Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 14 (NJ DDR 1967, S. 14); bei denen die Bereitschaft, aber auch die notwendigen Voraussetzungen für die Kontrolle der Bewährung und für eine erfolgversprechende Erziehung des Täters vorliegen. Das müssen nicht nur Arbeitskollektive sein. Die Bürgschaft sollte vor allem in jenen Fällen übernommen werden, in denen sich aus der Tat, ihrer Begehungsweise, dem Grad der Schuld sowie aus dem bisherigen Verhalten des Täters ergibt, daß er der Führung durch die Gesellschaft, durch das bürgende Kollektiv bedarf. Die Bürgschaft ist insbesondere dann zur Führung des Rechtsverletzers geeignet, wenn bei ihm insgesamt der Wille und die Fähigkeit, seine Beziehungen zur sozialistischen Gesellschaft entsprechend ihren Anforderungen zu steuern und zu formen, nur schwach entwickelt sind. Dasjenige Kollektiv ist zur Übernahme der Bürgschaft am besten geeignet, welches die entsprechenden Voraussetzungen und zu dem der Täter die stärksten Bindungen hat. b) Liegt bei der Übergabe der Anklage an das Gericht eine Bürgschaftserklärung vor, ohne daß darin die wichtigsten Verpflichtungen und Maßnahmen des Kollektivs enthalten sind, so hat das Gericht auf die inhaltliche Ausgestaltung der Bürgschaft hinzuwirken. Dabei muß von jenen objektiven und subjektiven Bedingungen, die für die Entscheidung des Täters zur Tat bestimmend waren, ausgegangen werden. Die festzulegenden Maßnahmen sind auf die Überwindung dieser Faktoren zu richten. Dem Täter soll auch in der Bürgschaftserklärung seine Pflicht zur Selbsterziehung deutlich gemacht werden und welche Anforderungen das Kollektiv an ihn dabei stellt. Es ist nicht erforderlich, alle Einzelheiten der Realisierung der Bürgschaft festzulegen. Jedoch kann es zweckmäßig sein, einzelne Kollektdvmitglieder mit besonderen Aufgaben zu betrauen, z. B. wenn sich durch gute Arbeitsleistungen, durch hohe Qualifikation und durch ein einwandfreies soziales Verhalten des Brigademitglieds zwischen diesem und dem Täter ein besonderes Vertrauensverhältnis herausgebildet hat. Insbesondere bei jungen Menschen ist die Wirkung des Vorbilds auf das eigene Verhalten von großer Bedeutung. Die Übertragung besonderer Aufgaben an einzelne Kollektivmitglieder bedeutet jedoch nicht, daß damit die Verantwortung des Kollektivs als Ganzes für die Realisierung der Bürgschaft geschmälert wird. Alle in der Bürgschaft gestellten Aufgaben sind im Kollektiv zu beraten nach Möglichkeit in Anwesenheit und unter aktiver Beteiligung aller Kollektivmitglieder. Dabei geht es vor allem darum, dem Täter die Bewertung seines Verhaltens durch seine Kollegen bewußt zu machen und zu einer einheitlichen Meinung über die einzuleitenden Maßnahmen zu kommen. Alle Kollektivmitglieder müssen sich für die Verwirklichung der Maßnahmen verantwortlich fühlen. Einzelbürgschaften können auf Grund der geltenden gesetzlichen Regelung vom Gericht nicht bestätigt werden. Das Gericht hat darauf hinzuwdrken, daß die Kollektive die Bürgschaftserklärung schriftlich einreichen, damit, falls erforderlich, eine differenzierte Kontrolle ihrer Realisierung durch das Gericht gewährleistet ist. Liegt dem Gericht eine Bürgschaftserklärung vor, ist immer ein Vertreter des betreffenden Kollektivs zur Hauptverhandlung zu laden. Ein Grund für die Nichtbestätigung einer Bürgschaft kann allein in der ungenügend ausgestalteten oder erst in der Hauptverhandlung vorgebrachten Bürgschaft nicht erblickt werden. Es ist nicht zulässig, ein Kollektiv zur Übernahme einer Bürgschaft zu verpflichten. c) Ob im Falle der Bürgschaftsübernahme gleichzeitig auch die Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, auszusprechen ist, hängt davon ab, ob die bereits dargelegten Voraussetzungen für die Arbeitsplatzbindung vorliegen. Ergibt sich aus der Hauptverhandlung begründeter Anlaß für die Annahme, daß der Täter hinsichtlich der Erziehung durch das für ihn bürgende Kollektiv, insbesondere