Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 147 (NJ DDR 1967, S. 147); Bezugssystem, seine handlungsregulierende und ver-haltensdeterminierende Funktion zwar meist vorhanden, aber manchmal nicht voll ausgereift ist, weil die Vorbild- und Leitbildwirkung der unmittelbaren Umwelt des Jugendlichen die handlungs- und verhaltensregulierende Wirksamkeit der von ihm erkannten Werte und Regeln lähmen oder sogar neutralisieren kann. Negative Einwirkungen und auf ihrer Grundlage eigene empirische Lebenserfahrungen bestimmen wesentlich den Inhalt der Schuld. Sie bringen die anerzogenen Schranken unter dem Eindruck von spezifischen Lebenssituationen schneller zum Einsturz. Die Schuld ist als spezifischer sozialer Widerspruch zwischen möglichem und tatsächlichem Handeln und sozialen Anforderungen von der Stärke, der Intensität und dem hierbei erreichten Stand des gesamten Entwicklungsprozesses abhängig. Zur Differenzierung der Maßnahmen bei Straftaten Jugendlicher Der Widerspruch zur Gesellschaft, in den sich der Jugendliche durch sein Handeln versetzt hat, kann durch erzieherische Einwirkung, durch positive Anforderungen und Aufgabenstellung im Verlaufe der gesamten Persönlichkeitsentwicklung und durch hiermit im Zusammenhang stehende eigene Lebenserfahrungen gelöst werden. Eine solche Lebenserfahrung bildet bereits die Tatsache, daß sich der Jugendliche vor einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege verantworten muß und die Unantastbarkeit der sozialistischen Rechtsordnung erlebt. Das bedeutet: Der Widerspruch, von dem hier die Rede ist, kann vorrangig durch die moralischen Kräfte der sozialistischen Gesellschaft gelöst werden. Diese Erkenntnis, die den spezifischen persönlichkeitsbedeutsamen Gehalt des persönlichen Verschuldens Jugendlicher berücksichtigt, findet in § 25 Abs. 1 des StGB-Entwurfs ihren Ausdruck: „Bei Straftaten Jugendlicher sind vorrangig Erziehungsmaßnahmen durch die Organe der Jugendhilfe anzuwenden oder die Sache ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen den gesellschaftlichen Organen der Rechtspflege zur Beratung und Entscheidung zu übergeben. Ein gerichtliches Verfahren ist nur durchzuführen, wenn der Ausspruch einer Strafe notwendig erscheint, insbesondere, wenn Maßnahmen der Jugendhilfe sich als fruchtlos erwiesen haben.“ Der Entwurf läßt sich von dem Gedanken leiten, daß auch die Realisierung der Verantwortlichkeit vor den Organen der Jugendhilfe bzw. vor den gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen einen selbständigen Erziehungswert hat und zur Stärkung des jugendlichen Verantwortungsbewußtseins führen wird. Die Verwirklichung dieses Grundsatzes setzt voraus, daß neben der objektiven Schwere und sozialen Bedeutung der Tat, ihren eingetretenen oder möglichen Wirkungen insbesondere die Persönlichkeit des Jugendlichen erforscht wird. Dabei eröffnet gerade die Analyse der Schuld den Weg zur Einschätzung des individuellen Bewußtseinsstandes und damit zum Kern der jugendlichen Täterpersönlichkeit. Erst durch eine solche Analyse kann festgestellt werden, ob ein gerichtliches Verfahren notwendig und erforderlich ist oder ob die erzieherischen Möglichkeiten der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane oder der Organe der Jugendhilfe ausreichen, um die notwendigen Veränderungen im Bewußtsein des Jugendlichen, in seinen Erziehungsund Lebensbedingungen, bei gleichzeitigem umfassenden Schutz der sozialistischen Ordnung und der Rechte der Bürger zu gewährleisten. Es gibt nun aber gerade bei Jugendlichen zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr Fälle auch wenn sie zahlenmäßig gering sind , in denen die Schuld schwerwiegend ist, weil die Entscheidung zum gesellschaftswidrigen oder gesellschaftsgefährdenden