denn es geht vor- 6 Zur Zeit sind auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 MKSchG verschiedene Normen für die Bekämpfung der Abtreibungsstraftaten rechtsverbindlich. Es handelt sich um die Gesetzgebungsakte der ehemaligen Länder Mecklenburg vom 28. November dringlich darum, den Kampf gegen die gewerbsmäßige Abtreibung und das Kurpfuschertum mit den Mitteln des Strafrechts zu führen. Die Regelung der Fälle, in denen eine Schwangerschaftsunterbrechung durch Ärzte zulässig sein wird, gehört nicht in das Strafgesetzbuch. 1948 (Reg.Bl. S. 318); Sachsen vom 4. Juni 1947 (GVB1. S. 229); Sachsen-Anhalt vom 7. Februar 1948 (GBl. S. 45); Thüringen vom 18. Dezember 1947 (Reg.Bl. I S. 109) und Brandenburg vom 6. November 1947 (GBl. I S. 33) sowie für Berlin um § 218 StGB in der Fassung von 1926. Diese gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden sich teilweise erheblich in Tatbestand und Strafdrohung. Auch die Verjährungsfristen für eine Strafverfolgung sind unterschiedlich geregelt. Zu den Voraussetzungen für eine Schwangerschaftsunterbrechung vgl. Beyer / Rothe in NJ 1966 S. 396 ff. Dt. ARMIN FORKER, Direktor des Instituts für Kriminalistik an der Karl-Marx-Universität Leipzig ROLF GERBERDING, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Dr. HANS-HERBERT NEHMER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Die Bestimmungen zur Bekämpfung der Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit Mit den Strafbestimmungen des 7. Kapitels trägt der StGB-Entwurf dem Schutzbedürfnis der sozialistischen Gesellschaft und jedes Bürgers vor Handlungen Rechnung, bei denen die Täter meist unberechenbare und unkontrollierbare schädliche Kausalprozesse auslösen. Die Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit sind vom Wesen her nicht einheitlich. Es sind Straftaten, „durch die in der Regel nicht ein bestimmter Mensch betroffen wird, sondern durch die ein allgemeiner Gefahrenzustand für das Leben, die Gesundheit, für das sozialistische Eigentum, die Volkswirtschaft oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung oder das Eigentum der Bürger hervorgerufen wird“1. Brände oder Verkehrsstraftaten beispielsweise haben nicht nur oft tragische Folgen für Leben oder Gesundheit von Menschen oder verursachen große wirtschaftliche Schäden, sondern rufen auch als Begleiterscheinung bei unseren Werktätigen Unruhe hervor. Nicht anders ist der unkontrollierte Besitz von Waffen, Munition oder Sprengmitteln zu bewerten, der zugleich ein staatliches Interesse nach elementarer Sicherheit berührt. Das äußere Erscheinungsbild der Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit ist sehr vielfältig. Von den Staatsverbrechen unterscheiden sie sich bei oft gleicher äußerer Form (z. B. Brandstiftung) dadurch, daß sie ohne staatsfeindliche Zielsetzung begangen werden. Andererseits reichen sie bis zu solchen Handlungen mit leichtfertiger Einstellung zu bestimmten Pflichten, die als Ordnungswidrigkeiten mit außerstrafrechtlichen Mitteln bekämpft werden können. Im StGB-Entwurf werden nur die wichtigsten, typischen Delikte gegen die allgemeine Sicherheit erfaßt. Auf diese Weise werden auch die Rechtspflegeorgane und die gesellschaftlichen Kräfte auf die Schwerpunkte der Kriminalitätsbekämpfung und -Verhütung in diesem Bereich orientiert: auf Brandstiftungen und andere gemeingefährliche Straftaten, auf Verkehrs- und Nachrichtenverkehrsdelikte sowie auf den Mißbrauch von Waffen und Sprengmitteln. Andere Straftaten, z. B. im Verkehr mit Lebensmitteln, Arzneimitteln oder radioaktiven Materialien2, werden dadurch nicht bedeu- 1 Bluhm / Forker, Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit und ihre Bekämpfung, (Lehrheft 7 für das Fernstudium an der Humboldt-Universität), Berlin 1964, S. 20. 2 vgl. hierzu Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln vom 30. November 1962 (GBl. I S. 111); Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln vom 5. Mai 1964 (GBl. I S. 101); Atomenergiegesetz vom 28. März 1962 (GBl. I S. 47), i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 23. Januar 1964 (GBl. I S. 1) und der Strahlenschutzverordnung vom 10. Juni 1964 (GBl. n S. 655). tungslos, berühren aber doch meist nur spezifische gesellschaftliche Bereiche, unterliegen stark den gesellschaftlichen Veränderungen oder sind als Delikte kaum praktisch geworden, so daß ihre strafrechtliche Regelung weiterhin der Einzelgesetzgebung Vorbehalten bleibt3. Branddelikte und andere gemeingefährliche Straftaten Um die spezifische Gefährlichkeit der Branddelikte und der verbrecherischen Herbeiführung von Explosionen ausreichend zu charakterisieren und den gesellschaftlichen Kampf gegen diese Straftaten und ihre Ursachen zielstrebig organisieren zu können, sind die entsprechenden Strafbestimmungen in einem besonderen Abschnitt zusammengefaßt. Die Schädlichkeit der vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Brände und Explosionen besteht darin, daß durch die Entfesselung von Elementargewalten oder anderen nach Richtung und Umfang schwer zu begrenzenden Naturprozessen in der Regel ein allgemeiner Gefahrenzustand für eine Vielzahl von Personen und für Sachwerte hervorgerufen wird. Durch die Straftatbestände sollen nicht nur bedeutende materielle und kulturelle Werte vor ihrer Vernichtung oder Beschädigung, sondern auch imeingeschränkt das Leben und die Gesundheit der Bürger vor Gefährdung und Beeinträchtigung geschützt werden. Die auf bürgerlichen Rechtsvorstellungen beruhende Regelung im geltenden StGB, wonach die Brandstiftung an eigenen Sachen nur unter bestimmten erschwerenden Umständen bestraft werden kann, soll entfallen. Die Strafbarkeit der Brandstiftung wird nicht mehr von den Eigentumsverhältnissen an den in Brand gesetzten Gegenständen abhängig gemacht. / Der Entwurf unterscheidet zwischen Brandstiftung (vorsätzliche Handlung) und Brandverursachung (fahrlässige Handlung) und trägt damit der Differenzierung von Tat und Täter bereits vom Begriff her Rechnung. Im Tatbestand der vorsätzlichen Brandstiftung und der vorsätzlichen Herbeiführung einer Explosion (§ 174) werden entsprechend den Erfahrungen der Rechtsprechung an erster Stelle die „Wohnstätten“ ge- 3 Vom gesetzgeberischen Standpunkt ergeben sich dabei Konsequenzen. Beispielsweise muß wie das im StGB-Entwuri geschehen ist der Begriff „Gemeingefahr" neu bestimmt werden, und die Einzelgesetze müssen sich der Regelung im StGB unterordnen, um eine einheitUche Rechtsprechung zu ermöglichen. 152;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 152 (NJ DDR 1967, S. 152) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 152 (NJ DDR 1967, S. 152)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel gegen Per-sonen richten - Beschwerdesucht, auch als sogenannte Haftquerulanz bezeichnet. Solche Verhafteten nehmen alles zum Anlaß, um in Permanenz Eingaben an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus den in den Struktur- und Stellenplänen der Diensteinheiten und den Funktions- und Qualifikationsmerkmalen getroffenen Festlegungen unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfüllung abzuleiten.

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