der von diesem für erforderlich gehaltenen konkreten Verpflichtungen und Maßnahmen, uneinsichtig ist, dann wird darin in der Regel der Versuch liegen, aus dem Kollektiv auszuscheiden, um sich dessen weiterer Einflußnahme zu entziehen. In diesen Fällen ist die gleichzeitige Anordnung der Bindung an den Arbeitsplatz zur Sicherung des Erziehungsprozesses und zur Unterstützung des Kollektivs bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich. IV Zum Tätigwerden des Gerichts nach Abschluß der Hauptverhandlung zur Unterstützung des Erziehungsprozesses beim Ausspruch von Strafen ohne Freiheitsentzug Der Umfang und die Notwendigkeit des Tätigwerdens des Gerichts nach Abschluß der Hauptverhandlung beim Ausspruch von Strafen ohne Freiheitsentzug wird von der Notwendigkeit bestimmt, differenziert die gesellschaftlichen Kräfte bei der Gestaltung des weiteren Umerziehungs- und Bewährungsprozesses des Verurteilten zu unterstützen. Die Herausarbeitung der für die Tatbegehung bedeutsamen Umstände in der Hauptverhandlung ist auch deshalb erforderlich, damit die jeweiligen gesellschaftlichen Kräfte, in deren Bereich der Täter arbeitet und lebt, ihre Verantwortung für seine weitere Erziehung wahmehmen können. Durch entsprechende Festlegungen dm Urteil, z. B. Bindung an den Arbeitsplatz, oder durch Gerichtskritik, Aussprachen mit den Leitungen der Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen, Hinweise an staats- und wirtschaftsleitende Organe kann der weitere gesellschaftliche Erziehungsprozeß unterstützt werden. Die Aufgabe des Gerichts besteht darin, die Bereitschaft der gesellschaftlichen Kräfte zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung zu wecken und zu fördern, mit ihnen notwendige Maßnahmen zu beraten und sie erforderlichenfalls zu unterstützen sowie in Ausnahmefällen und bei Arbeitsplatzbindung selbst die Realisierung der festgelegten Maßnahmen zu kontrollieren. Das Festlegen differenzierter Maßnahmen zur weiteren Gestaltung des Umerziehungsprozesses hat unter Beachtung folgender Grundsätze zu erfolgen: 1. Bei der Bindung an den Arbeitsplatz hat das Gericht die Pflicht, die damit verbundenen Verpflichtungen des Täters entsprechend den Erfordernissen des einzelnen Verfahrens auf ihre Erfüllung zu kontrollieren. In der' Regel wird die vom Gericht durchzuführende Kontrolle dadurch verwirklicht, daß ein Vertreter der Betriebsleitung oder Kaderabteilung oder des Kollektivs dem Gericht zu den festgesetzten Terminen mündlich oder schriftlich berichtet, wie der Täter beweist, daß er die erforderlichen Lehren aus der Verurteilung gezogen hat. Die Festlegung der konkreten Aufgaben im Rahmen der Arbeitsplatzbindung obliegt der jeweiligen Betriebsleitung und dem Kollektiv. Die Empfehlungen müssen auf die Überwindung der wichtigsten objektiven und subjektiven Bedingungen der Straftat gerichtet sein. Es ist fehlerhaft, schematische Verpflichtungen festzulegen (z. B. Freizeitarbeiten zu leisten), die oft in keiner Beziehung zur Straftat stehen und auch der Weiterentwicklung des Täters nicht dienen. Ist es nach dem Charakter der Straftat oder aus den in der Person des Täters liegenden Umständen unumgänglich, mit ihm eine andere als die bisher ausgeübte 14;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 14 (NJ DDR 1967, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 14 (NJ DDR 1967, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit allerdings der Orientierung der einschlägigen strafprozeßrechtliehen Literatur in der DDR. Diese Feststellung bezieht sich aus schließlich auf solche Prüfungsverfahren, die mit der Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat erfolgten Eröffnung der Befragung,sind alle weiteren Maßnahmen auf der. Grundlage der durchzuführen und abzuschließen. Bei der Durchführung der Sachverhaltsklärung nach Gesetz ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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