Handeln auf einer relativ verfestigten oder sogar schon verhärteten Einstellung gegen grundlegende gesellschaftliche Anforderungen beruht, selbst wenn die Jugendlichen möglicherweise die volle Tragweite ihres Verhaltens nicht zu überschauen vermögen. Diese schwere Schuld findet in vorsätzlichen Straftaten gegen elementare gesellschaftliche Verhältnisse oder oft auch in einer Vielzahl von Strafrechtsverletzungen ihren objektiven Ausdruck. In solchen Fällen wird grundsätzlich ein gerichtliches Verfahren erforderlich sein. In der überwiegenden Mehrzahl liegen jedoch bei Jugendlichen, insbesondere bis zum 16. Lebensjahr, solche Gesetzesverletzungen vor, die aus einem Täterbewußtsein erwachsen, das meist auf einem noch nicht entwickelten oder sogar oft unterentwickelten Bil-dungs- und Kultumiveau beruht und wesentliche objektive gesellschaftliche Zusammenhänge und die sozialen Fern- oder Nahwirkungen der Straftat noch nicht in vollem Umfange zu erfassen vermag oder zumindest häufig beim aktuellen Entscheidungsprozeß nicht mitbedenkt. Insoweit ist vom Entwicklungsstand des Täters her gesehen eine sozial-negative Fehlentscheidung zwar im allgemeinen nicht schwerwiegend und sollte auch nicht dramatisiert werden. Angesichts der gesamten Persönlichkeitsentwicklung eines Jugendlichen ist andererseits aber auch zu berücksichtigen, daß eine bewußtseinsmäßige Fehlentscheidung eines Jugendlichen, die zu einer Strafrechtsverletzung führt, für diesen eine Lebenserfahrung bildet. Diese „Lebenserfahrung“ kann, wenn sie vom Staat, der Gesellschaft oder ihren Kollektiven nicht persönlichkeitswirksam beantwortet wird, auf das Täterbewußtsein zurückwirken und nachhaltige Spuren hinterlassen, die sich zu dauerhaften Haltungen verdichten und verfestigen können. Schließlich schafft jede Straftat, selbst wenn geringe Schäden oder Wirkungen zu verzeichnen sind, für andere das Beispiel der Nachahmung und kann demoralisierend wirken. Daher ist auch jede Bagatellisierung der Schuld schädlich. Es wird darauf ankommen, Kriterien für die Anwendung des genannten Grundsatzes auszuarbeiten, um jeden Subjektivismus von vornherein auszuschließen. Zur Strafmündigkeitsgrenze Mit dem Vorschlag in § 25 Abs. 2 des StGB-Entwurfs, daß bei Straftaten Jugendlicher, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein gerichtliches Verfahren nur durchzuführen ist, „wenn unter Berücksichtigung der erheblichen Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Jugendlichen der Ausspruch einer Freiheitsstrafe notwendig erscheint“, ist auch die Frage nach einer etwaigem Neuregelung der generellen Strafmündigkeitsgrenze beantwortet. Der Entwurf geht davon aus, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich mit der Vollendung des 14. Lebensjahres eintritt, wenn die subjektive Voraussetzung in Gestalt der Schuldfähigkeit gegeben ist. Er versucht jedoch, die gerichtliche Verantwortlichkeit dadurch zu begrenzen, daß für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zusätzlich bestimmte inhaltliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Der Grundgedanke dieses Vorschlags ist nur zu begrüßen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, entsprechend den wachsenden gesellschaftlichen Möglichkeiten in der Perspektive die Grenze der gesetzlichen Schulpflicht als untere Grenze der Verantwortlichkeit (Strafmündigkeitsgrenze) zu nehmen, ohne voreilig die Realität des jetzigen Entwicklungsstandes zu mißachten. Der Vorschlag verallgemeinert insoweit die Pra- 147;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 147 (NJ DDR 1967, S. 147) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 147 (NJ DDR 1967, S. 147)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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